Barunterhaltspflicht beim Wechselmodell - wie geltend machen?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 19.01.2015
Rechtsgebiete: Familienrecht3|3083 Aufrufe

Die Kindeseltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. Sie leben getrennt. Sie praktizieren ein echtes Wechselmodell, indem der gemeinsame, zehn Jahre alte Sohn abwechselnd sieben Tage bei der Kindesmutter und sieben Tage bei dem Kindesvater lebt. Die Kindesmutter ist der Auffassung, dass der Kindesvater dem Sohn auch Barunterhalt schulde. Sie beabsichtigt, einen entsprechenden Antrag gerichtlich geltend zu machen. Der Kindesvater ist damit nicht einverstanden.

Das OLG Hamburg (Beschluss v. 27.10.2014 – 7 UF 124/14) gesteht der Mutter ein Wahrecht zu.

Sie kann entweder die Bestellung eines Pflegers für das Kind herbeiführen oder aber nach § 1628 BGB bei dem Familiengericht beantragen, die Entscheidung über die Geltendmachung von Kindesunterhalt auf sich allein zu übertragen. Das Wahlrecht zwischen diesen beiden Möglichkeiten sei nicht durch besondere Kautelen eingeschränkt.

Da auch der Unterhaltsanspruch im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden könne, sei nicht einzusehen, weshalb nicht auch die Übertragung der Entscheidung über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Wege der einstweiligen Anordnung soll erfolgen können, damit der entscheidungsberechtigte Elternteil prüfen bzw. prüfen lassen kann, ob ein dringendes Bedürfnis für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Wege des Anordnungsverfahrens besteht.

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3 Kommentare

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Kann das der andere Elternteil dann im Gegenzug auch?

Oder ist dem damit die Prüfung, ob die Mutter nicht vielleicht auch unterhaltspflichtig sein könnte, automatisch verwehrt?

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Wenn der Mutter die Entscheidung darüber übertragen worden ist, ob Kindesunterhaltsanspruch geltend gemacht werden sollen, hat der Vater diese Befugnis nicht. Aber beide Eltern sind bei einem echten Wechselmodell barunterhalstpflichtig.Im Rahme der Prüfung der Pflichten des Vaters sind auch die Pflichen der Mutter zu prüfen.

Die Quote bestimmt sich aus den addierten bereinigten Elterneinkommen

So ja bereits BGH Urteil vom 12.03.2014, XII ZB 234/13 = FamRZ 2014, 917. Wobei ich mir hier allerdings die Frage stelle, ob nicht ein Antrag der KM auf Zahlung eines sog. familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs sinnvoller wäre. Den Anspruch des Kindes zeichnet ja gerade aus, dass er beim (hier wohl unstreitigen) echten Wechselmodell gegen beide Eltern gerichtet ist und soll dann die Mutter in Vertretung des Kindes gegen sich selbst Klage/ Antrag erheben?

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