Syndikusanwälte: Neues Rundschreiben der DRV Bund

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 15.12.2014

Die DRV Bund hat das dringend erwartete Rundschreiben zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Syndikusanwälten auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Das Rundschreiben war notwendig geworden, nachdem das BSG mit drei Urteilen vom 3.4.2014 die langjährige Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger beanstandet und damit komplexe Fragen hinsichtlich der Bestandskraft erteilter Befreiungen und des Vertrauensschutzes aufgeworfen hatte (BSG, Urt. vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R u.a., NZA 2014, 971; dazu hier im BeckBlog, ferner u.a. Rolfs/Marcelli NZA 2014, 574; Rolfs SGb 2014, 653; Giesen NZA 2014, 1297; Meyer NZS 2014, 801).

Die DRV Bund will - vorbehaltlich einer gesetzlichen Neuregelung, die aber noch nicht konkret in Sicht ist - bis auf weiteres wie folgt verfahren:

  • Wer in seiner aktuellen Beschäftigung (also für den derzeitigen Arbeitgeber) über einen Befreiungsbescheid verfügt, bleibt befreit, solange er keinen wesentlichen Wechsel der konkreten Tätigkeit vornimmt. Bloße Änderungen des Aufgabenfeldes sind unschädlich (die DRV Bund nennt als Beispiel einen Mitarbeiter der Rechtsabteilung, der vom gewerblichen Rechtsschutz zum Gesellschaftsrecht wechselt).
  • Dasselbe gilt für Syndici, die für ihre aktuelle Beschäftigung nachweisen können, dass ihnen auf eine entsprechende Anfrage bei der DRV Bund die Weitergeltung der alten Befreiung schriftlich oder mündlich bestätigt worden ist.
  • Weiterhin als befreit gelten auch Beschäftigte, deren Wechsel des Arbeitgebers auf einem Betriebsübergang (§ 613a BGB) beruht, die aber für ihre Tätigkeit beim Betriebsveräußerer einen Befreiungsbescheid hatten und deren der bisheriges Aufgabengebiet und arbeitsrechtliche Stellung zum Arbeitgeber unverändert geblieben ist.
  • Auf die Geltendmachung der Versicherungspflicht wird durch die DRV Bund generell, d.h. auch in Zukunft, für Personen verzichtet, die am 31.12.2014 bereits das 58. Lebensjahr vollendet haben und die in der Vergangenheit von der Rentenversicherungspflicht befreit worden sind und die einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung zahlen. Das gilt auch bei einem späteren Wechsel des Arbeitgebers.

Wer hiernach nicht als befreit gilt, ist mit Wirkung zum 1.1.2015 zur Gesetzlichen Rentenversicherung anzumelden. Lediglich auf die Erhebung rückwirkender Beiträge wird verzichtet.

Das bedeutet: Bei einem künftigen Wechsel des Arbeitgebers verlieren alle Befreiungen (außer von rentennahen Jahrgängen, s.o.) zur Überzeugung der DRV Bund ihre Wirksamkeit. Sie müssen neu beantragt werden. Ihnen wird aber, wenn die künftige Beschäftigung nicht bei einem anwaltlichen Arbeitgeber erfolgt, nicht entsprochen. Keinen weitergehenden Vertrauensschutz will die DRV Bund auch denjenigen gewähren, die in der Vergangenheit ihren Arbeitgeber gewechselt haben, ohne eine neue Befreiung zu beantragen (Ausnahme: es gelingt der Nachweis, dass die DRV Bund einen Antrag seinerzeit auf konkrete Anfrage hin für überflüssig erklärt hat).

Diese neue Verwaltungspraxis greift definitiv zu kurz. Sie berücksichtigt insbesondere nicht, dass viele Syndikusanwälte noch über einen personenbezogenen Befreiungsbescheid verfügen und dass viele Bescheide aus der Vergangenheit - rechtswidrig, aber bestandskräftig - die Befreiung generell für die Tätigkeit als "Rechtsanwalt" bzw. "Rechtsanwältin" ausgesprochen haben, ohne dies auf eine konkrete Beschäftigung zu beschränken.

Eine große Anzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen dürfte zu erwarten sein.

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Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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3 Kommentare

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@ MT: Bislang nichts konkretes. Inzwischen ist innerhalb der Bundesregierung wohl abgestimmt, dass nicht das BMAS, sondern das Justizministerium die Federführung erhält. Allerdings ist noch unklar, ob es eine "berufsrechtliche" Lösung (Änderung des § 46 BRAO) oder eine "sozialversicherungsrechtliche" (Neufassung des § 6 SGB VI) geben soll. Das liegt auch daran, dass die Anwaltschaft selbst keine klare Position hat.

@ #2

Vielen Dank für die Infos.

Egal, welcher der beiden Lösungsansätze weiter verfolgt wird, hoffentlich kommt es zumindest zu einer Annäherung an die Rechtslage vor den BSG-Urteilen.

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