Verkauf von Kräutermischungen mit synthetischen Cannabiszusätzen: Wenn schon kein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz, dann gegen das Vorläufige Tabakgesetz?

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 30.11.2014

Der EuGH hat entschieden, dass das Arzneimittelgesetz auf Kräutermischungen, denen keine dem BtMG enthaltenen Stoffe zugesetzt sind, und die nur konsumiert werden, um einen Rauschzustand zu erzielen, nicht anwendbar ist. Verkäufer solcher Kräutermischungen können daher nicht wegen unerlaubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln belangt werden (s. meinen Blogbeitrag vom 20.8.2014).

Der 5. Strafsenat des BGH bringt bei dieser Sachlage nun einen neuen Straftatbestand ins Spiel. Er teilt nämlich in seinem Beschluss vom 5.11.2014 (5 StR 107/14 = BeckRS 2014, 22120) mit, dass seiner Ansicht nach das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von zum Rauchen bestimmten Kräutermischungen, denen nicht in die Anlage II zum Betäubungsmittelgesetz aufgenommene synthetische Cannabinoide zugesetzt sind, nach § 52 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes (VTabakG) strafbar sein kann. Hierzu führt er aus:

„Das angefochtene Urteil stellt ausdrücklich fest, dass alle vertriebenen Kräutermischungen zum Rauchen bestimmt waren. Damit können sie als „Tabakerzeugnissen ähnliche Waren" im Sinne von § § 3 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst sein. Nach dieser Vorschrift ist allein maßgebend die dem Rohtabak ähnliche Zweckbestimmung (hier: Rauchen). Einbezogen sind unter anderem Erzeugnisse ähnlich Zigaretten, die aus Kräutern oder synthetisch erzeugten Rohstoffen hergestellt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob sie mit Tabakerzeugnissen verwechselbar sind (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 157. EL 2011, Teil 9, Nr. 900, § 3 VTabakG Rn. 22; vgl. auch RGSt 14, 145, 147).

Die Zweckbestimmung trifft nach den Feststellungen auf die vertriebenen Kräutermischungen zu. Wortlaut und Wortsinn des § 3 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG bieten dabei keinen Ansatz, etwa solche tabakähnliche Erzeugnisse auszugrenzen, bei denen der Konsument wegen - in welcher Form auch immer -zugesetzter psychoaktiver Stoffe in der Folge des Rauchens eine Rauschwirkung erzielen will (vgl. aber dazu in Abgrenzung zum Arzneimittel - unklar -OLG Nürnberg, PharmR 2013, 94, 97). Der auch mit der Verbotsvorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 1 VTabakG verfolgte Zweck des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 1. Oktober 2013 - Au 1 K 13.767, juris Rn. 22; Rohnfelder/Freytag in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 195. EL 2013, Vorläufiges Tabakgesetz, Vorbemerkungen Rn. 1) würde einer Reduktion im genannten Sinn widerstreiten. Gleichfalls enthält der Tatbestand anders als die in § 17 VTabakG normierten strafbewehrten (§ 52 Abs. 1 Nr. 9, 10 VTabakG) Verbote kein Täuschungselement, weswegen es nicht darauf ankommt, ob die Abnehmer die Zusammensetzung der jeweiligen Mischung kannten, insbesondere wussten, dass sie Cannabinoide enthielten.“

Der 5. Strafsenat beabsichtigt daher, die Sache insgesamt zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Er sieht sich daran aber zunächst gehindert, da die Entscheidungen des 2. Strafsenats vom 13.8.2014 (2 StR 22/13) und 3. Strafsenats vom 4.9.2014 (3 StR 437/12) der eigenen Auffassung entgegenstehen könnten, da diese Verkäufer der genannten Kräutermischungen freigesprochen hatten, ohne auf das Vorläufige Tabakgesetz einzugehen. Der 5. Strafsenat hat deshalb mit dem vorliegenden Beschluss bei diesen Senaten angefragt, ob sie seine Auffassung teilen.

Es bleibt also spannend, ob die Kräutermischungen ohne Zusätze, die dem BtMG unterliegen, wirklich so legal sind, wie oftmals behauptet.

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6 Kommentare

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Sehr geehrter Herr Patzak,

beziehen sich denn Ihrer Ansicht nach die in § 20 (2) 1. VTabakG erwähnten "Geruchs- und Geschmacksstoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind" (und auf die § 20 (1) nicht angewendet wird), ausschließlich auf solche, die im Rohtabak enthalten sind?

Wohl doch nicht, denn die werden ja schon von der Formulierung "Stoffe, die dem Rohtabak von Natur aus eigen sind" erfasst. Menthol z.B., dessen Zusatz gem. § 20 (2) 1. erlaubt ist, kommt in Rohtabak von Natur aus genauso wenig vor wie die Aromastoffe, die in vielen Pfeifentabaksorten enthalten sind.

Ein Hersteller/Vertreiber könnte sich doch darauf berufen, dass die Zusatzstoffe lediglich der Aromatisierung dienen. Gibt es eine Verordnung nach § 20 (3) 2. a) VTabakG, in der Höchstmengen für solche Stoffe festgelegt sind?

Welche Stoffe sollen denn die nicht zugelassenen Stoffe nach paragraph 20 sein? Selbst wenn man synth. Cannabinoide als tabakähnliche Waren bezeichnen könnte (was ich nicht denke, denn der Tabak selbst ist zum Rauchen da, die Cannabinoide an sich, selbst mit Kräutermischung, sind nicht rauchbar, da sie schlichtweg nicht brennen) ist mir unklar wo synth. Cannabinoide als nicht zugelassene Stoffe festgehalten sind. Wenn uberhaupt, würden also nur die Zusatzstoffe separat ohne das Tabakerzeugnis verkauft werden.

Das Argument passt vorn und hinten nicht, meiner Meinung nach.

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Das erscheint mir ein logisches Urteil vom Richter. Da das
Produkt keine Heilung verspricht und man es auch nicht
erwartet, wird es unter andere Vorschriften und Gesetze fallen als
Medikamente. Jedoch heißt das nicht, dass es deshalb legal ist.
Es sind dennoch jede Menge Regeln damit verbunden.

 

Mit freundlichen Grüßen aus Amsterdam,

Laura | http://www.amsadvocaten.de/

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"Es sind dennoch jede Menge Regeln damit verbunden." Darum geht es doch. Es geht darum, ob und welche das sind. Ihre Aussage nimmt das Ergebnis der Diskussion vorweg und überspringt die Begründung. Zudem ist es nicht logisch. Zumindest belegen Sie nicht logisch, dass es logisch ist. Eine platte Aussage, die man überall findet, wenn sich mit dem Thema nicht auseinandergesetzt wurde.Aber anscheinend sollte der unüberlegte Kommentar auch nur zur Unterbringung des dem Linkaufbau nicht dienenden Links dienen.

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Ach ja, wenn jemand der Meinung ist, Krautermischungen seien Erzeugnisse nach dem Vorl. Tabakgesetz, der hätte im vorhinein nie der Meinung sein können dies sein Arzneimittel. Denn diese Tabak-Erzeugnisse sind vom AMG ohne Diskussion nicht erfasst. Also wechseln hier einige Ihre Ansichten wie es gerade in den Kram passt, um zu ihrem Ziel zu kommen. Hätte man vor der Entascheidung des Eugh argumentiert, es seien Tabakähnliche Erzeugnisse und damit nicht vom AMG erfasst, wäre da aber schnell widersprochen wurden. Aber jetzt ist das Argument naturlich legitim.

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