Keine gesonderten Gebühren bei Revision und hilfsweise eingelegter Nichtzulassungsbeschwerde

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 14.02.2015

Dass neben den Gebühren für das Revisionsverfahren keine weiteren Gerichts- und Anwaltsgebühren entstehen, wenn ein Berufungsurteil mit der Revision und hilfsweise wegen desselben Streitgegenstands mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird, hat der BGH im Beschluss vom 9.12.2014 – X ZR 94/13, entschieden. Eine im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß VV 3506 und VV 3508 entstandene Verfahrensgebühr sei gemäß der Anmerkung zu Nr. VV 3506 auf die Verfahrensgebühr für das nachfolgende Revisionsverfahren anzurechnen. Die Höhe dieser Gebühr entspreche nach Nr. VV 3206 und Nr. VV 3208 derjenigen aus dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde. Angesichts dieses engen Zusammenhangs könne der Umstand, dass das mit einer Revision verfolgte Begehren hilfsweise auch im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht wird, nicht dazu führen, dass über die für das Revisionsverfahren anfallenden Gebühren hinaus weitere Gebühren entstehen

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