Es tut sich was im Abstammungsrecht

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 11.02.2015
Rechtsgebiete: Familienrecht1|2635 Aufrufe

Pressemitteilung des BMJV:

Herr Staatssekretär Billen hat heute die Auftaktsitzung des vom BMJV organisierten Arbeitskreises „Abstammungsrecht“ eröffnet. Der Arbeitskreis soll der Frage nachgehen, ob das geltende Abstammungsrecht aktuelle Lebensrealitäten noch adäquat abbildet und ob die derzeitige gesetzliche Regelung nach verschiedenen gesetzgeberischer Einzelmaßnahmen der letzten Jahre noch stimmig ist.

Moderne Familienkonstellationen stellen uns vor neue Herausforderungen – gerade auch im Abstammungsrecht. Ist die Abstammung eher an die biologische oder an die soziale Vaterschaft anzuknüpfen? Muss man das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft bei Samenspenden gesetzlich zu regeln? Sollte es spezifische abstammungsrechtliche Regelungen für eine gleichgeschlechtliche Elternschaft geben? Das Abstammungsrecht, das die Zuordnung eines Kindes zu seinen Eltern regelt, ist für viele Rechtsfragen von enormer Bedeutung. An die Abstammung knüpft das Namensrecht, ebenso wie das Staatsangehörigkeitsrecht, das gesetzliche Erbrecht und das Unterhaltsrecht an.

Der Arbeitskreis ist interdisziplinär aus elf Sachverständigen der Bereiche Familienrecht, Verfassungsrecht, Ethik und Medizin bzw. Psychologie zusammengesetzt. Den Vorsitz führt die frühere Vorsitzende Richterin des für das Familienrecht zuständigen XII. Senats des Bundesgerichtshofs, Frau Dr. Meo-Micaela Hahne. Daneben werden Vertreter betroffener Bundesministerien sowie Vertreter einiger Landesjustizministerien an den Sitzungen teilnehmen.

Der Arbeitskreis wird in den nächsten zweieinhalb Jahren regelmäßig zusammentreten. Die in der Zeit erarbeiteten Kenntnisse werden eine wertvolle Hilfe sein bei der Prüfung der Frage, ob konkreter gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht und wie er ggf. umgesetzt werden soll.

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Es bleibt zu hoffen, dass die Debatte und mögliche Reformvorschläge nicht schon von vornherein ideologisch oder gar parteipolitisch motiviert sind. Das letzt Mal, als der Gesetzgeber - wohl auch parteipolitisch motiviert - im Abstammungsrecht tätig wurde, hat das BVerfG die Norm dann kassiert und für nichtig erklärt (§ 1600 I Nr.5 BGB).

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