BAG zur Aussetzung wegen Zweifeln an der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 10.02.2015

Im vergangenen Jahr ist die Rechtswegzuständigkeit für die Überprüfung der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages von den Verwaltungs- auf die Arbeitsgerichte übergegangen. Für sie ist nach § 98 ArbGG nunmehr erstinstanzlich das LAG zuständig. Es entscheidet im Beschlussverfahren. Ist bei einem (anderen) Gericht ein Rechtsstreit anhängig, für dessen Entscheidung erheblich ist, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung wirksam ist, so hat dieses Gericht das Verfahren bis zum Abschluss des Beschlussverfahrens auszusetzen.

Nach Auffassung des BAG ist § 98 Abs. 6 ArbGG jedoch einschränkend auszulegen. Es genüge nicht, dass die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) entscheidungserheblich ist. Eine Aussetzung dürfe vielmehr nur dann erfolgen, wenn das Gericht ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der AVE hat. Die bloße Anhängigkeit eines Beschlussverfahrens über die Wirksamkeit einer AVE genüge nicht:

Setzt ein Gericht einen Rechtsstreit nach § 98 Abs. 6 ArbGG aus, hat es im Aussetzungsbeschluss zu begründen, von welchen vorgetragenen oder gerichtsbekannten ernsthaften Zweifeln an der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung i.S. von § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG es ausgeht und welche Tatsachen es dieser Annahme zu Grunde legt.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, Beiträge an die klagende Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes abzuführen. Der Beklagte ist nicht tarifgebunden. Der Versorgungs-Tarifvertrag (VTV), der die Beitragspflicht begründet, ist jedoch für allgemeinverbindlich erklärt. Der Beklagte hat beim LAG Berlin-Brandenburg ein Beschlussverfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit der AVE anhängig gemacht und zugleich die Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits beantragt. Diesem Antrag hätte nicht stattgegeben werden dürfen, weil das aussetzende Gericht nicht dargelegt hat, dass und warum es an der Wirksamkeit der AVE ernsthafte Zweifel hat.

(BAG, Beschluss vom 7.1.2015 - 10 AZB 109/14, BeckRS 2015, 65325)

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