Schönheit schützt vor Kündigung nicht

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 23.02.2015

In der vergangenen Woche hatte "Gast" in einem Kommentar hier im BeckBlog gemutmaßt, dass eine hübsche, junge Bewerberin um eine Stelle wohl bessere Chancen habe als ihr älterer (und wohl auch weniger hübscher) männlicher Mitbewerber. Wie die große deutsche Boulevardzeitung berichtet, schützen allein diese Eigenschaften aber nicht vor negativen Konsequenzen im Arbeitsverhältnis: Melanie, 20 (Foto hier), nimmt derzeit an Heidi Klums Model-Show "Germany's Next Topmodel" teil. Während des Castings für die aktuelle Staffel im vergangenen Jahr hatte sie sich an ihrem Arbeitsplatz krank gemeldet. Nachdem der Arbeitgeber seine Mitarbeiterin jetzt bei GNTM im Fernsehen entdeckte, überkamen ihn Zweifel an ihrer damaligen Arbeitsunfähigkeit. Er kündigte. Der Kündigungsschutzprozess läuft.

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2 Kommentare

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So einen eindeutigen Versuch, Angestellte rauszuekeln (Fachbegriff "Bossing" - Mobbing durch den Boss), sieht man selten. Den Nachweis, dass sie nicht wirklich arbeitsunfähig war und dass das Vorsprechen bei einem Modelcasting die Genesung verzögert hat, wird er Monate später sicher nicht führen können.

@Mein Name

Es geht um den Verdacht des Entgeltfortzahlungsbetruges. Angesichts der Umstände (während der AU beim Modell-Casting) braucht es noch nicht einmal des Nachweises durch den Arbeitgeber, dass die Dame tatsächlich nicht krank war.

Im Übrigen wäre die Arbeinehmerin verpflichtet, im Prozess - wahrheitsgemäß - darzulegen, warum sie denn arbeitsunfähig war (§ 138 Abs 1 und 2 ZPO). Wenn sie das nicht tut, ist jedenfalls dann, wenn das Casting und die Tätigkeit vergleichbare gesundheitliche Voraussetzungen haben, möglicherweise es als zugestanden anzusehen, dass tatsächlich keine Krankheit vorlag, die Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte.

Abgesehen davon ist der die AU-Bescheinigung ausstellende Arzt als Zeuge zu vernehmen, wenn es denn der Arbeitgeber beantragt. Sollte die Arbeitnehmerin den Arzt nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden, wäre das frei - im vorliegenden Fall allerdings als Beweisvereitelung - zu würdigen.

Im Übrigen sollte man das Hirn einschalten, bevor man auf den abwegigen Gedanken kommt, die Kündigung des Arbeitgebers als Mobbing und Versuch, die Arbeitnehmerin rauszuekeln, bezeichnet, wenn wie hier ein Fehlverhalten der Gekündigten ernsthaft in Betracht kommt.

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