Privater Rechtsschutz im Kartellrecht (II) Schadensersatzanspruch § 33 GWB

von Dr. Rolf Hempel, veröffentlicht am 25.11.2014

... ist immer ein spannendes Thema. Ich werde dazu im Rahmen einer Ringvorlesung zum Europäischen und deutschen Kartellrecht an der Uni Würzburg am 26.11.2014 vortragen (hier). Da muss man sich eigentlich gar nicht groß nach aktuellen Aufhängern umsehen:

In diesen Tagen wird das Europäische Parlament die Richtlinie zu kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen auf den endgültigen Weg bringen. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, ihre Rechtsordnungen für Schadensersatzkläger attraktiver (als bisher) oder nicht mehr so attraktiv (wie bisher) zu machen. Ich hatte darüber berichtet (hier). Auch der deutsche Gesetzgeber muss ein paar Sachen ändern.

Aus Brüssel, nicht von der Kommission, sondern vom Handelsgericht (tribunal de commerce), hat man heute vernommen, dass die Kommission ihre Klage gegen die Aufzughersteller verloren hat, weil sie nicht darlegen konnte, dass ihr ein Schaden entstanden sei. Die Klageerhebung hatte damals für etwas Aufsehen gesorgt. Die Behörde, die das Kartellbußgeldverfahren gegen die betroffenen Aufzughersteller geführt hatte und der hoheitliche Mittel zur Informationsbeschaffung zur Verfügung stehen, klagte nun als "private" Geschädigte gegen die Unternehmen auf Schadensersatz wegen überhöhter Kartellpreise für die in den EU-Gebäuden eingebauten Aufzügen. Ich hatte das damals an anderer Stelle kommentiert (hier). Mit der Kommentierung wird man das Bekanntwerden des Urteils abwarten müssen. Nach deutschem Recht hätte die Kommission wohl allenfalls in dem Punkt der Schadenshöhe unterliegen können. Die deutsche Rechtsprechung erkennt (schon jetzt) eine widerlegbare Vermutung an, dass Kartelle zu höheren Preisen führen. Auf die Richtlinie kann sich die Kommission nicht stützen, da sie ja erst in Kraft treten muss und umzusetzen ist. Vermutlich wird die Kommission, wenn sie die Sache weiterverfolgt, argumentieren, dass die vorgenannte Vermutung aus dem Primärrecht folgt. Der EuGH ist in dieser Hinsicht ja großzügig und man kann alles Mögliche aus Courage / Crehan und Manfredi herleiten. Vielleicht wird aus dem Brüsseler Fall also doch noch ein Luxemburger Fall. Aber das ist jetzt schon kartellrechtliche Kaffeesatzleserei.

Festzuhalten bleibt: ein spannendes Thema, für die Kommission, für die Unternehmen, für die Kartellrechtsgemeinde und für die Studenten.

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