Tod des Familienhundes

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 19.02.2015

Eine falsche Spesenabrechnung rechtfertigt nicht immer die ordentliche oder gar außerordentliche Kündigung. Nach Lage der Dinge kann manchmal auch eine Abmahnung genügen.

Der Kläger ist seit 2003 bei der Beklagten als Polier beschäftigt. Wegen eines Einsatzes auf einer auswärtigen Baustelle ist er in einer Ferienwohnung untergebracht. In der Woche vom 15.4. bis zum 18.4.2013 sollte der Kläger gemeinsam mit Kollegen drei Nächte dort verbringen (Mo. bis Do.). Als er erfuhr, dass der Hund der Familie eingeschläfert worden war, fuhr er am Mittwochabend nach Hause, übernachtete bei seiner Familie und kehrte am nächsten Vormittag zur Arbeitsstelle zurück. Auf seinem Stundenzettel vermerkte er trotzdem drei auswärtige Übernachtungen und erhielt hierfür die tarifliche Auslösung. Die Beklagte, die infolgedessen 24 Euro zu viel an den Kläger überwiesen hatte, kündigte fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Das ArbG Trier und das LAG Rheinland-Pfalz haben der Klage gegen beide Kündigungen stattgegeben: Der Kläger habe dargelegt, dass er die für ihn im Vorhinein bestellten Übernachtungen im Arbeitszeitwochenbericht bereits eingetragen gehabt und die tatsächlichen Stunden erst nach Ende der Arbeitswoche nachgetragen habe. Dabei habe er lediglich vergessen, die nicht in Anspruch genommene Übernachtung wieder zu streichen. Dass er eine Nacht weniger als geplant in der Ferienwohnung übernachtet habe, hätte die Beklagte ohne weiteres der Abrechnung der Ferienwohnung entnehmen können. Außerdem stehe ihm möglicherweise für die darauf folgende Woche Auslösung für eine Übernachtung mehr als abgerechnet zu. Das Verhalten des Klägers sei daher allenfalls fahrlässig gewesen und rechtfertige weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung.

(LAG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 3.7.2014 - 2 Sa 556/13, BeckRS 2014, 74026)

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Sollte sich mal wieder jemand fragen, warum so viele Arbeitnehmer innerlich gekündigt haben - bei solchen Arbeitgebern findet man die Antwort.

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