Schon erstaunlich: Mofafahrt unter Alkohol reicht für Unterbringung!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.12.2014

Wenn man mal den § 64 StGB liest, dann könnte man denken: Der "normale Trunkenheitsfahrer" fällt nicht darunter. Von wegen! Sogar eine Mofafahrt unter Alkohol reicht als Anlasstat aus, wie sich einigen Tagen im Fachdienst Straßenverkehrsrecht feststelen ließ:

1. Trunkenheitsfahrt mit einem Mofa als erhebliche rechtswidrige Tat im Sinne des § 64 StGB.
2. Zur Verhältnismäßigkeit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten 
3. Eine Trunkenheitsfahrt mit einem Mofa ist jedenfalls dann als erhebliche rechtswidrige Tat im Sinne des § 64 StGB einzustufen, wenn der Täter sehr stark alkoholisiert in belebten Straßen (hier: Innenstadtbereich) gefahren ist.

OLG Celle, Beschluss vom 23.06.2014 - 32 Ss 83/14 (LG Hannover), BeckRS 2014, 20974

Ach so - bald gibt`s eine Neuauflage:

Hentschel † / Krumm | Fahrerlaubnis | Alkohol | Drogen | Cover

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