Auch nett: Während des Fahrverbots kannst du doch auf dem Campingplatz übernachten!
von , veröffentlicht am 18.02.2015Camping kann so schön sein. Das hat vielleicht auch das AG Reutlingen gedacht, als es wegen eines Fahrverbots nach einem Fahrzeugrennen entscheiden musste und berufliche Härten durch das Fahrverbot angeführt wurden:
.....Dass durch das Fahrverbot der Arbeitsplatz des Betroffenen gefährdet oder ernsthaft bedroht ist, schließt der Richter aus. Zudem wird - wenn das Fahrverbot wie hier bis zu vier Monate hinausgeschoben werden kann - es dem Betroffenen ermöglicht, den Beginn des Fahrverbots auf einen für ihn genehmen Zeitpunkt zu legen, notfalls im Benehmen mit dem Anstellungsbetrieb. Das Fahrverbot erstreckt sich lediglich auf einen Monat. Während der Dauer des Fahrverbot ist es dem Betroffen somit möglich und zumutbar, notfalls seinen Jahresurlaub zu nehmen, sofern er nicht die Hilfe von Freunden oder Bekannten in Anspruch nehmen kann. Zwar ist die Anmietung eines Zimmers in der Universitätsstadt Tübingen am Beschäftigungsort kostenintensiv. Eine vorrübergehende Unterkunft in der dortigen Jugendherberge oder auf einem Campingplatz erscheinen nicht unzumutbar. Studenten oder auswärtige Handwerker nehmen diese Möglichkeit in Tübingen durchaus in Anspruch. Die Universitätsstadt Tübingen zeichnet sich in besonderem Maße durch ein Angebot an, wenn auch teureren, Kurzzeitunterkünften aus. Der Betroffene hat den Bußgeldbescheid im November erhalten und konnte ein Fahrverbot berücksichtigen und „einplanen"....
AG Reutlingen, Urteil v. 2.4.2014 - 5 OWi 43 Js 4327/14
Zum notwendigen Vortrag bei geltend gemachten beruflichen Härten:
Krumm
Fahrverbot in Bußgeldsachen
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