von statisch nach dynamisch, wieviel ist das wert?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 26.01.2015
Rechtsgebiete: Familienrecht|2492 Aufrufe

Der Kindesvater war vorgerichtlich aufgefordert worden, den Unterhalt für seine beiden minderjährigen Kinder in dynamischer Form über jeweils 100 % des Mindestunterhalts nach der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle erstellen zu lassen.

Der Vater marschierte zum Jugendamt und ließ dort statische Jugendamtsurkunden über monatlichen Kindesunterhalt iHv 272 Euro und 225 Euro erstellen.

Damit war die Mutter nicht einverstanden und stellte bei dem Familiengereicht - richtigerweise - einen Abänderungsantrag. Das Kind hat ein Wahlrecht, ob es einen dynamischen oder statischen Titel erstellen lässt. Dieses Wahlrecht kann der Verpflichtete nicht durch einseitig statische Titulierung unterlaufen.

Preisfrage war nur, wie hoch der Verfahrenswert für das Abänderungsverfahren ist.

Das AG nahm den vollen Unterhalt mit 5.964 € an ([272+225]x12) an. Dem widersprach das OLG:


Maßgeblich für die Bemessung des Verfahrenswertes ist, welches Interesse die Antragstellerin daran hatte, statt über statische über dynamische Titel zu verfügen. Der dynamische Titel bietet den Vorteil, dass sich die Antragstellerin bei Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle und bei einem Altersstufenwechsel der Kinder nicht um die Anpassung des Titels bemühen muss. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält der Senat es für angemessen, den Wert des Verfahrens auf 15% der in 12 Monaten nach Antragseinreichung (vgl. § 51 FamGKG) anfallenden Unterhaltsbeträge, mithin auf (gerundet) 895,- € zu bemessen. Die vom Amtsgericht vertretene Ansicht, es sei der volle Wert der Leistungen zugrunde zu legen, verkennt, dass die Antragstellerin mit den Jugendamtsurkunden vom 11.2.2014 bei Verfahrenseinleitung bereits Titel in Händen hielt, aus denen sie die Vollstreckung hätte betreiben können.

OLG Hamm v. 16.10.2014 - II-2 WF 184/14

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