Mal wieder: Unzulässige Revision der Nebenklage

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.01.2015

Gabs schon im Blog: Die unzulässige Nebenklagerevision mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge, als der vom Tatrichter festgesetzten.

Die jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Nebenklägerinnen sind unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb muss die Begründung der Revision erkennen lassen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird, also einen unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet.

  BGH, Beschluss vom 10.12.2014 - 5 StR 561/14
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