Basiswissen StPO: Welche Beweismittel müssen von Amts wegen erhoben werden?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.01.2015
Rechtsgebiete: JugendstrafrechtBGHStrafrechtVerkehrsrecht|3640 Aufrufe

Mal wieder ein typischer BGH-Textbaustein. Diesmal zur Amtsausfklärungspflicht - es geht darum, wann sich ein Gericht dazu gedrängt sehen muss, von sich aus einen Beweis zu erheben:

§ 244 Abs. 2 StPO gebietet es, von Amts wegen Beweis zu erheben, wenn aus den Akten oder aus dem Stoff der Verhandlung noch Umstände und Möglichkeiten bekannt oder erkennbar sind, die bei verständiger Würdigung der Sachlage begründete Zweifel an der Richtigkeit der – auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme erlangten – Überzeugung wecken müssen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 – 5 StR 412/08, NStZ 2009, 468 f.; Beschluss vom 9. Mai 1996 – 1 StR 175/96, NStZ-RR 1996, 299). Ob die vom Gericht auf Grund der verwendeten Beweismittel gewonnene Überzeugung ausreicht oder ob zu ihrer Absicherung oder Überprüfung weitere Beweismittel heranzuziehen sind, ist auf der Grundlage von Verfahrensablauf und Beweislage des Einzelfalls zu beurteilen. Je weniger gesichert ein Beweisergebnis erscheint, je gewichtiger die Unsicherheitsfaktoren sind, je mehr Widersprüche bei der Beweiserhebung zu Tage getreten sind, desto größer ist der Anlass für das Gericht, trotz der erlangten Überzeugung weitere erkennbare Beweismöglichkeiten zu benutzen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 – 1 StR 580/95, StV 1996, 249).

BGH, Urteil vom 9.10.2014 - 4 StR 208/14

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