Keine Erledigung des anwaltlichen Auftrags bei Ruhen des Verfahrens

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 05.01.2015

Wenn man sich als Anwalt in einen Sachverhalt, weil das Verfahren länger dauert, immer wieder neu einarbeiten muss, kostet dies für den Anwalt Zeit; deshalb bestimmt §15 Abs. 5 Satz 2 RVG, dass,wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist, die weitere Tätigkeit des Anwalts als neue Angelegenheit gilt mit der Folge dass bereits entstandene Gebührentatbestände wieder neu entstehen können.  Der VGH München hat im Beschluss vom 8.12.2014  - 15 M 14.2529 in diesem Zusammenhang jedoch klargestellt, dass mangels Erledigung des Auftrags kein erneuter Gebührenanspruch entsteht, wenn ein gerichtliches Verfahren fortgeführt wird, das seit mehr als zwei Kalenderjahren geruht hat und/oder seitens des Gerichts statistisch erledigt wurde.  Denn bei einem ruhenden Verfahren müsse der Anwalt jederzeit damit rechnen, dass das Verfahren fortgeführt wird.  Aufgrund des eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kommt man an diesem Ergebnis auch de lege lata nicht vorbei.  Abhilfe kann lediglich eine entsprechende Vergütungsvereinbarung schaffen.

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