Nahles legt Mindestlohn für ausländische Lkw-Fahrer vorerst auf Eis

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 31.01.2015
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtPolenMindestlohnNahlesTransit12|3955 Aufrufe

Zur Klärung der Frage, ob die Anwendung des Mindestlohns auf den reinen Transit durch Deutschland mit EU-Recht vereinbar ist, hat die EU-Kommission am 21. Januar ein sogenanntes Pilotverfahren eingeleitet. Um die europarechtlichen Fragen bezogen auf die Anwendung des Mindestlohns im Transitbereich in Ruhe klären zu können, haben sich die Ministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles, und ihr polnischer Amtskollege, Władysław Kosiniak-Kamysz, darauf verständigt, die umstrittene Mindestlohnpflicht für den Transitverkehr vorübergehend auszusetzen. Die Interimslösung sieht im Einzelnen wie folgt aus (siehe PM des BMAS vom 30.1.2015): Die Kontrollen durch die staatlichen Behörden zur Überprüfung des Mindestlohngesetzes - begrenzt auf den Bereich des reinen Transits - werden für den Zeitraum bis zur Klärung der europarechtlichen Fragen zur Anwendung des Mindestlohngesetzes auf den Verkehrsbereich ausgesetzt. Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Mindestlohngesetz werden nicht eingeleitet. Sollten Verfahren eventuell bereits eingeleitet worden sein, werden diese eingestellt. Solange die europarechtlichen Fragen zur Anwendung des Mindestlohngesetzes auf den Verkehrsbereich geprüft werden, sind Meldungen bzw. Einsatzplanungen für den reinen Transitbereich sowie Aufzeichnungen auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes bzw. der entsprechenden Verordnungen nicht abzugeben bzw. zu erstellen. Diese Aussetzung gilt jedoch nicht für den Bereich der sogenannten Kabotagebeförderung und nicht für den grenzüberschreitenden Straßenverkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland. 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

12 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Es stellt sich doch eine genaz andere Frage: Wir waren ja zielich die Letzten, die den Mindestlohn eingeführt haben. Es muss doch da Regelungen in anderen europäischen Ländern geben? Warum wendet man die nicht an? Wozu haben wir denn den Rechtsvergleich?

0

@Mein Name

 

Einverstanden, auch wenn eine Dienstanweisung an den Zoll nicht die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles, erteilen kann, sondern nur der Bundesminister der Finanzen, Wolfgang Schäuble. Aber ich will nicht kleinlich sein. Was die Ministerin bei dem Treffen verkündet hat, ist natürlich abgesprochen mit dem eigentlich Zuständigen. Und der darin möglicherweise liegende Verstoß gegen Gesetzesrecht ist gerechtfertigt durch die Unsicherheit, ob das Gesetzesrecht überhaupt gültig ist oder vom EU-Recht "gebrochen" ist.

 

Bei der Gelegenheit: Geht es nur mir so, oder ist die Zuständigkeitszuweisung an den Zoll für die Überwachung des Mindestlohns nicht verfassungsrechtlich fragwürdig? Der nach Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG erforderliche "dringende Bedarf", daß eine Bundesbehörde zuständig ist, wo sollte er herkommen?

 

5

@ OG:

Es ist nicht der "dringende Bedarf", der eine Bundesbehörde zuständig macht, sondern es sind die "Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht" - hier: Einheit des Zoll- und Handelsgebietes etc. (ausschließlich nach Art. 73 (1) 5. GG), Wirtschafts- und Arbeitsrecht (konkurrierend, Art. 74 (1) 11. und 12.).

Der "dringende Bedarf" rechtfertigt, keine neue Behörde zu schaffen und das ist mir ehrlich gesagt auch lieber so.
 

@Mein Name

Nichts im Wortlaut von Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG deutet darauf hin, daß die dort genannten materiellen Voraussetzungen alternativ und nicht kumulativ vorliegen müssen.

0

Das BVerfG zu Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG:

Quote:
2. Die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Argumente vermögen ernsthafte Zweifel daran, dass das Gesetz formell verfassungsgemäß zustande gekommen ist, nicht zu begründen. Durch § 37 c SGB III sind nicht im Sinne des Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG bundeseigene Behörden errichtet worden; die mit § 37 c SGB III verbundene Aufgabenerweiterung führt insbesondere nicht dazu, dass die dem Bund schon zugewiesenen Verwaltungsaufgaben eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite erfahren (vgl. BVerfGE 48, 127 <180>).

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20041229_1bvr228303.html Rn. 15

Da die Zollverwaltung bereits früher für die Kontrolle der Branchen-Mindestlöhne  zuständig war*, liegt keine Errichtung für neue Aufgaben vor. Dann müsste man überlegen, ob die bereits zugewiesene Verwaltungsaufgabe eine "wesentlich andere Bedeutung und Tragweite erfahren" hat, bevor man über die Voraussetzungen für einen "dringenden Bedarf" nachdenkt. Zwar ist der flächendeckende Mindestlohn etwas anderes als ein rein branchenbezogener Mindestlohn. Allerdings waren von den bisherigen Mindestlöhnen eine ganze Reihe von arbeitnehmerstarken Branchen betroffen**. Daher ist m.E. nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG vorliegen müssen, um der Zollverwaltung die Zuständigkeit nach dem MiLoG zuzuweisen.

* http://www.buzer.de/gesetz/5868/al45037-0.htm

** http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Mindes...

5

@MT

Mehr weiß ich nicht. Daß an anderer Stelle des Artikelsgesetzes Mittel- und Unterbehörden des Bundes eine Aufgabenzuweisung erhalten hätten, habe ich aber beim Querlesen nicht gesehen. Deshalb nehme ich an, es handelt sich um die Aufgabenzuweisung an den Zoll.

0

Kommentar hinzufügen