Basiswissen StGB: Bedingter Tötungsvorsatz bei lebensgefährlicher Gewalttat

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.11.2014

Wie schon so oft mal wieder etwas aus der "Definitionskiste" des BGH:

Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögli-che, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt (Willenselement). Beide Elemente müssen getrennt voneinander geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Ihre Bejahung oder Verneinung kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, Rn. 7; Urteil vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444; Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 701 Rn. 34 f. mwN). In die Prüfung sind dabei neben der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung und der konkreten Angriffsweise des Täters auch seine psychische Verfassung bei Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen (BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, Rn. 7; Urteil vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, NStZ 2013, 581, 582 mwN)......

....Wird eine lebensgefährliche Gewalttat ... unüberlegt und in affektiver Erregung ausgeführt, kann aus dem Wissen um den möglichen Eintritt des Todes nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten auf eine billigende Inkaufnahme des Erfolgseintritts geschlossen werden (BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - 2 StR 139/13, NStZ-RR 2013, 343; Urteil vom 16. August 2012 - 3 StR 237/12, NStZ-RR 2012, 369, 370; Urteil vom 25. November 2010 - 3 StR 364/10, NStZ 2011, 338 f.; weitere Nachweise bei Fischer, StGB, 61. Aufl., § 212 Rn. 11)...

BGH, Urteil  vom 14.8.2014 - 4 StR 163/14 

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9 Kommentare

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Wer einfach so unüberlegt einen Menschen tötet, der dürfte wohl gefährlicher sein als jemand, der erst nach reiflicher Überlegung einen Menschen tötet.

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oh mein gott...

wie sich die täter hier als opfer darstellen weil gott weiß wer ihre fotos ins internet gestellt hat. vollkommen irrelevant.

es handelt sich hier schlicht und ergreifend um versuchten mittäterschaftlichen Mord. tatmotiv ist rache, daher niedere beweggründe.

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Daß Gewalttäter eine eventuelle Todesfolge billigend in Kauf nehmen, wird meiner Meinung nach hierzulande (in den USA legt man dagegen wohl andere Maßstäbe an) von Staatsanwaltschaften und Gerichten viel zu selten gesehen.

Wer einen Mitmenschen mit einem wuchtigen Schlag auf eine Asphaltboden niederstreckt (oder auf ein Kopfsteinpflaster niederstreckt), dem dürfte klar sein, daß wenn der Kopf des Opfers mit Wucht auf dem Boden aufschlägt, daß das Opfer dadurch tödlich verletzt werden könnte.

Das Schädel nicht härter sind als Asphalt oder Kopfsteinplaster, dürfte jedem klar sein.

Nicht umsonst tragen Motoradfahrer Helme, und nicht umsonst werden auch für Skifahrer, Inlinsekater, Skatebordfahrer und Fahrradfahrer, Helme zum Schutz des Kopfest empfohlen. 

Während man bei einem Sturz mit dem Fahrrad noch eine Chnace hat die Arme schützend einzusetzen, kann man sich nicht mehr schützen wenn man gerade durch einen Kinnhakren ko geschlagen wurde und ohnmächtig und bewegungslos und hilflos zu Boden stürzt.

Auch im Fall der Tötung der Offenbacher Lehramtstudentin Tugcek A. würde ich nicht nur Körperverletzung mit Todesfolge prüfen, sondern zunächst einmal Totschlag mit billigender Inkaufnahme der möglichen (und dort auch tatsächlich eingetretenen) Todesfolge.

Hooligans und anderen brutalen Gewalttätern sind die Folgen der Gewalttat für ihre Opfer meistens völlig egal - und dann würde ich dolus eventualis bejahen.

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Steht doch schon ganz oben: billigend in Kauf, und das bedeutet "mir als Täter egal, ob der/die Angegriffene überlebt oder nicht".

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