Abgabe des Verfahrens im JGG-Verfahren erst nach Strafbefehlserlass

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.12.2014

In Jugendsachen gegen Heranwachsende kann auch schon einmal ein Strafbefehl erlassen werden. Ist aber nicht der Regelfall. Wenn dann der Heranwachsende seinen Wohnistz wechselt, kann man als Jugendrichter sein Verfahren u.U. erfolgreich an das Wohnortgericht des Heranwachsenden abgeben. 

§ 42
Örtliche Zuständigkeit

(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig

1.    der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,
2.    der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält,
3.    solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.
(2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.

(3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.

Der BGH hat jetzt nochmals klargestellt, dass Abs. 3 im Strafbefehlsverfahren erst dann greifen kann, wenn die Hauptverhandlung nach Einspruch begonnen hat:

Die Abgabe des Verfahrens war nicht zulässig. Im Strafbefehlsverfahren ist eine Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG erst nach Beginn der Hauptverhandlung, die aufgrund des Einspruchs gegen den Strafbefehl anberaumt wird, rechtlich möglich (Senat, Beschluss vom 10. Juli 1959 - 2 ARs 86/59, BGHSt 13, 186, 189; Beschluss vom 20. April 2011 - 2 ARs 120/11, StraFo 2011, 218). Ob sie dann zweckmäßig wäre, erscheint aus den Gründen der Zu-schrift des Generalbundesanwalts zweifelhaft, bedarf aber hier keiner Entscheidung.

BGH, Beschluss  vom 5.8.2014 - 2 ARs 215/14 

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