EuGH: Privates Filmen des Täters im öffentlichen Raum zum Schutz eines Hauses datenschutzwidrig

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 11.12.2014

Der EuGH hat gesprochen: „Die Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten ist auf die Videoaufzeichnung mit einer Überwachungskamera anwendbar, die von einer Person an ihrem Einfamilienhaus angebracht wurde und auf den öffentlichen Straßenraum gerichtet ist.“

Und weiter: „eine Videoüberwachung, die sich auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten verarbeitet, nicht als eine „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit“ angesehen werden.“

Ein Mann in Tschechien, an dessen Haus mehrfach Fensterscheiben eingeschlagen worden waren, hatte eine Kamera angebracht, die auf den Eingang des Hauses, den öffentlichen Straßenraum sowie den Eingang des Hauses gegenüber gerichtet war. Die Aufzeichnung der Kamera mit dem Täter gab er der Polizei… und kassierte ein Bußgeld.

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Ähnliche Fragen werfen die Dashcams an der Windschutzschreibe auf. Siehe hier im Beck-Blog: http://blog.beck.de/2014/08/12/dashcams-filmen-des-verkehrsgeschehens-datenschutz-f-r-den-raser-vor-ihnen

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2 Kommentare

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Dass die Videoüberwachung der Straße vor dem eigenen Haus per se "datenschutzwidrig" ist, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

Das tschechische Gericht hat nur um Auslegung von Art. 3 (2) der Richtlinie („ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit“) gebeten.

Der EuGH weist jedoch darauf hin (Rdnr. 34):

Zugleich ermöglicht die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 95/46, gegebenenfalls die berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen insbesondere auf der Grundlage von Art. 7 Buchst. f, Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. d und g dieser Richtlinie zu berücksichtigen, worunter u. a. – wie im Ausgangsverfahren – der Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens des für die Verarbeitung Verantwortlichen und seiner Familie fällt.

und hat damit quasi eine goldene Karlsbrücke gebaut, über die der Ball zum nationalen Gesetzgeber (Art. 13 der RiLi) rollt. Ob die Überwachung in der Konstellation des zu entscheidenden Falles tatsächlich datenschutzwidrig ist, kann nur anhand der nationalen Gesetzeslage entschieden werden; der EuGH hat "nur" entschieden, dass Art 3 (2) eng auszulegen ist.

Nebenaspekt: ein Glück für helmkameraaffine Schneesportler, dass die Schutzkleidung ihrer Mitsportler deren Identifizierung unmöglich macht, so dass sie die Videos (fast immer) ohne Bearbeitung veröffentlichen können ... oder die Polizei (mit Erörterung der Rechtslage in den Kommentaren).

Ein "alter Hut" - und deswegen jedem bekannt - müßte eigentlich der "Schulfall des BGH, Urt. v. 25.04.1995 sein.

 

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