BGH: Strafzumessung nicht übertreiben! (Basiswissen)

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.10.2014

Wieviel muss man eigentlich in die Urteilsgründe an Strafzumessung schreiben? Antwort: Das was wirklich wichtig ist! Und: Nicht alles, was irgendwie auch nur am Rande von Bedeutung sein könnte:

Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Daraus, dass ein für die Strafzumessung bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen
oder nicht gewertet (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 12. Mai 2005 - 5 StR 86/05; vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336). Was als we-sentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336 mwN).
 

BGH, Urteil vom 31.7.2014 - 4 StR 216/14

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