Fall Mollath - Einige Anmerkungen zur schriftlichen Urteilsbegründung des LG Regensburg

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 20.11.2014

Die schriftlich verfassten Gründe des noch nicht rechtskräftigen Urteils im wiederaufgenommenen Prozess gegen Gustl Mollath liegen seit 14 Tagen  vor.

Ein erster Blick in die mit 120 Seiten außergewöhnlich umfangreiche Begründung bestätigt meinen Eindruck aufgrund der Pressemitteilung am Tag der mündlichen Urteilsverkündung.

Damals hatte ich von einem „salomonischen Urteil“ geschrieben und bin dafür kritisiert worden. Vielleicht habe ich das Wort „salomonisch“ unangemessen gebraucht – gemeint war, dass dieses Urteil für Herrn Mollath einerseits einen Erfolg darstellt, andererseits auch nicht. Erfolgreich für ihn ist es insofern, als die jahrelange Unterbringung aufgrund einer nachgewiesenen gefährlichen Wahnerkrankung, Ergebnis des Urteils des LG Nürnberg-Fürth, nun vom LG Regensburg nachträglich als rechtsfehlerhaft zurückgewiesen wurde. Herr Mollath ist für die Unterbringungszeiten zu entschädigen.

Dieses Urteil ist aber nur Teil eines außergewöhnlichen Gesamterfolgs: Vor gut zwei Jahren, Anfang November 2012, war Herr Mollath ein seit sechseinhalb Jahren in der forensischen Psychiatrie Untergebrachter und nahezu ohne Chance in absehbarer Zeit freigelassen und rehabilitiert zu werden. Auf seiner Seite standen zwar schon damals einige private Unterstützer, eine Strafverteidigerin und einige Journalisten. Auf der Gegenseite, die ihn als nach wie vor gemeingefährlichen Wahnkranken ansah, standen aber nicht nur das seit 2007 rechtskräftige Urteil, sondern  auch seine Behandler in der Psychiatrie, mehrere psychiatrische Gutachter, die Strafjustiz an drei bayerischen Standorten und die zunächst noch vom Ministerpräsidenten gestützte bayerische Justizministerin. Gegen diese Institutionen hat Gustl Mollath im Verlauf eines knappen Jahres die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens, und zwar in einmaliger Weise auf Antrag der Staatsanwaltschaft (!), die Freilassung aus der Unterbringung, eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde und nunmehr auch ein neues Urteil erreicht. Im Verlauf dieser Zeit wurden anhand des „Falls Mollath“ außerdem wichtige Fehlkonstruktionen aufgedeckt, was in ein Bundesgesetzgebungsverfahren (StGB) sowie ein Landesgesetzgebungsverfahren (Maßregelvollzugsgesetz) mündete. Ohne dies aktuell empirisch überprüft zu haben: Ein solcher Erfolg ist in der bundesrepublikanischen Rechtsgeschichte einmalig. Wer nun davon spricht (sei es auf Seiten Herrn Mollaths oder auf der Gegenseite), Herr Mollath sei insgesamt gescheitert, der hat einen verzerrten Blick auf die Wirklichkeit. Allerdings: Die verlorenen Jahre kann ihm niemand zurückgegeben; die zu erwartende Entschädigung kann diesen Verlust nicht ansatzweise ausgleichen.

Zugleich enthält das Urteil auch einen „Misserfolg“ für Gustl Mollath, weil  der schwerste Vorwurf, seine Frau am 12.08.2001 geschlagen, gebissen und gewürgt zu haben, als seine rechtswidrige Tat festgestellt wurde. Seiner Darstellung, diese Tat habe so gar nicht stattgefunden bzw. er habe sich nur gegen einen Angriff seiner Frau gewehrt, ist das LG Regensburg nicht gefolgt. Dieser Misserfolg fällt allerdings gegenüber den oben genannten Erfolgen geringer ins Gewicht.

Die  Beweiswürdigung zum Tatvorwurf am 12.08.2001, ausgeführt auf  mehr als 50 Seiten der Urteilsgründe, ist nicht nur ausführlich, sondern akribisch und auch logisch stimmig. Im Kern glaubt das Gericht den Angaben der Nebenklägerin, die sie im früheren Verfahren gemacht hat, und den Beobachtungen des Arztes, den sie zwei Tage nach der Tat aufsuchte. Eine sehr kritische Würdigung dieser Angaben war geboten, denn die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung nicht ausgesagt, aber dennoch auf den geschilderten Vorwürfen beharrt. In einem Strafprozess, der als Prinzipien die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Beweiserhebung in der Hauptverhandlung kennt, ist ein solches Aussageverhalten  problematisch. Der BGH hat es dennoch zugelassen, die früheren Angaben eines Hauptbelastungszeugen zu verwerten, auch wenn dieser  die Aussage in der Hauptverhandlung (berechtigt) verweigert. Allerdings erweist sich eine derartige Beweiswürdigung auch im Fall Mollath als bedenklich: Die schriftlich niedergelegten Angaben der Nebenklägerin konnten praktisch nur untereinander und indirekt über die Vernehmung von Drittzeugen geprüft werden, ohne dass die Nebenklägerin in Gefahr geraten konnte, sich bei Rückfragen  in Widersprüche zu verwickeln. Da das Gericht die Nebenklägerin nie persönlich gesehen hat, konnte ein Gesamteindruck der entscheidenden personalen „Quelle“ der Vorwürfe nicht gewonnen werden. Wenn sich das Gericht dann zentral auf die früheren Aussagen stützt, muss diese Würdigung mit Leerstellen auskommen, die positiv gefüllt werden. So spricht nach Auffassung des Gerichts für die Glaubhaftigkeit der Angaben zentral, dass die Nebenklägerin zum Zeitpunkt ihrer ersten Angaben über die Tat noch nicht die Absicht gehabt habe, sich von ihrem Mann zu trennen bzw. ihn anzuzeigen. Vielmehr habe sie ja noch Monate mit ihm zusammengelebt. Gerade dieser Umstand kann aber auch umgekehrt interpretiert werden: Dass sie noch so lange mit ihm zusammengeblieben ist, könnte eher gegen einen lebensgefährlichen Angriff sprechen. Welche Absicht die Nebenklägerin mit dem Attest positiv verfolgte, ist unbekannt. Dass es keine Motive gewesen sind, die dem Wahrheitsgehalt ihrer Angaben entgegenstanden, wird vom Gericht unterstellt. Dass die Gründe in der "Vorsorge" für ein späteres Scheidungsverfahren gelegen haben könnten, wird vom Gericht nicht diskutiert. Im Übrigen stützt sich die Kammer darauf, dass es sich bei den Tatschilderungen im Kern um konstante und darum auch zuverlässige Äußerungen handele. Das Konstanzkriterium ist allerdings ein recht schwaches Wahrheitsindiz, weil es auch einer lügenden Person ohne Weiteres gelingen kann, eine konstante Tatschilderung in mehreren Vernehmungen aufrecht zu erhalten. Angaben zum Randgeschehen (wie kam es zur Tat, was passierte vorher und nachher?) sind in den verwerteten Angaben nicht enthalten. Hierzu hätte es zur Aufklärung der mündlichen Vernehmung der Nebenklägerin bedurft.

Anders als die Nebenklägerin hat sich der Angeklagte als Beweismittel gegen sich selbst auch in der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt. Seine Äußerung, er habe sich gewehrt, wird vom Gericht dahingehend gewürdigt, dass es jedenfalls am 12.08.2001 zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sein müsse. Diese Würdigung ist nachvollziehbar. Wenn es eine Auseinandersetzung gab, bei der sich der Angeklagte gewehrt hat, dann kann erwartet werden, dass dieser die Auseinandersetzung auch im Einzelnen schildert. Hierzu aber schwieg der Angeklagte in der Hauptverhandlung. Es trifft allerdings nicht zu, dass sich – wie das Gericht meint (S. 66) – die Verteidigungsstrategien Mollaths (einerseits: Verletzungen vom Sprung aus dem Auto, andererseits: Verletzungen von einer Gegenwehr) widersprechen: Es ist denkbar, dass beides zutrifft und die Verletzungen von der Nebenklägerin beim Arzt als von einem einzigen Ereignis herstammend geschildert wurden.

Zentral ist der Zeuge Reichel, nach dessen Aussage er die Nebenklägerin zwei Tage nach der vorgeworfenen Tat gesehen hat und Verletzungszeichen schildert, die zu den Schilderungen der Nebenklägerin passen. Auch hier bemüht sich die Kammer, eventuelle Zweifel gar nicht erst aufkommen zu lassen. [Update 22.02.2015: Das Zustandekommen des Attests und des zugrundeliegenden Krankenblattinhalts ist sowohl inhaltlich als auch datumsmäßig  nach wie vor nicht eindeutig nachvollziehbar, diesbezügliche Widersprüche in der Darstellung Reichels wurden in der HV nicht geklärt.]

Insbesondere bleibe ich bei meiner schon kurz nach dem Urteil geäußerten Auffassung, dass die Frage der gefährlichen Körperverletzung durch eine das Leben gefährdende Handlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) für mich nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Da es keine Fotografien der Hämatome gibt, war das Gericht allein auf die – von ihm selbst eingeräumt – unzuverlässige Erinnerung des Arztes angewiesen und auf die durch den Arzt indirekt vermittelte Angabe der Nebenklägerin. Zum Würgen (auch mit Würgemalen) gibt es eine umfassende,  im Kern auch differenzierende Rechtsprechung. Die Schlussfolgerung, nicht näher dokumentierte Würgemale gingen in jedem Falle mit einer Lebensgefährdung einher, wird in der BGH-Rechtsprechung nicht geteilt. Die Angabe der Nebenklägerin, sie sei kurzfristig bewusstlos gewesen, beruht allein auf ihrer nicht überprüfbaren und auch von keinem weiteren objektiven Indiz bestätigten Angabe.

Das Gericht kommt hinsichtlich der Schudfrage zu dem Schluss, Herr Mollath habe am 12.08.2001 nicht ausschließbar unter Einfluss einer schwerwiegenden Störung gehandelt, die nicht ausschließbar zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB geführt habe. Obwohl dies in dubio pro reo zu einer Entlastung Mollaths führt, so dass er für den Angriff auf seine Frau weder bestraft noch untergebracht werden kann, wird diese Wertung von ihm als belastend empfunden. Ob diese subjektive Belastung als „Beschwer“ für eine Rechtsmittel (Revision) genügt, wird sicherlich Gegenstand der Begründung des von Mollath und seinem neuen Verteidiger eingelegten Rechtsmittels  sein.

Ohne auf diese verfahrensrechtliche Frage näher eingehen zu wollen, kann man aber bezweifeln, dass die materiellen Maßstäbe, die das Gericht hier an eine Subsumtion der Merkmale des § 20 StGB (und sei es auch nur in dubio pro reo) angelegt hat, zutreffend sind.

Diese Maßstäbe werden üblicherweise recht eng gesehen: Es genügen eben nicht schon jegliche Anhaltspunkte oder die bloße Nicht-Ausschließbarkeit einer Störung zur Tatzeit, um dann per Zweifelsgrundsatz eine Exkulpation vorzunehmen. Hier hat das Gericht den Zweifelsgrundsatz doppelt wirken lassen: Erstens hinsichtlich der Frage, ob an dem Tag überhaupt eine schwerwiegende Störung vorlag und zweitens dahingehend, dass diese Störung zum Ausschluss der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Regelmäßig sind auch psychiatrische Sachverständige nicht in der Lage, einen vorhandenen Zustand „zurückzurechnen“. Hier hat der Sachverständige weder über ein aktuelle Exploration verfügt noch über Aktenmaterial mit Begutachtungen, die zeitnah zum 12.08.2001 auf eine Störung hinwiesen. Er hat deutlich gemacht, dass man von ihm praktisch Unmögliches verlangt, wenn man erwarte, er könne eine belastbare Einschätzung zu einem 13 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt abgeben. Das Gericht hat sich über diese Bedenken hinweggesetzt und den Sachverständigen Nedopil stärker interpretiert als es seiner Stellungnahme nach angemessen war. Natürlich kann er eine Schuldunfähigkeit vor 13 Jahren nicht „ausschließen“. Das kann niemand über den Zustand eines Menschen sagen, den er zum damaligen Zeitpunkt nicht gekannt bzw. gesehen hat. Aber für eine (wenn auch nur aufgrund des Zweifelssatzes) vorgenommene Annahme der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB reicht dieses Nichtwissen normalerweise nicht aus. Die vom Gericht für eine solche Störung aufgeführten Indizien stammen zu einem großen Teil aus der Zeit nach der Trennung der Eheleute und können daher nicht eine Tatwirksamkeit für den August 2001 belegen. Das Gericht meint, der zeitliche Zusammenhang sei „sehr eng“(S. 81), jedoch ist der situationale Zusammenhang eher fern, soweit viele weitere geschilderte Verhaltensauffälligkeiten erst nach dem Auszug der Nebenklägerin aus der gemeinsamen Wohnung auftraten. Eine belastende psychodynamische Ausnahmesituation kommt praktisch in jeder Ehekrise auf beide Partner zu. Nach dieser Logik müssten eine große Anzahl Fälle häuslicher Gewalt unter dem Blickwinkel nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit betrachtet werden.

Die Beweiswürdigung zu den anderen Tatvorwürfen hingegen stimmt mit meiner Einschätzung nach der Hauptverhandlung überein.

Das noch nicht rechtskräftige Urteil kann hier nachgelesen werden: Urteil des LG Regensburg

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Mit dem Fall Mollath zusammenhängende Fragen werden jedoch von mir weiter verfolgt. Schon für demnächst ist ein  Beitrag zur (speziellen) Frage der Revisionszulässigkeit geplant. Zu dieser Frage kann dann auch wieder diskutiert werden. 

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1753 Kommentare

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Hier geht es nicht um eine Anklage sondern um ein Beweisindiz für falsche Urheberschaft

Henning Ernst Müller schrieb:

Sehr geehrter Herr Sponsel,

Praktische Anwendung auf "unseren" Fall Dr. Strate* hat ja mit großer Aufmerksamkeit bemerkt, dass das ärztliche Attest ungewöhnliche Rechtschreibfehler enthält, und zwar genau von der Art, wie sie sich in einem Schreiben der Nebenklägerin auffinden ließen. Ein ziemlich deutliches Indiz dafür, dass das ärztliche Attest, sozusagen nicht ausschließbar ;-)  von der Nebenklägerin verfasst sein könnte.

Nun ja, Straftaten von Personen, die gar nicht angeklagt sind, können selbstverständlich überhaupt nicht in der aktuellen Hauptverhandlung verhandelt werden. Wenn der Staatsanwalt in einer Hauotverhandlung Anhaltspunkte für die Straftat eines Dritten bekommt, dann kann er ein ganz neues Ermittlungsverfahren beginnen. Es wäre doch geradezu absurd, wenn dann die Hauptverhandlung auf diesen Dritten ausgeweitet wird. Sowas kommt ja nicht mal beim "Tatort" ins Drehbuch. Und auch nicht bei Herrn Mollath, selbst wenn es sich Herr Mollath noch so sehr wünscht.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Das haben Sie offenbar gründlich missverstanden. Die Rechtschreibfehler sind eine Realität, die zu erklären ist, weil sie die Urheberschaft Frau Mollaths indizieren.

RSponsel schrieb:

Das haben Sie offenbar gründlich missverstanden. Die Rechtschreibfehler sind eine Realität, die zu erklären ist, weil sie die Urheberschaft Frau Mollaths indizieren.

Dafür muss der Arzt aber lügen. Beweis das mal.

Entgegen @Menschenrechtlers Darstellung, dass die Zweitausstellung die Unglaubwürdigkeit von P3M darstellen würden, lässt sich das auch ganz simpel erklären.

Die haben Streit.

Sie lässt das Erstattest ausstellen.

Dann verlässt Sie die Wohnung. Kommt wieder holt oder holt nicht einen Koffer mit Kleidern und spricht sich dabei noch 1,5h aus. Das Attest bleibt drinnen.

Er fängt an faxen zu machen, weil er die Trennung nicht verkraftet.

Ins Haus kann/will sie nicht, also Zweitaustellung.

Er stresst weiter. 

Sie faxt ihm das Ding.

 

Geht wunderbar. 

 

Irgendwann kommt sie mit den Möbelpackern und lässt mutmasslich eine Müllhalde zurück, da alles von Wert ihr gehört.

Spätestens als sie das Haus zur Versteigerung säubert, kommt sie wieder in Besitz des Erstattest.

P3M Story geht wunderbar auf...

 

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Max Mustermann schrieb:

RSponsel schrieb:

Das haben Sie offenbar gründlich missverstanden. Die Rechtschreibfehler sind eine Realität, die zu erklären ist, weil sie die Urheberschaft Frau Mollaths indizieren.

Dafür muss der Arzt aber lügen. Beweis das mal.

Entgegen @Menschenrechtlers Darstellung, dass die Zweitausstellung die Unglaubwürdigkeit von P3M darstellen würden, lässt sich das auch ganz simpel erklären.

Die haben Streit.

Sie lässt das Erstattest ausstellen.

Dann verlässt Sie die Wohnung. Kommt wieder holt oder holt nicht einen Koffer mit Kleidern und spricht sich dabei noch 1,5h aus. Das Attest bleibt drinnen.

Er fängt an faxen zu machen, weil er die Trennung nicht verkraftet.

Ins Haus kann/will sie nicht, also Zweitaustellung.

Er stresst weiter. 

Sie faxt ihm das Ding.

 

Geht wunderbar. 

 

Irgendwann kommt sie mit den Möbelpackern und lässt mutmasslich eine Müllhalde zurück, da alles von Wert ihr gehört.

Spätestens als sie das Haus zur Versteigerung säubert, kommt sie wieder in Besitz des Erstattest.

P3M Story geht wunderbar auf...

 

Sehr geehrter Herr Mustermann,

die Versteigerung des Hauses liegt sehr viele Jahre zurück ( ca. 2006 - spätestens 2008). Die Ex-Frauhatte alos ausrreichend Zeit, das angeblich verlorengegangene Attest in dem in ihren Besitz genommenen Hausinventar zu  suchen. Das angebliche Originalattest ist jedoch auffälliger- und m.E. verdächtigerweise erst Ende 2013  11 Jahre! nach dem ersten Arztbesuch von P3M gefunden worden, nachdem sich die kritische Öffentlichkeit gefragt hat, welche merkwürdigen Motive Frau P3M dazu bewegt haben, sich erst nach 9 1/2 Monaten nach der angeblich von Mollath verursachten Körperverletzung  sich ein Attest ausstellen zu lassen.

Es ist aufffällig und kurios: Wenn Sie juristisch - vermutlich Ihrer Profession entsprechend - argumentieren sind Sie sehr präzis und rational. Wenn es um lebensnahe, realistische und  menschliche Lebenszusammenhänge geht und Sie vorgeben das destruktive Verhalten der P3M zu entschuldigen , kommentieren Sie aufffälligerweise , nicht nur umgangssprachlich, sondern nach meinem Dafürhalten sehr flapsig, ironisch bis zynisch und wie vom Ergebnis nicht objektiv und realistisch. Ich glaube Sie machen es sich nachwievor zu einfach! Sie glauben selbst nicht an die P3M-Story, das wird daran deutlich, indem Sie zum Ausdruck bringen "die P3M Story geht wunderbar auf". Von wunderbar keine Rede, sondern nur zur grpßen Verwunderung, was in unserem "G e m e i n wesen" möglich ist.

Übrigens hatte P3M es jahrelang nicht für Wert befunden, bekanntzugeben, daß die von Herrn Mollath vermißten persönlichen Sachen sich bei ihr befinden und diese auch zeitnah zu übergeben.

 

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Die Alternative zur Wahrheitsbedeutung ist nicht der Nachweis, dass einer lügt

Menschenrechtler schrieb:

Max Mustermann schrieb:

RSponsel schrieb:

Das haben Sie offenbar gründlich missverstanden. Die Rechtschreibfehler sind eine Realität, die zu erklären ist, weil sie die Urheberschaft Frau Mollaths indizieren.

Dafür muss der Arzt aber lügen. Beweis das mal.

Das sehen Sie falsch. Hier geht es - was das LG immer wieder wie eine tibetanische Gebetsmühle wiederholt  - um die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Hauptbelastungszeugin. Diese ist durch die Realität der Rechtschreibfehler*, die das LG nicht einmal erwähnt und sich damit auch nicht auseinandersetzt, in Frage gestellt, und zwar drastisch. Damit steht eine weitere und schwerwiegende Lücke in der schriftlichen Begründung des LG-Urteils fest, jedenfalls aus Sicht sowohl des gesunden Menschenverstandes und der Wissenschaft als auch aus wohlverstandener rechtlicher Sicht.

 

*Dr. Strate dokumentiert zwei Vergleichsstichproben, an deren "Realität" es nichts zu deuteln gibt:

strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-06-20.pdf#page=13

 

RSponsel schrieb:

Hier geht es nicht um eine Anklage sondern um ein Beweisindiz für falsche Urheberschaft

Henning Ernst Müller schrieb:

Sehr geehrter Herr Sponsel,

Praktische Anwendung auf "unseren" Fall Dr. Strate* hat ja mit großer Aufmerksamkeit bemerkt, dass das ärztliche Attest ungewöhnliche Rechtschreibfehler enthält, und zwar genau von der Art, wie sie sich in einem Schreiben der Nebenklägerin auffinden ließen. Ein ziemlich deutliches Indiz dafür, dass das ärztliche Attest, sozusagen nicht ausschließbar ;-)  von der Nebenklägerin verfasst sein könnte.

Nun ja, Straftaten von Personen, die gar nicht angeklagt sind, können selbstverständlich überhaupt nicht in der aktuellen Hauptverhandlung verhandelt werden. Wenn der Staatsanwalt in einer Hauotverhandlung Anhaltspunkte für die Straftat eines Dritten bekommt, dann kann er ein ganz neues Ermittlungsverfahren beginnen. Es wäre doch geradezu absurd, wenn dann die Hauptverhandlung auf diesen Dritten ausgeweitet wird. Sowas kommt ja nicht mal beim "Tatort" ins Drehbuch. Und auch nicht bei Herrn Mollath, selbst wenn es sich Herr Mollath noch so sehr wünscht.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Das haben Sie offenbar gründlich missverstanden. Die Rechtschreibfehler sind eine Realität, die zu erklären ist, weil sie die Urheberschaft Frau Mollaths indizieren.

Diesen verdächtigen Rechtschreibfehlern und anderen Verdachtsmomenten ist die Justiz aufgrundder  Strafanzeige von Dr. Strate gegen die Ex-Frau nicht nachgegangen und die Verfahren wurden eingestellt. Ebenso wurden von dem im WA-Verfahren befassten Oberstaatsanwalt die Glaubwürdigkeit von P3M ohne ernsthafte  Überprüfung mit den Worten unterstellt: "Ich glaubeder Ex-Frau, weil ich an ein Komplott nicht g l a u b e n  k a n n  und  d a r f.

Wie von Professor Müller und auch Waldemar Kolos bestätigt, kann die Revision n u r  zugelassen werden, wenn im WA-Verfahren  juristische Fehler vorliegen oder zweitens die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin nicht ausreichend geprüft wurde.

Insofern bin ich verwundert, dass weder von Max Mustermann noch von anderen engagierten Kommentatoren auf meinen ausführlichen und begründeten Kommentar über das Thema Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin bislang nicht bzw. nicht angemessen eingegangen wurde und wie von Waldemar Kolos über andere Fragen vorwiegend diskutiert wird. Das verdächtige Verhalten der Nebenklägerin ist offensichtlich, wie in der Vergangenheit nachwievor weitgehend ein Tabu, an das man sich nicht herantraut......

 

4

Lieber Professor,

ich bin peinlich berührt, mein unkultuviertes Sprachverständnis gegen einen Ordinarius verteidigen zu wollen, insbesondere da ich davon ausgehe, dass schlicht ein Missverständnis vorliegt, aber wenn man den Satz liest:

"Eine nicht neue Tatsache wäre es erst gewesen, wenn dies in der Hauptverhandlung Thema war, also in die Würdigung hätte einfließen können."

 

kann das doch nur heissen, gerade weil es in der Hauptverhandlung kein Thema war, ist es eben eine neue Tatsache.

Mir ging es nur um folgendes: Wenn mich einer fragt: "Max, wann darf man die ewige Totenruhe eines Urteiles stören?"

Dann ist meine saloppe Antwort: "Na , wenn neue Tatsachen nach §259 StPO bekannt werden."

Selbst  Ziff. 2 u. 3 sind für mich im weitesten Sinne neue Tatsachen.

Aber ich glaube wir können es dabei belassen, war halt mein Hausgebrauch. Ich glaub, ich weiss, was Sie meinen. Trennschärfe hat auch Vorteile...

Beste Grüße

P.S. Das mit den Drohungen ist allerdings unschön. Sie haben sich die Welt ja nicht ausgedacht.

Angesichts des Umstandes, dass das Sollen, das uns gelehrt wird, oftmals nicht das Ist ist, das wir erleben, kann ich schon nachvollziehen, dass da mancher mal die Nerven verliert. Aber da Sie nur das Sollen vorzeichnen, sollte man auf derartige Ausfälle verzichten können.

Ich bewundere das sowieso, dass Professoren, die sich den ganzen Tag mit Sein und Sollen beschäftigen, nicht verrückt werden. In Anbetracht des Irrenhauses, in dem wir uns befinden.

Zur Not können Sie ja das Bücherregal umstellen ;-)  

 

  

 

5

#49

Herr Dr. Strate hat ja mehrere Personen angezeigt, aber auch die Ex-Frau? Ich erinnere mich, dass einmal kurz der Tatbestand der mittelbaren Freiheitsberaubung diskutiert wurde, nicht aber an eine Anzeige. Alles Andere wäre doch sowieso schon längst verjährt.

1

Lieber Menschenrechtler,

wir können gerne Twelve Angry Men spielen.

Nach Aussage von P3M hat GM sie am 31.05, als sie ihm den Auszug und die endgültige Trennung offenbart hat,  mit den Worten gedroht, er habe jetzt nichts mehr zu verlieren und würde sie umbringen.

 

Angesichts dieser Todesdrohung erscheint es rational, sich eine Zweitaustellung des Attestes 2 Tage später zu holen, oder nicht?

 

Was würden Sie denn in so einer Situation machen?

 

Und Sie haben es versäumt mir eine Erklärung anzubieten, warum GM nach der Trennung wiederholt bei Arbeitgeber vorspricht. Erklären Sie mir das mal bitte. Schutz kann es ja nicht gewesen sein.

 

Gruss

2

Nachtrag:

Um auf Ihren Vorhalt zu antworten, warum sie mit dem Erstattest nicht früher rausgekommen ist:

Warum hätte sie das denn tun sollen?

Sie hat die Zweitaustellung bei Gericht eingereicht. 

Selbst wenn sie das Erstattest 2008 wieder in ihrem Verfügungsbereich hatte, warum sollte sie denn zum Gericht dackeln und das nachreichen? Gibt gar keinen Grund dafür.

2008 war er rechtskräftig verurteilt. 

Auch wenn sie 2004 das in Besitz hatte, gibt es keinen Grund das nachzureichen. 

3

Lieber Herr Sponsel,

Sie versteigen sich in eine Unmöglichkeit.

Die Frage lautet: Wer ist Urheber des Attestes?

Der Arzt sagt, Inhalt ist seine Kreation und beide Atteste hat er höchstselbst unterschrieben.

Damit ist die Frage nach den orthografischen Auffälligkeiten hinfällig.

Es gibt keine "Realität" in der ein und dasselbe Dokument zwei Urheber haben kann.

Ihr "Indiz" für die Urheberschaft P3M steht in Widerspruch zur Zeugenaussage Reichel.

 

Liebe Grüße

3

Es geht um Gründe und Indizien für die (Un-) Glaubwürdigkeit und (Un-) Glaubhaftigkeit bei der Hauptbelastungszeugin und ob das LG sich mit diesen ausreichend auseinandergesetzt hat, wie es sein sollte, wenn man "alle Umstände" berücksichtigt hat, wie das LG das des öfteren völlig irrational behauptet.

Max Mustermann schrieb:

Lieber Herr Sponsel,

Sie versteigen sich in eine Unmöglichkeit.

Die Frage lautet: Wer ist Urheber des Attestes?

Der Arzt sagt, Inhalt ist seine Kreation und beide Atteste hat er höchstselbst unterschrieben.

Damit ist die Frage nach den orthografischen Auffälligkeiten hinfällig.

Es gibt keine "Realität" in der ein und dasselbe Dokument zwei Urheber haben kann.

Ihr "Indiz" für die Urheberschaft P3M steht in Widerspruch zur Zeugenaussage Reichel.

Liebe Grüße

Dass bei der Gesamtschau, ein anderes Lieblingswort des LG, auch andere Indizien und Gründe zu "würdigen" sind, versteht sich von selbst.

Sie scheinen nicht erfassen zu können, was es heißt, "alle Umstände", wie das LG reichlich hybrid mehrfach verkündet, zu berücksichtigen.  Die Rechtschreibfehler sind weder erfasst noch erörtert; sie gehen völlig unter. Hier besteht also eine Lücke. Betrachtet man auch die anderen Lücken, die zu Ungunsten Mollaths und ebenfalls zu Gunsten der Hauptbelastungszeugin gemacht werden, so entsteht in der Gesamtschau ein ziemlich eindeutiges Bild einer Tendenz, die gut mit der Hypothese Parteilichkeit verträglich ist.

 

#4

Herr Dr. Sponsel, Sie sind anscheinend der Meinung, dass die Großschreibung des Personalpronomens "Sie" ein "ungewöhnlicher" Rechtschreibfehler ist. Tatsächlich ist das ein sehr häufiger und hartnäckiger Fehler, der gerade in Bayern weit verbreitet ist. Gustl Mollath schreibt übrigens auch "Sie", wenn man "sie" erwarten würde.

3

Rechtschreibfehler bei akademisch Gebildeten und anderen

Gast schrieb:

#4

Herr Dr. Sponsel, Sie sind anscheinend der Meinung, dass die Großschreibung des Personalpronomens "Sie" ein "ungewöhnlicher" Rechtschreibfehler ist. Tatsächlich ist das ein sehr häufiger und hartnäckiger Fehler, der gerade in Bayern weit verbreitet ist. Gustl Mollath schreibt übrigens auch "Sie", wenn man "sie" erwarten würde.

In der Tat bin ich der 1) Meinung, dass in der Regel akademisch Gebildete und Schreibgeübte weniger Rechtschreibfehler machen als andere und weniger Geübte; und 2) dass aus typischen Fehlern Rückschlüsse gezogen werden können.

Es geht auch nicht nur um "Sie". Wenn Sie also ernst genommen werden wollen, sollten Sie wenigstens korrekt aufmerken und zitieren. Schauen Sie also die entsprechenden Stellen im vorhin genannten Dokument von Dr. Strate noch einmal an. Förderlich wäre auch, wenn Sie Ihre Behauptungen belegen würden.

Lieber Herr Sponsel,

nun bin ich aber mal neugierig.

Wenn ein Arzt eine Anamnese macht, zu Papier bringt und unterschreibt, was soll das jetzt genau über die Glaubwürdigkeit oder Unglaubhaftigkeit einer Anderen aussagen?

Erklären Sie uns das einmal bitte.

Gruss 

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Max Mustermann schrieb:

Lieber Herr Sponsel,

nun bin ich aber mal neugierig.

Wenn ein Arzt eine Anamnese macht, zu Papier bringt und unterschreibt, was soll das jetzt genau über die Glaubwürdigkeit oder Unglaubhaftigkeit einer Anderen aussagen?

Erklären Sie uns das einmal bitte.

Gruss 

Lieber Herr Mustermann,

Sie schreiben, "Wenn ein Arzt......, zu P a p i e r  bringt und unterschreibt, .......              

Wie Sie wissen ist und war es Praxis, dass insbesondere wichtige Texte, wie Stellungnahmen,

Arztberichte und auch ausführlichere Atteste in der Regel in der Regel später aufs Band gesprochen oder diktiert werden.

Es wird der Praxis auch in dieser Praxis entsprochen haben, dass Reichel jun. den Text für dieses Attest, an seine Arzthelferin zum Schreiben gegeben hat und er dann im Vertrauen darauf das Attest 2 0 0 2  ohne zu kontrollieren, ob der Text seinem Auftrag entsprochen hat, blindlings, wie so oft unterschrieben hat. Erst im Jahre 2 0 1 3  mußte sich Reichl jun. der Verantwortung über das Attest stellen. Nach dieser Zeit kann Reichel jun. sich so gut, wie nicht auf seine Formulierungen erinnern.      Es besteht also die Möglichkeit a u c h  aufgrund der sehr auffälligen, nicht akademischen Schreibfehler, dass eine andere Person diesen Text formuliert, abgefasst, möglicherweise sogar selber geschreiben hat und  die, für diese Person typischen- und nachgewiesener  dieselben Rechtschreibfehler gemacht hat.

In diesem Zusammenhang sind sämtliche, zahlreichen und nicht zu ignorienden Unstimmigkeiten, Widersprüche und eindeutigen Qualitätsmängel dieses Attetes  zu erwähnen. Auch, dass die Arzthelferin, die mit der Umsetzung des Textes in ein Attestformular beauftragt wurde, mit P3M befreundet ist und auch eine sehr bereitwillige, beeinflusste und deswegen befangene Zeugin war bezüglich der äußerst fragwürdigen und vom Landgericht nicht erwiesenen Freiheitsberaubung von 1 1/2 Stunden n a c h   einer  13-jährigen Ehe offensichtlich im Interesse ihrer Freundin Frau P3M.

5

Liebe Leute, was für eine Diskussion!

wir haben eine Zeugenaussage von Dr. Markus Reichel, daß er die Verletzungen gesehen hat und das Attest ausgestellt hat.

Notizen befinden sich zweifelsfrei in der elektronischen Krankenakte, ebenso das Attest vom 14.8.

Punkt!

2

@ Max Mustermann:

Hier etwas Lesestoff. Auch die Angaben, wie viele Atteste wann angefertigt wurden, tragen nicht zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten bei.

Wenn ein Nichtfachmann - hier: kein Rechtsmediziner - in einem Attest Angaben zur Glaubhaftigkeit oder Übereinstimmung mit Patientenangaben macht, überschreitet er seine Kompetenz. Das ist kein Attest lege artis, sondern selbst schon ein Gefälligkeitsgutachten.

@Mein Name

Von Ihnen hätte ich mehr erwartet.

Strate findet drei Ortgographiefehler in einem Attest und alle drehen komplett durch.

Ihr seid einem Magier auf den Leim gegangen.

Und Strate ist Vollprofi. Das ist sein Job. Der verdient seinen Lebensunterhalt damit.

Der zieht einen Hütchenspielertrick mit Euch ab und Ihr blockiert total.

Keiner hier beantwortet mir die simpelsten Fragen:

Lügt der Arzt?

Für eine einfache KV reicht seine Aussage. 

 

 

3

Max Mustermann schrieb:

@Mein Name

Von Ihnen hätte ich mehr erwartet.

Strate findet drei Ortgographiefehler in einem Attest und alle drehen komplett durch.

Ihr seid einem Magier auf den Leim gegangen.

Und Strate ist Vollprofi. Das ist sein Job. Der verdient seinen Lebensunterhalt damit.

Der zieht einen Hütchenspielertrick mit Euch ab und Ihr blockiert total.

Keiner hier beantwortet mir die simpelsten Fragen:

Lügt der Arzt?

Für eine einfache KV reicht seine Aussage. 

 

 

@Mein Name @Dr. Sponsel @Fotobiene @ A l l e

Sehr geehrter Herr Mustermann,

Auf den  Kommentar  von "Mein Name", wie auch auf viele Kommentare und meine ausführliche Analyse # 12 vom 4.12.14 zu der Unglaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin antworten Sie nicht oder ausweichend, weichen auf ein neues Argument aus, wenn Ihre Thesen widerlegt

bzw. nicht überzeugend sind.  So auch in Ihrem obenstehenden sehr von Emotionen bestimmten

Komentar. Niemand dreht durch. Was heißt "Ihr" seid Dr. Strate, dem Magier auf den Leim gegangen

und er würde ein Hütchenspiel abziehen. Was heißt "Ihr blockert". Für mich alles unverständlich.

Ich gehe davon aus, dass im Beckblog seriös und eigenständig kommentiert wird.

In meinem Kommentar ging ich auch auf Ihre Frage ein, ob Dr. R. lügt und erkläre, wie möglicherweise

das sehr fragwürdigen, verdächtigen Attest zustandegekommen ist. Auf Ihre Frage welche Gründe GM hatte, nach der Trennung  legitime Aktivitäten zu versuchen, habe ich ansatzweise geantwortet gehe ich demnächst weiter darauf ein, frage mich allerdings, welche Gründe Sie davon abhalten, selber empathisch zu versuchen diese Motive nachzuempfinden und  kritisch zu reflektieren.

Sie schreiben, das Attest reicht für eine einfache Körperverletzung aus, obwohl Sie wissen, dass

G.M. wegen einer schweren Körperverletzung angeklagt wurde, die zu der furchtbaren  unrechtmäßigen von P3M ursächlich zu verantwortenden 7-jährigen Unterbringung geführt hat..

Übrigens hat die orthographischen Auffälligkeiten nicht Dr. Strate gefunden, sondern wurden erstmals

von einem Kommentator im Gabriele Wolff Blog dargestellt, wie Fotobiene Ihnen bestätigen kann.

Versuchen wir den Diskurs sachlich, offen und fair fortzuführen.

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@ Max Mustermann: es ist ein Grammatikfehler, wenn man 2. und 3. Person nicht unterscheiden kann, mMn ein deutlicherer Hinweis auf einen bestimmten Verfasser als ein simpler Tipp- oder Rechtschreibfehler.

Dass der Arzt Frau M. untersucht und dabei Flecken am Hals und Kopf festgestellt hat, bestreitet wohl niemand.

Wie das Attest bzw. ein einzelner Abschnitt jedoch formuliert ist und von wem sowie wann es wie oft ausgestellt wurde und in welchem zeitlichen Zusammenhang, ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Belastungs- bzw. Verfolgungseifer seitens Frau M. vorliegt, von wesentlicher Bedeutung.

Dies in die Überlegungen zur Glaubwürdigkeit der abwesenden Zeugin mit einzubeziehen, hat das LG versäumt. 

Aber, wie vom Oberstaatsanwalt Palmström schon ausgedrückt: dass nicht sein kann, das nicht sein darf. Das Gericht unter dem Vorsitzenden Morgenstern schloss sich dem an.

 

@ Menschenrechtler

Ein schlecht formuliertes Attest mit Rechtschreibfehlern ist ja nur ein TEIL der Zeugenaussage von Markus Reichel und der späteren Festplattenanalyse.

Das Ende vom Lied ist halt anders, als wir dachten!

Zu dem Zeitpunkt 14.8.2001 sehe ich - ebenso wie das Gericht - noch kein Motiv für einen Belastungseifer mit gar Lug und Betrug durch einen angehenden Arzt, sondern eben nur eine Absicherung für einen von P3M befürchteten Wiederholungsfall.

Daß damit (auch aus meiner Sicht) lediglich eine (nicht schwere) KV abzuleiten wäre, hat ja auch Prof. Müller schon mehrfach betont.

Und daß ein Rosenkrieg eine Eigendynamik entfaltet, die später (!) dann in einen ganz extremen Belastungseifer mündet, widerspricht dem nicht, entspricht vielmehr dem jetzigen Urteil.

 

 

4

Fotobiene schrieb:

@ Menschenrechtler

Ein schlecht formuliertes Attest mit Rechtschreibfehlern ist ja nur ein TEIL der Zeugenaussage von Markus Reichel und der späteren Festplattenanalyse.

Das Ende vom Lied ist halt anders, als wir dachten!

Zu dem Zeitpunkt 14.8.2001 sehe ich - ebenso wie das Gericht - noch kein Motiv für einen Belastungseifer mit gar Lug und Betrug durch einen angehenden Arzt, sondern eben nur eine Absicherung für einen von P3M befürchteten Wiederholungsfall.

Daß damit (auch aus meiner Sicht) lediglich eine (nicht schwere) KV abzuleiten wäre, hat ja auch Prof. Müller schon mehrfach betont.

Und daß ein Rosenkrieg eine Eigendynamik entfaltet, die später (!) dann in einen ganz extremen Belastungseifer mündet, widerspricht dem nicht, entspricht vielmehr dem jetzigen Urteil.

 

 

@Dr. Sponsel @Mustermann @Mein Name

Sehr geehrte Fotobiene,

wie oben von Ihnen ausgeführt, sehen Sie 2001 noch kein Motiv für einen Belastungseifer.... (warum durch einen angehenden Arzt???) sondern eben nur eine Absicherung für P3M. Daraus ist zu folgern, dass Frau M. v o r s o r g l i c h  und  v o r a u s s c h a u e n d , Ihrer Meinung nach gehandelt hat. Eindeutig hatte P3M einen extrem wichtigen Grund, sich das Attest einzuholen bzw. die fragwürdige Befunderhebung über die angebliche von GM verursachte KV dokumentieren zu lassen.                     Die    e n t s c h e i d e n d e F r a g e ist nur, ob Frau P3M das Attest/die Befunderhebung erreichen wollte, um sich selber zu schützen oder ob sie das Attest  v o r a u s s c h a u e n d dazu verwenden wollte, um GM schwerwiegend schaden zu wollen.

Selbst Herr Mustermann hat in einem Kommentar angesprochen, ob P3M das Attest in diesem Sinne

vorausschauend sich beschafft hat.

In meinem Kommentar # 10 vom 4.12.14 habe ich das in sich logische, fatale Vorgehen der Ex inhaltlich und auch chronologisch dargestellt. Daraus ist zwingend zu folgern, dass P3M das Attest vorausschauend eingeholt hat, um es gegen GM pass- und zeitgerecht verwenden zu können und die Erstschrift ist ebenfalls passund zeitgerecht nach 12 Jahren aufgetaucht ist.

Die fatale Entwicklung und die Realität, das GM weggeräumt wurde, spricht für diese Wahrheit.

Sie führen aus, dass sich aus der Dynamik des Rosenkriegs e r s t  s p ä t e r  ein e x t r e m e r

Belastungseifer (der P3M) entwickelt hat, der dem Urteil nicht widerspricht.

Entschuldigen Sie bitte, dies widerspricht in der Causa Mollath einer lebensnahen, realistischen

Betrachtung der Psychologie der Menschen und insbesondere m.E. der Destruktivität der Hauptbelastungszeugin.

Die Charakterstruktur, die Verhaltensweisen, die Destruktivität, die Moral eines Menschen ändert sich nicht von heuteauf morgen. Es spricht alles dafür, dass bereits vor Einholung des Attestes längere Zeit P3M eine verständnislose, sehr negative, nicht empathische Einstellung zu ihrem Ehemann gehabt hat und dies durch die Psychiatrisierung in dem Reichl- und Dr. Krach-Attest auch bewiesen ist.

A l l e i n  durch das unmoralische, inhumane Vorgehen ihren Ehemann in die Forensik zu bringen, ist P3M von Ihrer Charakter- und Persönlichkeitsstruktur und ihrer Moral grundsätzlich zu hinterfragen und unglaubwürdig und es ist mir unverständlich, dass sich  dieser grundsätzlichen Frage  das Landgericht nicht gestellt hat, die Glaubwürdigkeit mit Worthülsen, Leerformeln einfach und oberflächlich unterstellt, wie dies Herr Dr. Sponsel dokumentiert hat.                   Meine Anerkennung für diese sehr arbeitsintensive Arbeit und Analysen.

Fotobiene, Sie waren, wie eine Biene seit über einem Jahr im Recherchieren, Analysieren sehr fleißig  und haben kontinuierlich im Gabriel-Wolff-Blog m.E. pro Gustl Mollath kommentiert. Insofern bin ich verwundert, dass der Anschein entsteht, Sie würden nunmehr mit vordergründigen Argumenten das Fehl-Urteil  im WA-Verfahren und die einseitigen, nicht "mustergültigen" Kommentare von Herrn Mustermann unkritisch unterstützen.

Bekanntlich hat sich durch den Dissens mit Dr. Strate ein m.E. nicht reflektierter Stimmungswandel (auch in den Medien) gegen den integren Herrn Gustl Mollath ergeben.

 

 

 

5

@Fotobiene 

Sehe ich genauso. Es muss die Verletzungen am 14.08 gegeben haben.

Nun kommt die Frage nach der Ursache:

Mollath hat uns noch einen Sprung aus dem Auto angeboten.

Nach meinem Verständnis würde man dann bei einem durchschnittlichen Menschen ein anderes Verletzungsbild erwarten.

Schürfwunden und Prellungen an Gelenken (Knie, Ellbogen) insbesondere Handballen, sowie am Rücken und Kopf. 

So mangelhaft das Attest aus rechtsmedizinischer Sicht sein mag, die Verfärbungen an Hals und Oberschenkel Innenseite sowie Oberarme, sind nach meinem Dafürhalten nicht damit in Einklang zu bringen und daher scheidet der Sprung aus dem Auto aus.

Das Fremdeinwirken bei den Druckstellen am Hals vorgelegen haben muss, hat der SV mehr oder minder schlüssig vorgetragen.

Durch die vorherige  Einlassung "Leider habe ich mich gewehrt" müssen wir davon ausgehen, dass körperlicher Kontakt am 12.08 stattgefunden hat. Und das würde sich erstmal mit P3M Anzeige decken. Es gibt keinen vernünftigen Zweifel, dass GM den Tatbestand nicht erfüllt hat.

Wir können -nach meinem Verständnis- nun nur noch prüfen, ob eine Notwehrsituation vorgelegen hat.

§ 32 StGB

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Erforderlich ist die Darstellung eines gegenwärtigen Angriffes.

Und da war die Teileinlassung fatal. Escher hat GM das Tor weit aufgemacht und was macht er? "Ich will Sie nicht belasten. Ist alles bei den Akten"

 

Eine Angriffshandlung von P3M ist nicht bei den Akten.

Das Gericht konnte gar nicht anders, als den Rechtfertigungsgrund nicht anzuerkennen.

Nach meinem Verständnis war das Gericht geradezu gezwungen, Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit zu bejahen.

Und sind das nicht die "guten" Urteile, wenn das Gericht gar nicht anders kann als so zu urteilen?

Selbstredend stimme ich mit Ihnen überein, dass die Qualifizierung als gefährliche KV aufgrund des schlechten Attestes nicht hinreichend erwiesen ist.

 

@Menschenrechtler

Nicht einmal Strate selbst hält nach Ende der Beweisaufnahme an dieser Indizienkette fest. Im Plädoyer spart er den Arzt einfach aus.

Der Arzt schrieb seine Atteste selbst, entweder direkt im Anschluss oder spätestens in der Mittagspause. Den Inhalt erkennt er als seinen. Da gibt es nichts zu diskutieren.

 

@Mein Name

Sie wissen das doch besser. Selbstredend qualifiziert eine subjektive Meinungsäusserung noch kein Gefälligkeitsgutachten. 

Und das ausgerechnet Sie in die Unlogik verfallen, von einer Ausfertigung des Arztes Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin zu ziehen, ist stark verwunderlich.

 

3

@ Max Mustermann

Exakt so sehe ich es auch.

3

In dem Buch "Staatsversagen auf höchster Ebene" schreibt Professor Müller auf Seite 99:

"Ein an revisionsfester Entscheidung interessiertes Gericht kann daher eine unrichtige Tatversion in den Urteilsgründen als durch die Hauptverhandlung bestätigt beschreiben, ohne dass dem wirksam entgegengetreten werden kann"

Liegt für Professor Müller dies hier vor?

5

Alle Umstände berücksichtigt - Worthülsen und Leerformeln

Alle Umstände berücksichtigt ist eine extrem starke und unrealistische Formulierung. Immerhin wird sie mehrfach in der Urteilsbegründung aufgeführt. Genau in diesem Zusammenhang fragt  sich natürlich: Wie verträgt sich die kühne Behauptung des LG, es habe alle Umstände berücksichtigt, mit der Tatsache, dass die Rechtsschreib-/ Grammatikfehler im ärztlichen Attest nicht erwähnt, erörtert und bewertet werden? Ich greife der Veröffentlichung aus dem Teil 4 Beweismethodik mit dem Titel "Alle Umstände berücksichtigt" vor, die Gesamtauswertung im Detail folgt (fett-kursive Hervorhebungen allumfassender Worthülsen und Leerformeln ohne konkrete Inhalte oder Verweise RS):

 

01 S. 14: "In der Gesamtschau (nachfolgend Ziffer 2.) f.)) liegen nachvollziehbare und glaubhafte Angaben der Nebenklägerin vor, an deren Glaubwürdigkeit sich für die Kammer auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung, der  Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin und der von der Kammer ebenfalls berücksichtigten möglichen Motive für eine Falschbeschuldigung keine Zweifel ergeben haben."

 

02 S. 43: "cc.) Gesamtwürdigung

Die Kammer hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Kontinuität der Angaben umfassend geprüft und dabei auch die bestehenden Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin berücksichtigt."

 

03 S. 56: "f .) Gesamtschau

Schließlich ist die Kammer auch in der Gesamtschau des Ergebnisses der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass die Angaben der Nebenklägerin gegenüber den vorgenannten Zeugen erlebnisfundiert und glaubhaft sind und die Nebenklägerin selbst glaubwürdig ist.

Die Kammer hat im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung nicht nur die Zeitnähe der erstmaligen Schilderungen des Tatgeschehens, die Konstanz der Angaben, deren Nachvollziehbarkeit aus rechtsmedizinischer Sicht und deren Vereinbarkeit mit der Einlassung des Angeklagten und seinen Schreiben berücksichtigt, sondern eine Gesamtwürdigung aller Beweise und Indizien vorgenommen, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können.

    Die Kammer hat alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen könnten, in ihre Überzeugungsbildung miteinbezogen und entsprechend den Maßstäben, die [>57] der Bundesgerichtshof heranzieht (BGH NStZ-RR 1998, 16 f.), die möglicherweise gegen die Zuverlässigkeit der Aussage sprechenden Umstände nicht nur einzeln und gesondert geprüft, sondern auch überprüft, ob diese in einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des Tatvorwurfs führen."

 

04 S. 65: "Die als möglicherweise gegen die Zuverlässigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden und von der Kammer berücksichtigten Umstände sind weder gesondert und einzeln voneinander geprüft geeignet, die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin in Zweifel zu ziehen, noch führen sie in einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des festgestellten Tatgeschehens."

 

05 S. 69: "Die Kammer schließt sich in der Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme aufgrund eigener kritischer Prüfung den Ausführungen des Prof. Dr. Nedopil an und hat dabei auch alle Umstände berücksichtigt, welche die Bewertung des Sachverständigen in Frage stellen könnten (vgl. BGH NJW 1997, 3101 ff.)." [Jurion]

 

Natürlich wird an keiner Stelle inhaltlich ausgeführt, was alles konkret und genau in die "Gesamtschau", in die "Gesamtwürdigung", zu "allen Umständen" oder "Möglichkeiten"  oder "umfassend" bedeutet. Hier zeigt sich daher, dass statt inhaltlichen und konkreten Begründungen, Belegen und Argumenten, Worthülsen und Leerformeln die Urteilsbegründung beherrschen. Ich fürchte, das halten die JustizjuristInnen auch noch für richtig. Na ja, praktisch ist es schon, denn wie soll man Worthülsen und Leerformeln angreifen?  Oder sollte man das gar nicht können und eben deshalb macht man es so?

Quote:
Wie verträgt sich die kühne Behauptung des LG, es habe alle Umstände berücksichtigt, mit der Tatsache, dass die Rechtsschreib-/ Grammatikfehler im ärztlichen Attest nicht erwähnt, erörtert und bewertet werden?

Inwieweit wurden denn diese Auffälligkeiten in der HV thematisiert?

3

@ Menschenrechtler

Ich bin lernfähig und nicht faktenresistent, das ist der Grund, weswegen ich Max Mustermann zustimme.

3

@Menschenrechtler

Niemand, ob Mann oder Frau, muss sich schlagen lassen. 

Warum soll P3M sich denn kein Attest holen?

Man könnte es auch positiv für sie auslegen, dass sie solange mit einer Anzeige zugewartet hat.

Warum soll die denn ihren Ehemann mit dem sie zusammen wohnt vor Gericht bringen?

Aber nachdem er dafür gesorgt hat, dass sie ihre Arbeitsstelle verliert, dann ist die Schonfrist natürlich vorbei.

Völlig verständlich.

2

@ Max Mustermann

Wir sind uns aber auch einig, daß nach der "Schonfrist" ein perfider Rachefeldzug begann, der leider - obwohl unmenschlich und illegal - erfolgreich mit der Psychiatrisierung ihres Ehemannes endete?

5

@Fotobiene

Selbstverständlich ist dem Mann ein unfassbares Unrecht widerfahren.

Und dass P3M was den 31.05 angeht (KV,Würgen, Freiheitsberaubung) wahrscheinlich auch gelogen hat, hat das Gericht ja erkannt. Escher hat das als unglaubwürdig verworfen.

Und ehrlich gesagt, glaub ich nicht dass die Sachbeschädigungen P3M aus der hohlen Birne gefallen sind. Das trägt eine andere Handschrift. Und wenn man Worthmüllers Nachbarn so hört, waren die Jungs doch alle hochgradig nervös wegen GM. Aber mitgemacht hat sie, wenn auch nur mit "Nicht auszuschliessen, dass das mein Mann auf dem Video ist."

Und dann haben die das Paket in den Justizapparat geworfen. Da sprech ich P3M die Kontroll- und Steuerungsfähigkeit über die Richter und Gutachter eigentlich nicht zu. Wie die Anhäufung von Fehlern zu erklären ist, sollten andere entscheiden. An der Person P3M kann es nach menschlichem Ermessen eigentlich nicht hängen.

Aber wie @Menschenrechtler jemanden zu exkulpieren und zum Heiligen zu erklären, weil er NACHHER einen Albtraum durchleben musste, geht schlicht und ergreifend nicht. In der HV werden die Tatvorwürfe abgehandelt. 

5

@ f@f

Die Datei des Attests befand sich auch auf dem Backup.

Es gibt keinen Zweifel.

Die Kröte muß tatsächlich geschluckt werden - gutes Bild!

:-)

Grüße!

4

@ Fotobiene

Und nix is leichter zu fälschen als ein back-up ;-)

Grüße zurück!
f&f

4

@ f@f

Verschwörungstheorien mag ich nicht.

Hätte es eine Chance gegeben, hätte Strate sie ergriffen.

Das Gericht hat - und so auch Max Mustermann hier, Prof. Müller ebenso - die Sachlage völlig korrekt gesehen (abgesehen von der gefährlichen KV).

Eine gegenteilige Meinung muß auf Beweisen fußen, nicht auf Spekulationen.

5

Ich bitte alle Attest-Forscher darum, sich noch einmal mit dem Urteil S. 20-25 eingehend zu beschäftigen, insbesondere mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Arztes und der Frage, WIE das Attest selbst vom Gericht gewürdigt wurde.

Max Mustermann hat es doch schon so klar gesagt, wie es überhaupt nur geht: Wenn der Arzt nach Überzeugung des Gerichts glaubwürdig ist, was vom Gericht auch ausreichend bis hin zu einem möglichen Gefälligkeitsgutachten diskutiert wird, dann sind die Rechtschreibfehler in der Sache völlig irrelevant. Der Inhalt wird ohnehin überwiegend und ausgewiesenermaßen als Aussage der Nebenklägerin zum Tathergang herangezogen.

Markus bestätigt in seiner Zeugenaussage vor dem Gericht (nicht durch das Attest!), daß er die Verletzungen gesehen hat. Dies deckt sich mit den vorhandenen Daten auf zwei Datenträgern und anderen Zeugenaussagen.

Für eine forensische Untersuchung der Datenträger gibt es daher gar keinen Grund, außer, man unterstellt dem Zeugen Lüge!

Man kann natürlich noch andere Theorien aufstellen, z.B. P3M habe ein Verhältnis mit Markus gehabt (denn der hat ja gesagt, daß sie immer schon dünn war, obwohl er sie am 14.8. zum ersten Mal sah), und darum müsse man schnellstens seine Wohnung nach ihren Liebesbriefen durchsuchen - das wäre doch genauso unsinnig, wie die Basis von 3 Schreibfehlern für eine forensische Untersuchung!

Bitte lest nochmal das Urteil.

 

 

 

 

 

 

 

3

Glaubwürdig, also glaubhaft - dieser Irrglaube sollte seit 1999 juristisch erledigt sein (forensisch-pychologisch seit rund 50 Jahren)

Fotobiene schrieb:

Ich bitte alle Attest-Forscher darum, sich noch einmal mit dem Urteil S. 20-25 eingehend zu beschäftigen, insbesondere mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Arztes und der Frage, WIE das Attest selbst vom Gericht gewürdigt wurde. ... Bitte lest nochmal das Urteil.

Auch hier ist uns das LG fast alles schuldig geblieben. Präzise formuliert: was folgt aus der Glaubwürdigkeit (des Arztes) für die Glaubhaftigkeit?

Das Attest, neben derzeit rund zwei Dutzend anderen Stichworten, steht bei mir noch auf dem Programm, insofern, geschätzte Fotobiene, werde ich dem Wunsch noch sehr ausführlich nachkommen; es dauert halt.

Jetzt bin ich jetzt erst mal bei Teil 2, Psychopathologie, Abschnitt Wahn und Nedopil.

 

Liebe Fotobiene, in meinem Buch finden Sie auf S. 266/267 meine (allerdings schon früher abgeschlossenen) Überlegungen zu dieser Diskussion. Sie und Max Mustermann haben m.E. recht. Beste Grüsse! Gerhard Strate.

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Beweisantrag/ Behandlung in der HV zur Authentizität des Attestes?

G. Strate schrieb:

Liebe Fotobiene, in meinem Buch finden Sie auf S. 266/267 meine (allerdings schon früher abgeschlossenen) Überlegungen zu dieser Diskussion. Sie und Max Mustermann haben m.E. recht. Beste Grüsse! Gerhard Strate.

Sehr geehrter Herr Dr. Strate,

kürzlich wurde im Rahmen der Diskusion Attest hier die Frage gestellt, ich glaube, es war Herr Kolos, ob zur Authentizität des Attestes ein Beweisantrag gestellt wurde? Das wusste hier niemand. Auf den Seiten 266/67 habe ich hierzu nichts gefunden, auch nicht 214f. Und auch aus dem Schriftsatz vom 20.6.2013 selbst konnte ich das nicht entnehmen. Frage: wurde Ihre Rechtschreib-/Grammatikfehler-Analyse in der HV erwähnt?

@Herr Sponsel

Was das Vollständigkeitsgebot angeht, hat eingangs schon A. Hirsch mit einem Dahs-Zitat angesprochen, wie frustrierend es ist, wenn erhobene Beweise von Gericht in Urteilsgründen unterschlagen werden. Wenn man diesen Missstand mit der Revision auch nicht angreifen kann, so bleibt es jedem unbenommen, Kritik daran zu üben. Kann m.E. nicht oft genug sein, vor allem außerhalb der Fachliteratur.

Über das Attest wurde ein Beweis geführt. Durch Verlesung ging das Attest jedoch nur mit seinem Inhalt in die HV ein, nicht aber mit seinen Rechtsschreibfehlern. Darüber hätte m.E. ein gesonderter Beweisantrag gestellt werden müssen. Ich bin davon ausgegangen, dass Herr Strate sich schon etwas dabei gedacht haben wird, einen solchen Antrag nicht zu stellen. Oder habe ich da etwas übersehen?

Soweit ich mich noch erinnern kann, wurde damals, nach der Vernehmung des rechtsmedizinischen Sachverständigen, die Meinung vertreten, das Attest sei wegen seiner inhaltlichen Mängel nichts wert. Niemand hat damals damit gerechnet, dass die Kammer das Attest dennoch wie folgt würdigen wird (S. 50 UA):

Schließlich erachtet die Kammer die Angaben der Nebenklägerin auch deshalb als glaubhaft, da sie konstant geschilderten Verletzungshandlungen mit dem festgestellten Verletzungsbild aus rechtsmedizinischer Sicht vereinbar sind:

...

Zwar hat der Sachverständige aus rechtsmedizinischer Sicht aufgrund von Ungenauigkeiten des ärztlichen Attest vom 14.8.2001 eine Korrelation der geschilderten Entstehung mit den Befunden nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen können. Dies bedeutet jedoch nur, dass ein Tatnachweis durch das rechtsmedizinische Gutachten allein nicht zu führen ist.

Es ist aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen Reichel davon auszugehen, dass die von diesem niedergelegten Befunde auf entsprechenden Wahrnehmungen beruhen und daher für die Beurteilung der Plausibilität der Angaben der Geschädigten zugrunde zu legen sind. Auch unter Berücksichtigung der Defizite in der Exaktheit der Dokumentation durch den Zeugen Reichel ist die Kammer in der Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt so, wie festgestellt, tatsächlich ereignete und die festgestellten Verletzungshandlungen für das festgestellte Verletzungsbild ursächlich waren.

Aus der Vereinbarkeit der geschilderten Verletzungshandlungen mit dem Verletzungsbild schließt die Kammer also auf die Glaubhaftigkeit der geschädigten Nebenklägerin. An und für sich soweit nachvollziehbar, hätte die Nebenklägerin ausgesagt und der Kammer die Verletzungshandlungen entsprechend geschildert. Hat sie aber nicht. 

Was weiß die Kammer also von den "geschilderten Verletzungshandlungen" und woher? Was weiß die Kammer von dem "Verletzungsbild" und woher?

Was die "geschilderten Verletzungshandlungen" angeht schreibt die Kammer (S. 16 UA):

Zeitnahe Schilderungen des Tatgeschehens durch die Nebenklägerin ... ergeben sich nämlich aus den glaubhaften Angaben der glaubwürdigen Zeugen Petra Simbek, Markus Reichel und Gabriele Krach-Olschewsky.

...

Die erste Schilderung des Tatgeschehens durch die Nebenklägerin ist ... gegenüber der Zeugin Simbek am 14.8.2001 erfolgt ...:

...
Die Nebenklägerin habe ihr in der Eisdiele sinngemäß mitgeteilt, dass der Angeklagte sie vor zwei Tagen wieder misshandelt und festgehalten habe. Dies sei der Kern der Angabe gewesen. Eine Schilderung von konkreten Verletzungshandlungen durch die Nebenklägerin sei ihr nicht erinnerlich. Der Nebenklägerin sei es wohl peinlich gewesen, diese habe von sich aus nicht viel erzählt.

...

Eine zweite Schilderung zum Tatgeschehen ist ... gegenüber dem Zeugen Markus Reichel erfolgt ... .
... Was genau die Nebenklägerin ihm zu Schlägen oder Misshandlungen gesagt habe, könne er heute nicht mehr sagen, auch nicht, ob die Nebenklägerin von früheren Misshandlungen berichtet habe. (S.20 UA)

Schließlich hat auch die Zeugin Krach-Olschewsky berichtet, dass ihr die Nebenklägerin einen Würgevorgang bis zur Bewusstlosigkeit ... geschildert habe: (S.26 UA)

Das wärs also zu den "geschilderten Verletzungshandlungen", wenn nicht noch das Attest wäre. So heißt es in der Urteilsbegründung auf S. 22:

Dem ärztlichen Attest des Markus Reichel vom 14.08.2001 ist auch eine Schilderung der Nebenklägerin dahingehend zu entnehmen, dass ...

So. Und jetzt noch einmal zu der Würdigung der Glaubhaftigkeit anhand des Attests in der o.a. Aussage der Kammer zurück, die bei genauer Betrachtung in etwa so klingt wie die Aussage "Wer ein iPhon hat, hat ein iPhon:

Schließlich erachtet die Kammer die Angaben der Nebenklägerin auch deshalb als glaubhaft, da sie konstant geschilderten Verletzungshandlungen mit dem festgestellten Verletzungsbild aus rechtsmedizinischer Sicht vereinbar sind:

Was macht die Kammer hier in ihrer "Gesamtschau"? 

Attest: Hypothese potentieller VerursacherInnen nicht gründlich nachgegangen - Worthülse Gesamtschau hängt wie "Konstant" oder "Alle Umstände berücksichtigt" in der Luft

Sehr geehrter Herr Kolos:

WR Kolos schrieb:

@Herr Sponsel

Soweit ich mich noch erinnern kann, wurde damals, nach der Vernehmung des rechtsmedizinischen Sachverständigen, die Meinung vertreten, das Attest sei wegen seiner inhaltlichen Mängel nichts wert. Niemand hat damals damit gerechnet, dass die Kammer das Attest dennoch wie folgt würdigen wird (S. 50 UA):

Das wäre dann ein schwerer Beurteilungsfehler der Lage gewesen wie auch die Einschätzung der Bedeutung des Nedopil Gutachtens oder OStA Dr. Meindls.

Beim Attest-Komplex hat die Kammer  schon den grundlegenden Fehler gemacht, nicht geprüft zu haben, falls man die Verletzungen einer Tat und Zeit zuordnen kann, wer diese Verletzungen herbeigeführt haben könnte, also einen ordentlichen Hypothesenraum für die VerletzungsverursacherInnen aufgebaut. Unter der Hypothese, dass Mollath etwas angehängt werden sollte, ergibt sich natürlich zwingend die Frage, wer alles für solche Verletzungen als VerursacherIn in Frage gekommen wäre. Das gar nicht zu denken, bedeutet natürlich auch etwas.

WR Kolos schrieb:

Was macht die Kammer hier in ihrer "Gesamtschau"? 

Dieser Worthülse "Gesamtschau" habe ich einen eigenen Abschnitt gewidmet (bislang 27 Textstellen dokumentiert).

Ich beginne inzwischen - was Gerichtsurteile betrifft - Schreckliches zu ahnen, sträube mich aber noch dagegen.

Ich möchte aber nach "Alle Umstände berücksichtigt", die ich im Laufe des Tages ins Netz stelle, nun erst den Abschnitt Wahn und Nedopil bearbeiten.

Aufgrund Ihrer Post - danke - habe ich bei den beweismethodischen Begriffen noch "vereinbar, Vereinbarkeit" nachgetragen. Scheint ja als Beweisargument verwendet zu werden.

RSponsel schrieb:

Beim Attest-Komplex hat die Kammer  schon den grundlegenden Fehler gemacht, nicht geprüft zu haben, falls man die Verletzungen einer Tat und Zeit zuordnen kann, wer diese Verletzungen herbeigeführt haben könnte, also einen ordentlichen Hypothesenraum für die VerletzungsverursacherInnen aufgebaut.

Lieber Herr Sponsel,

 

da haben Sie natürlich Recht.

Gut dass Sie sich jetzt dem Denken eines Richters bei der Wahrheitsfindung annehmen.

In einem evolutionären System wie dem Strafrecht ist über die Jahrhunderte noch niemand auf die Idee gekommen, dass die Belastungszeugin lügen könnte. 

Geradezu revolutionär, was Sie da vordenken.

Helfen Sie uns einmal:

Wie sieht denn der Hypothesenraum aus, den Riin Escher hätte bedenken müssen?

Wer kommt den für die Verletzungshandlungen in Frage?

Da Sie ja ein Experte für Aussagefragen sind, formulieren Sie Riin Escher den Satz doch mal vor und zwar so dass ein von Ihnen so präferierter Erkenntnisgewinn und Aussagegehalt zustande kommt.

Die Rechtswissenschaft wartet gespannt, ob Sie liefern können oder bei Ihren Anklagen nur reine Worthülsen produzieren.

Legen Sie los! Sie kennen ja den Fall. Und haben sich Satz für Satz durch die Protokolle gearbeitet.

Nur Mut!

 

Und da wir gerade bei Hypothesenraum sind:

Von Vertretern Ihrer Profession habe ich noch nie gehört, dass die bei der Aussage: "Ein Dämon hat mir befohlen, meine Katze zu kreuzigen." einen Hypothesenraum aufgestellt hätten, dass da wirklich ein Dämon im Spiel war.

 

Psychologen und Psychiater verwerfen ständig den Hypothesenraum, dass die Stimmen, die die Leute hören, wirklich nicht von einer anderen Entität stammen.

Warum eigentlich?

 

Liebe Grüße 

4

Und um den Punkt direkt gleich klarzustellen, ich habe durchaus mitbekommen und auch verstanden, dass beim aktuellen Stand der Dinge es a b s o l u t piepegal ist, ob das Attest nun echt oder gefälscht ist, dass es genauso piepegal ist, ob p3m nun gelogen hat oder nicht (btw. @ Max M. die Rückenverletzungen, die Sie bei einem Sprung aus dem Auto erwarten würden, hat Dr. R. bei seiner Untersuchung am 14.8 ja durchaus gesehen und im Krankenblatt oder sonstwo dokumentiert, nur eben nicht fürs Attest verwertet ;-), also zumindest nicht für DAS Attest :-)

Es ist, mal ganz ehrlich, ganz allgemein piepegal, was nun wirklich war, für eine Zulässigkeit einer Revision zählen, soweit ich das verstanden haben, nur zu erfüllende juristische Spitzfindigkeiten und nicht etwa tatsächliche Ereignisse.

Nur eben, das sage hier mal so frank & frei, nervt es mich, persönlich, wenn dann immer wieder hergegangen wird, und (erst recht von Leuten, die es eigentlich ECHT besser wissen müssten) Punkte als FAKTEN in ihre Argumentation, als Rechtfertigung für ihre Haltung zu dem Ganzen herbeigezogen werden, die so NICHT, und zwar keinesfalls, zumindest der dokumentierten Realität entsprechen.

Und um das an der Stelle auch noch zum xten Mal klarzustellen, mir geht es nicht darum, zu sagen, GM ist ein schuldloses Opfer, oder was auch immer.

DAS kann ICH, wie JEDER hier, nämlich NICHT beurteilen.

Mir geht es um den einerseits extrem manipulativen Umgang mit Fakten (der sich im Verfahren, in beiden Verfahren, der sich aber genau SO in der Diskussion hier ja perfekt spiegelt)

Aber auch darum, um da auch nochmal auf Herrn Kolos einzugehen, der meinte, grob zusammengefasst, LL und ich würden uns da kleinteilig verzetteln, die Faktenlage sei juristisch nun mal eben so und so und da gelte es anzugreifen (sorry für meine freie und eigene Zusammenfassung, aber so hatte ich das verstanden):

DAS Ist doch das Problem, DA fällt es doch dermaßen auseinander.......ums mal auf den ganz primitiven Nenner zu bringen, die Gesetze (und auch deren, sorry, Handlanger, die Juristen) sind doch an sich für die Menschen da, um eben das Zusammenleben zu regeln in den strittigen Bereichen, damit es halt kein Faustrecht mehr braucht.

So wie das läuft, und der Einfachheit halber nehmen wir doch mal nur die WAA und die Revisionsmöglichkeiten, ist das doch genau umgekehrt.

Im Prinzip jeder versteht, dass GM sich durch das Urteil beschwert fühlt, aber..............die Gesetze sind halt nunmal so, dass...........und das könnte man in jeden Bereich des Ganzen ausbreiten.

Ich sag jetzt mal ganz provokativ, das ist halt dann eben das akademische Faustrecht.

Nur dass sich DARIN die M e h r h e i t der Menschen NICHT wieder finden kann, das müsste doch eigentlich klar sein, schon mal rein statistisch ;-)

I.d.S.

f&f

4

@f&f

So wie die Sachlage nach der Beweisaufnahme sich aber darstellt, ist es logisch zwingend, dass der Tatnachweis erbracht ist. Reine Logik. Es ist schlicht zwingend.

Einzige Möglichkeit -auf die das Gericht übrigens eingegangen ist- ergibt sich, wenn der Arzt damals schon in voller Absicht eine falsche Attestierung vorgenommen hat.

Dann stellt sich aber die Frage, warum die den Arzt dazu bringt, seine Zulassung aufs Spiel zu setzen und dann zurück zu GM nach Hause geht und nicht aktiv wird. Die lebt dann noch neun Monate mit dem zusammen. Kriminell werden auf Vorrat? Mit Mitwisser, der in Teufelsküche kommt? Ergibt gar keinen Sinn.

 

Der einzige manipulative Vorgang mit Fakten, der bis jetzt zu erkennen ist, ist das vollständige Ausblenden von GM`s Aktivitäten.

 

Und natürlich grenzt das Magie, wenn anhand eines Objektes bei dem es einzig um die Frage der Glaubwürdigkeit des Arztes geht, diese Frage plötzlich zu P3M bewegt wird.

Und man kann hundert Mal fragen: Lügt der Arzt? Die Illusion, es würde etwas über die Glaubhaftigkeit von P3M aussagen, ist den Leuten nicht zu nehmen. Wie unter einem Bann kommen dann Sätze wie:

Die Alternative zur Wahrheitsbedeutung ist nicht der Nachweis, dass einer lügt

Hä? Was soll das eigentlich heissen? Wieviele Wahrheiten gibts denn bei der Frage?

Wenn der Arzt nicht lügt, ist das Attest echt. Lügt er, sind er und P3M Kriminelle.

Er kann nicht nicht-lügen und P3M gleichzeitg Urheber des Attestes sein. Schlicht unmöglich.

Weil das Ergebnis aber nicht gefällt, nämlich das der Tatnachweis logisch zwingend erbracht ist, wird gestänkert, gemosert und lamentiert. 

 

P.S. Find mal einen 13 Jahre alten Rohling...

3

Max Mustermann schrieb:

@f&f

So wie die Sachlage nach der Beweisaufnahme sich aber darstellt, ist es logisch zwingend, dass der Tatnachweis erbracht ist. Reine Logik. Es ist schlicht zwingend.

 

Ist keineswegs zwingend. Das ist Quark. Muss auch nicht zwingend sein. Es reicht die Überzeugung, dass die Schilderung der Verletzungshandlungen im Attest und das im Attest mangelhaft aber nicht widersprüchlich festgehaltene Verletzungsbild als verlässliche Grundlage dafür dienen können, diese Schilderung ohne Zweifel für glaubhaft zu halten. Das dürfte selbst dem BGH zu dünn und verschraubt sein. Es ist auch überhaupt nicht nachvollziehbar, wie man daraus das komplette Drehbuch auf Seite 10 der UA basteln kann. Denn viel mehr hatte die Kammer nicht, bis auf die angebliche Konstanz, die aber schon in Bezug auf die Schilderungen gegenüber der Zeugen Simbek, Reichel und Krach-Olschewsky nicht zutrifft (siehe oben #30). Da muss man schon Phantasie und Willkür reichlich einbringen.

@ Max Mustermann: bitte mal die Fakten und nur die Fakten betrachten.

Frau M. äußert gegenüber ihrer Freundin, sie sei misshandelt worden - ohne Details zu schildern. Hat die Freundin ausgesagt, ihr seien Verletzungen aufgefallen? 

Frau M. geht zum Arzt und lässt sich blaue Flecken und Prellungen attestieren. Diese kann man als tatsächlich existent anerkennen.

Zur Ursache der Verletzungen schildert sie eine Geschichte, die von einem dafür inkompetenten Arzt als glaubwürdig bezeichnet wird. Wie ein kompetenter Mediziner, nämlich ein ausgebildeter Rechtsmediziner, diese beurteilt hätte, ist völlig unklar.

Später wiederholt sie die Geschichte gegenüber der Ärztin, die ihren Gegner in die Klapse schicken soll (Belastungseifer) und schmückt sie noch mit Bewusstlosigkeit aus - ein Merkmal, das vorher nicht erwähnt wurde.

Gustl Mollath sagt, er habe sich bei einer körperlichen Auseinandersetzung gewehrt.

Das ist alles; ein "logisch zwingender Tatnachweis" sieht anders aus.

Lieber Mein Name, 

vielleicht verfolgen Sie noch einmal anhand der Protokolle die Beweisaufnahme des WA-Verfahrens.

Jeder einzelne Ihrer Sätze ist fehlerhaft.

Die Freundin sieht die Würgemale. Der Arzt attestiert diese auch. Krach hört vom Würgen schon ein Jahr bevor sie eine psychiatrische Untersuchung anregt.

Gustl Mollath will uns nicht belasten und der Satz meine Ex-Frau lügt hat er auch nie über die Lippen gebracht.

P3M`s Aussage ist glaubhaft und der Logik nach wird ihre Glaubwürdigkeit durch den Umstand der Zweitaustellung sogar noch erhöht.

 

Verfolgen Sie eigentlich die Diskussion oder melden Sie sich zwischendurch einfach mal so, damit Sie auch noch was gesagt haben?

Als gefährliche KV würde ich es nicht qualifizieren. Dafür sind die Angaben des Arztes zu ungenau und die Belastungszeugin steht für Nachfragen nicht zur Verfügung. Der Beweiswert der "Bewusstlosigkeit" ist unter diesen Umständen zu gering. 

 

Gruss

3

Wir diskutieren hier gerade, was ein korrekter Beweis, eine korrekte Beweisaufnahme und eine korrekte Beweiswürdigung ist

Fotobiene schrieb:

@ f@f

Verschwörungstheorien mag ich nicht.

Hätte es eine Chance gegeben, hätte Strate sie ergriffen.

Das Gericht hat - und so auch Max Mustermann hier, Prof. Müller ebenso - die Sachlage völlig korrekt gesehen (abgesehen von der gefährlichen KV).

Eine gegenteilige Meinung muß auf Beweisen fußen, nicht auf Spekulationen.

"Verschwörungstheorie" ist ein populistischer Kampfbegriff, dessen NutzerInnen schon deutlich machen, dass sie diese diskreditive Metaebene anscheinend benötigen. Und wenn wir schon beim mögen sind: das mag wiederum ich nicht.

Tatsache ist, dass die Komplotthypothese vollständig ignoriert oder unterdrückt wurde. Ich werde das dokumentieren und dann die Frage stellen: warum?

OStA Meindl hat ja schon eine Antwort gegeben, die u.a. verständlich macht weshalb in bayerischen Gerichtssälen überall Kreuze hängen.

Das Buch von Gerhard Strate ("Der Fall Mollath") ist ab heute im Buchhhandel.

Das Buch ist Dr. Simmerl gewidmet, "einem Psychiater, der mit den Augen und Ohren eines Menschen seinen Beruf ausübt".

Im Nachwort steht das Gedicht eines Amtsrichters aus Husum:

"Der eine fragt: Was kommt danach?
Der andere fragt nur: Ist es recht?
Und also unterscheidet sich
Der Freie von dem Knecht."

5

@ #37

Ich würde bei dem Wort "Gesamtschau" nicht allgemein von einer Worthülse sprechen. Mit "Gesamtschau" wird zum Ausdruck gebracht, dass (im Idealfall) alle juristisch für relevant gehaltenen Tatsachen in die Ergebnisfindung einbezogen und mit- bzw. gegeneinander abgewägt wurden. Das Wort "Gesamtschau" dient dabei zur Abgrenzung von einer punktuellen Herangehensweise, bei der von vornherein nur bestimmte Tatsachen überhaupt juristisch relevant sind und deshalb auch nur diese bei der Ergebnisfindung berücksichtigt wurden.

5

Worthülsen sind natürlich nur potentielle Worthülsen und müssen im Einzelfall, wie die potentiellen Fehler in psychiatrischen Gutachten, auf ihre Substanz und Legitimität geprüft werden (ich bin da ganz bei Ihnen). Und das mache ich ja, Punkt für Punkt, konkret, genau und belegt. Ich stelle nachher "Alle Umstände berücksichtigt", Teil 4, Beweismethodik, ins Netz (mit 11 neu konzipierten RichterInnen-Fehlern) , da können Sie meine Ausführungen kritisch prüfen.

MT schrieb:

@ #37

Ich würde bei dem Wort "Gesamtschau" nicht allgemein von einer Worthülse sprechen. Mit "Gesamtschau" wird zum Ausdruck gebracht, dass (im Idealfall) alle juristisch für relevant gehaltenen Tatsachen in die Ergebnisfindung einbezogen und mit- bzw. gegeneinander abgewägt wurden. Das Wort "Gesamtschau" dient dabei zur Abgrenzung von einer punktuellen Herangehensweise, bei der von vornherein nur bestimmte Tatsachen überhaupt juristisch relevant sind und deshalb auch nur diese bei der Ergebnisfindung berücksichtigt wurden.

Alle für juristisch relevant gehaltenen Tatsachen ist ein guter Vorschlag, danke. Allerdings wären die im Urteil auszuweisen: RT1, RT2, RT3, ... und bei Verwendung dann Bezug zu nehmen, damit man es konkret nachprüfen kann. Wär ja ziemlich einfach. Und weil man solche einfachen Sachen offensichtlich nicht machen will, verstärken sich meine schrecklichen Ahnungen ...

Schon die Nicht/Auswahl der Sachverhalte gehört ausgewiesen

Gänzlich unbeachtet bleibt meistens, dass es schon bei der Auswahl der Sachverhalte anfängt. Die Auswahl muss bereits begründet werden. Also gegeben seien die Sachverhalte S1, S2, S3, .... Nehmen wir an, alle geradzahlig indizierten Sachverhalte werden genommen und alle ungeraden nicht, dann wäre diese Sachbasis zu begründen. Ist jemand bekannt, ob dieser einfache und solide Grundgedanke im Recht thematisiert wurde (wo?)?

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