Keine Terminsgebühr trotz Telefonat!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 27.12.2014

 Ein deutlich zu enges Verständnis der Entstehungsvoraussetzungen der Terminsgebühr in der Variante der außergerichtlichen Erledigungsbesprechung hat das LAG Köln im Beschluss vom 14.10.2014  - 2 Ta 356/14 - gezeigt.  In einem Kündigungsrechtsstreit hatte der Klägerprozessbevollmächtigte  die Prozessbevollmächtigte der Beklagten darauf hingewiesen, dass die Beklagte den Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus beschäftigt hatte, was zur Rücknahme der Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil geführt hatte.  Gleichwohl soll nach dem LAG Köln eine Terminsgebühr für das Telefonat nicht angefallen sein; ein Telefonat unter Anwälten, in dem darauf hingewiesen werde, dass ein erledigendes Ereignis bereits eingetreten sei und das dann die Rücknahme des Rechtsmittels zur Folge habe, führe nicht zum Anfall einer Terminsgebühr, da es die zukünftige Eerldigung nicht mehr habe herbeiführen können.  Dem ist jedoch entgegenzuhalten,  dass die Erledigung des Rechtsstreits durch die Rücknahme der Berufung eintrat und nicht allein schon aufgrund der Tatsache gegeben war, dass sich eine Sachlage entwickelt hatte, die Beklagtenvertreterin zur Rücknahme der Berufung veranlasste.  Es zeigt sich einmal mehr, dass sich die Rechtsprechung nach wie vor schwer tut mit der Terminsgebühr in der Entstehungsvarianten der außergerichtlichen Erledigungsbesprechung.

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2 Kommentare

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Das LAG Köln hat mit seiner Entscheidung Unrecht. Es verkennt die Reichweite der Vorbemerkung 3 Absatz 3.

 

Das LAG Köln wird in der Folge sich und den ArbG in seinem Sprengel mehr Arbeit machen: dann rufe ich als Berufungsbeklagtenvertreter die Gegenseite (und ich rede in der Hinsicht nicht mehr mit dem Gericht; soll es halt einen Hinweisbeschluss machen) halt nicht mehr an, wenn das erledigende Ereignis in der Vergangenheit liegt (was nach dem Wortlaut des Vorbem. 3 Abs. 3 RVG in meinen Augen kein Argument ist)… Kommt dann halt Termin…

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