Zwei TrunkenheitsOWis = MPU

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.12.2014
Rechtsgebiete: OVG MünsterStrafrechtVerkehrsrecht|2411 Aufrufe

Der Betroffene hatte binne 8 Monaten zwei OWis nach § 24a StVG hingelegt. Mit einer ihm drohenden MPU hatte er wohl nicht so gerechnet und konnte diese dann auch weder vor dem VG noch vor dem OVG abwenden:

 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 1. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.522,63 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
Soweit der Antragsteller auch mit der Beschwerde die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. September 2014 mit der Erwägung in Zweifel zieht, wegen der von ihm geschilderten individuellen Besonderheiten, die zu den Trunkenheitsfahrten vom 22. Oktober 2012 und vom 12. Juni 2013 geführt hätten, und wegen der relativen Geringfügigkeit der jeweils festgestellten Alkoholisierung (Atemalkoholkonzentration von 0,45 mg/l bzw. Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille) hätte schon gar keine Begutachtungsaufforderung an ihn gerichtet werden dürfen, geht das fehl. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug. Anzufügen ist, dass die Erforderlichkeit der Begutachtung unmittelbar aus § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV folgt und aus dieser Bestimmung hervorgeht, dass es - anders als in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV - nicht auf die Höhe der Alkoholkonzentration ankommt, sofern diese nur wie hier jeweils den straf- bzw. ordnungs-widrigkeitenrechtlich relevanten Grad erreichen müssen. Im Übrigen ist gerade der psychologische Teil der angeordneten Untersuchung der Ort, an dem die vom Antragsteller geschilderten besonderen Umstände seiner Trunkenheitsfahrten zu würdigen sind. Diese Bewertung kann, wie klar aus § 13 Satz 1 FeV folgt, weder vom Gericht getroffen noch vom Antragsteller durch die Berufung auf selbstdefinierte Fahreignungskriterien ersetzt werden.
Der Einwand des Antragstellers, aus der Nichtbeibringung des ärztlichen Gutachtens habe die Antragsgegnerin keine negativen Schlüsse ziehen dürfen, weil er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Kosten des Gutachtens zu tragen, bleibt gleichfalls ohne Erfolg, weil zumindest grundsätzlich beengte finanzielle Verhältnisse des Betroffenen nicht zu einer Aufweichung der regelmäßig zu erbringenden Nachweiserfordernisse führen dürfen. Dem Antragsteller wäre in einem solchen Fall zuzumuten, sich um eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Begutachtungsstelle oder die Kostentragung durch Dritte zu bemühen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. August 2008 - 16 E 890/08 - und vom 13. Mai 2013 - 16 B 447/13 -.

Dass der Antragsteller dies ohne Erfolg versucht hätte, geht aus seinem bisherigen Vorbringen nicht hervor. Abgesehen davon kann es angesichts des hochrangigen normativen Schutzzwecks, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen jedenfalls im Regelfall nicht ankommen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2006 - 16 A 881/06 -; Hamb. OVG, Beschluss vom 10. Januar 1995 - Bs VII 273/94 -, NVwZ-RR 1995, 475 = juris, Rn. 5.

Ob bei Vorliegen ganz besonderer individueller Umstände ausnahmsweise die Vorlage eines Gutachtens unter Hinweis auf fehlende finanzielle Mittel verweigert werden darf,
in diesem Sinne offenbar BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - 7 C 26.83 -, BVerwGE 71, 93 = NJW 1985, 2490 = juris, Rn. 18, und Beschluss vom 29. August 1995 - 11 B 125.95 -, juris, Rn. 3,
wogegen allerdings die damit hingenommene Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer spräche, kann offen bleiben. Denn solche besonderen Umstände zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Im Übrigen ist der (Neu-)Erwerb einer Fahrerlaubnis wie auch das Halten und Führen von Kraftfahrzeugen generell - ungeachtet der Notwendigkeit, gegebenenfalls auch noch ein Fahreignungsgutachten beibringen zu müssen - mit nicht unerheblichen finanziellen Kosten verbunden. Wenn der Antragsteller meint, diese sonstigen Kosten, nicht aber die Kosten einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aufbringen zu können, drängt sich der Eindruck auf, dass nicht so sehr das Problem schlechterdings unzulänglicher finanzieller Mittel im Raum steht, sondern es an der Bereitschaft des Antragstellers fehlt, der Ausräumung der aufgetretenen Fahreignungsmängel die nötige Priorität einzuräumen.

Angesichts des noch nicht ausgeräumten Gefahrenverdachts erweist sich auch die vom Antragsgegner bzw. vom Verwaltungsgericht getroffene Interessenabwägung als zutreffend. Die angeführten persönlichen Belange des Antragstellers, insbesondere sein Wunsch, möglichst bald seiner Ausbildung entsprechend berufstätig sein zu können, haben fraglos Gewicht, vermögen sich aber angesichts der durch alkoholmissbrauchende Verkehrsteilnehmer drohenden Gefahren nicht nur für das Abstraktum der Sicherheit des Straßenverkehrs, sondern auch konkret für höchstrangige Rechtsgüter einer nicht eingrenzbaren Zahl anderer Verkehrsteilnehmer nicht gegen das öffentliche Interesse an der vorläufigen weiteren Fernhaltung des Antragstellers vom motorisierten Straßenverkehr durchzusetzen.

OVG Münster, Beschluss vom 01.12.2014 - 16 B 1241/14
BeckRS 2014, 59123

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