Geschlechterquote im Aufsichtsrat vor den Bundestagsberatungen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 30.01.2015
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtAufsichtsratBundestagFrauenquote|2781 Aufrufe

Nun wird es ernst: Der am 11. Dezember vergangenen Jahres vom Kabinett verabschiedete Gesetzentwurf für die „gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ steht vor den Beratungen im Bundestag.

Zur Erinnerung: Das geplante Gesetz für eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen soll aus drei Säulen bestehen:

• Für Aufsichtsratsposten von börsennotierten und voll mitbestimmten Unternehmen (i.e. mit mehr als 2000 Beschäftigten), die ab dem 1. Januar 2016 neu zu besetzen sind, wird künftig eine Geschlechtermindestquote von 30 % gelten. Bestehende Aufsichtsratsmandate können aber bis zu ihrem regulären Ende wahrgenommen werden. Für den Fall des Unterschreitens der Quote darf der Aufsichtsratsposten nicht neu besetzt werden (der sogenannte „leere Stuhl“). Diese Regelung gilt für 108 Unternehmen in Deutschland sowie sechs weitere Unternehmen, die nach europäischem Recht als Europäische Gesellschaft (Societas Europaea – SE) organisiert sind.

• Mittelgroße Unternehmen müssen im kommenden Jahr eigene Zielvorgaben für die Postenvergabe an Frauen im Aufsichtsrat, im Vorstand und im Management aufstellen und 2017 erstmals über die Umsetzung öffentlich berichten. Sanktionen bei einem Verfehlen der Ziele sind nicht vorgesehen.

•Novellierung des Bundesgleichstellungsgesetzes und des Bundesgremienbesetzungsgesetzes.

Vor den Beratungen im Bundestag über das Gesetz zur Frauenquote hat die deutsche Wirtschaft die Pläne kritisiert. Die Regelung müsse angesichts „zahlreicher zusätzlicher bürokratischer Belastungen“ noch einmal auf den Prüfstand, sagte Arbeitgeberpräsident Ingo Kramer der „Passauer Neuen Presse“ vom Freitag. Er nannte unter anderem zusätzliche Berichtspflichten und komplizierte Selbstverpflichtungen sowie aufwändige Nachwahlverfahren, wenn die Quote nicht erfüllt werde. Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) erhob noch einmal Einwände und verlangte Änderungen. Die stellvertretende Vorsitzende Elke Hannack forderte in der Neuen Osnabrücker Zeitung: Die "Bank der Arbeitnehmer auf der einen und die Bank der Anteilseigner auf der anderen Seite" müssten getrennt betrachtet werden. Die Gewerkschaften fürchteten, dass die Vertreter der Aktionäre sich vor der Quote drücken könnten, weil die meisten Frauen in mitbestimmten Aufsichtsräten Arbeitnehmervertreterinnen seien. 

Man mag über die Sinnhaftigkeit dieses Gesetzentwurfes streiten. Nur noch schmunzeln kann man über die Aussage im Gesetzentwurf der Bundesregierung zu den Kosten. Dort heißt allen Ernstes: „Auf Seiten der Wirtschaft ergibt sich ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von circa 257.000 Euro“. Schön, dass man das heutzutage so genau ausrechnen kann. 

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