Ausblick 2015: Videoaufnahmen als Verletzung des Persönlichkeitsrechts?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 31.12.2014

Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts wird im Februar 2015 über einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu entscheiden haben. Die Klägerin ist seit Mai 2011 bei der Beklagten als Sekretärin der Geschäftsleitung beschäftigt. Ab dem 27.12.2011 war sie arbeitsunfähig krankgeschrieben. Da der Geschäftsführer an ihrer Arbeitsunfähigkeit zweifelte, beauftragte die Beklagte eine Detektei, die die Klägerin zweimal an jeweils zwei aufeinander folgenden Tagen im Februar 2012 observierte und Videoaufnahmen anfertigte. Die anhand der Videoaufnahmen erstellten Bilder zeigen die Klägerin bei unverfänglichen Verrichtungen ua. an ihrer Wohnanschrift, beim Warten an einem Fußweg, beim Begrüßen eines Hundes und in einem Waschsalon.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellt. Sie hält einen Betrag von 10.500 Euro für angemessen. Sie meint, sie sei durch die heimlichen Videoaufnahmen rechtswidrig und schwerwiegend in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Die Beklagte ist der Ansicht, ein Anspruch auf Geldentschädigung bestehe nicht. Die heimliche Überwachung sei zulässig gewesen. Es sei ein legitimes Interesse des Arbeitgebers, zu prüfen, ob eine Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorliege. Weniger einschneidende, geeignete Maßnahmen hätten nicht zur Verfügung gestanden. Die Überwachung der Klägerin sei lediglich über einen kurzen Zeitraum und nur in einem Bereich erfolgt, der für beliebige Dritte offenkundig sei.

Das LAG Hamm hat der Klägerin 1.000 Euro zugesprochen (Urt. vom 11.7.2013 - 11 Sa 312/13, BeckRS 2014, 65100). Mit ihrer Revision begehrt sie die Zahlung eines höheren Betrages. Die Beklagte hat Anschlussrevision eingelegt und beantragt die vollständige Abweisung der Klage.

BAG, Termin vom 19.2.2015 - 8 AZR 1007/13

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