Fiktive Terminsgebühr bei erzwingbarer mündlicher Verhandlung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 17.11.2014

Es gilt der Grundsatz, dass eine fiktive Terminsgebühr in Verfahren anfallen kann, in denen der Anwalt die Möglichkeit hat, eine mündliche Verhandlung zu erzwingen. Dies gilt auch beim einstweiligen Verfügungsverfahren, wie das OLG Zweibrücken im Beschluss vom 06.08.2014 – 6 W 34/14 herausgearbeitet hat. Entweder kann der Anwalt nach einer Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Beschluss die mündliche Verhandlung beantragen, oder das Gericht bestimmt von vornherein, dass mündlich zu verhandeln ist. Wird dann durch Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung entschieden, entsteht gleichwohl eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3101 Anm. I Nr. 1 VV RVG.

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