Keine Verfahrenskostenhilfe für reine fremdnützige Verfahrensbeteiligung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 02.12.2014

Der BGH hat im Beschluss vom 22.10.2014 – XII ZB 125/14 - klargestellt, dass Verfahrenskostenhilfe nur der bedürftige Beteiligte erhalten kann, der in eigenen Rechten betroffen ist. Für eine rein fremdnützige Verfahrensbeteiligung sei die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht möglich. Im konkreten Fall war in einer Betreuungssache auch die Mutter des Betreuten gemäß § 274 IV Nr. 1 FamFG beteiligt. Der BGH hat in dieser Entscheidung für die Gruppe der Kann- Verfahrensbeteiligten nach § 274 IV Nr. 1 FamFG klargestellt, dass diese auf jeden Fall dann keine Verfahrenskostenhilfe erhalten können, wenn sie sich allein mit fremdnützigen Zielen am Verfahren beteiligen.

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