OLG Hamm zu den nicht bestehenden Auskunftsansprüchen unter Miterben

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 18.11.2014
Rechtsgebiete: MiterbenAuskünfteErbrecht2|20004 Aufrufe

Erneut war ein Kläger der Rechtsauffassung, dass ihm umfangreiche Auskunftsansprüche gegenüber einem anderen Miterben zustehen. Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 22.07.2014 den klägerischen Miterben zu Recht darauf hingewiesen, dass seine Auskunftsansprüche nicht bestehen (Az.: I-10 U 17/14; BeckRS 2014, 18338).

Überraschenderweise konnte aber der klagende Miterbe das Landgericht doch von seinen Auskunftsansprüchen überzeugen. Damit eine Berufung zulässig ist, musste der Beschwerdewert mehr als 600,00 € betragen. Kurzerhand und zielorientiert setzte das OLG Hamm einen „Lässigkeitswert“ mit einem Betrag von 1.000,00 € fest.

Nun zu den einzelnen Auskunftsanträgen:

1. Den Antrag auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses über alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen lehnte das OLG Hamm zutreffend ab, da der beklagte Miterbe nicht „Erbschaftsbesitzer“ im Sinne von § 2018 BGB ist (§ 2027 Abs. 1 BGB). Es ist immer wieder festzustellen, dass auch Rechtsanwälte meinen, dass „Erbschaftsbesitzer“ derjenige wäre, der Erbschaftsgegenstände besitzt. Hinzukommen muss jedoch, dass der Anspruchsgegner sich eines Erbrechtes angemaßt hat. Der Senat stellte fest, dass sich der Beklagte eben nicht ein vorhandenes Alleinerbrecht angemaßt habe. Abgelehnt wurde der Auskunftsanspruch auch, da nicht die Voraussetzungen nach § 2027 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2039 BGB bestanden. Auf der Rechtsfolgenseite ergäbe sich kein Anspruch auf die verlangte Auskunft, sondern lediglich die in dem Klageverfahren nicht verlangte Mitteilung zum aktuellen Aktivbestand des Nachlasses der seit dem Erbfall angefallenen Surrogate und Früchte. Auch lag die weitere Voraussetzung nicht vor, und zwar die Inbesitznahme aus dem Nachlass. Die begehrte Auskunft rechtfertigt sich weiterhin nicht aus § 2028 Abs. 1 BGB. Auch lagen die Voraussetzungen des § 2314 Abs. 1 BGB nicht vor.

2. Im zweiten Antrag begehrte der erbende Kläger Auskunft, welche „erblichen Geschäfte“ der beklagte Miterbe für die Erblasserin auch schon vor dem Tod (!) geführt hat. § 2027 BGB kam nicht in Betracht, da der Beklagte nicht Erbschaftsbesitzer war. Nach § 2028 Abs. 1 BGB können Mitteilungen zu „erbschaftlichen Geschäften“ erst ab dem Erbfall geltend gemacht werden. Auch käme als Anspruchsgrundlage § 666 BGB nicht in Betracht. Der Kläger hat es auch nicht für nötig gehalten, das für § 666 BGB erforderliche Auftragsverhältnis darzulegen.

3. Mit dem dritten Auskunftsantrag begehrte der Kläger Mitteilung darüber, was dem Beklagten über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist. Nach dem Senat kommt als Anspruchsgrundlage § 2028 Abs. 1 BGB nicht in Betracht, da auf dieser Basis kein Bestandsverzeichnis verlangt werden kann.

4. Im vierten und letzten Antrag verfolgte der Kläger noch Mitteilung über ausgleichspflichtige Zuwendungen. Auch damit konnte er nicht durchdringen, da der Beklagte diesen Anspruch schon erfüllt hatte.

Dieses Urteil ist es gutes Beispiel dafür, dass vor Klageerhebung sorgfältig geprüft werden sollte, inwieweit überhaupt Auskunftsansprüche innerhalb der Miterbengemeinschaft (noch) bestehen. Nicht zu verstehen ist, dass das Landgericht sich erst vom Kläger hat überzeugen lassen.

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2 Kommentare

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Wieso wundert Sie, dass sich das LG hat überzeugen lassen, der verbreitete gleiche Irrtum bei Rechtsanwälten aber nicht? Nach meiner Erfahrung unterliegen Richter nicht selten den gleichen Irrtümern wie Anwälte, bzw. fallen auf befremdliche Rechtsausführungen herein. Das ist auch nicht überraschend, schließlich haben Richter und Anwälte die gleiche Ausbildung genossen und werden durch ihre Ernennung nicht automatisch zu besseren Juristen.

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Ich bin bei Urteilen, die gar so arrogant daherkommen, immer skeptisch. Entweder war der Klägervertreter vollkommen überfordert. Oder es wurden irgendwo Rechte verkürzt. Wenn es an verschiedenen Stellen heißt, dass der erforderliche Tatsachenvortrag fehlt, so frage ich mich, ob das OLG Hamm die erforderlichen Hinweise erteilt hat. Daraufhin hätte auch der ungeschickteste Anwalt den erforderlichen Tatsachenvortrag bringen (oder andere prozessuale Maßnahmen ergreifen) müssen.

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