Revisionsklassiker: Die Prüfung von "vertypten Milderungsgründen" und "minder schwerem Fall"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.12.2014

Revisionen sind im Bereich der Verfahrensrügen schwer. Umso besser ist es für den Verteidiger, wenn er bei Urteilslektüre Rechtsfehler feststellt, die er im Wege der - einfacher zu begründenden - Sachrüge mit einer Überprüfungsanregung dem Revisionsgericht vorlegen kann. Ein Klassiker dabei: Die falsche/fehlende Reihenfolge der Prüfung von (zunächst zu prüfendem) minder schwerem Fall und (nachrangigen) vertypten Milderungsgründen:

Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles vor und ist – wie hier gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB – auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, so muss bei der Strafrahmen-wahl zunächst geprüft werden, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorab auf die allgemeinen Strafzumessungsgründe abzustellen. Vermögen bereits diese die Annahme eines minder schweren Falles allein zu tragen, stehen die den gesetzlich vertypten Milderungsgrund verwirklichenden Umstände noch für eine (weitere) Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB zur Verfügung. Ist jedoch nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des vorliegenden gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. April 2010 – 3 StR 106/10, juris Rn. 2).

BGH, Beschluss vom 5.8.2014 - 3 StR 138/14

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