Tarifeinheitsgesetz - der neue § 4a TVG

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 29.10.2014

Der Referententwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz)" sieht einen neuen § 4a TVG vor, der wie folgt lauten soll:

§ 4a

Tarifkollision

(1) Ein Arbeitgeber kann nach § 3 an mehrere Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften gebunden sein. Soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge), sind im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrages im Betrieb die meisten Mitglieder hat. Als Betriebe gelten auch ein Betrieb nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes und ein durch Tarifvertrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 3 des Betriebsverfassungsgesetzes errichteter Betrieb. Abweichend von Satz 2 ist der Zeitpunkt des Entstehens des Betriebes maßgeblich, wenn der Betrieb nach Abschluss des letzten kollidierenden Tarifvertrags entstanden ist.

(2) Für Rechtsnormen eines Tarifvertrags über eine betriebsverfassungsrechtliche Frage nach § 3 Absatz 1 und § 117 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt Absatz 1 Satz 2 nur, wenn diese betriebsverfassungsrechtliche Frage bereits durch Tarifvertrag einer anderen Gewerkschaft geregelt ist.

(3) Eine Gewerkschaft kann vom Arbeitgeber oder der Vereinigung der Arbeitgeber die Nachzeichnung eines mit ihrem Tarifvertrag kollidierenden Tarifvertrags verlangen, soweit sich die Geltungsbereiche der Tarifverträge überschneiden. Der Anspruch auf Nachzeichnung beinhaltet den Abschluss eines mit dem kollidierenden Tarifvertrag inhaltsgleichen Tarifvertrags. Die Rechtsnormen eines nach Satz 1 nachgezeichneten Tarifvertrags gelten unmittelbar und zwingend, soweit der Tarifvertrag der nachzeichnenden Gewerkschaft nach Absatz 1 Satz 2 nicht zur Anwendung kommt.

(4) Nimmt ein Arbeitgeber oder eine Vereinigung von Arbeitgebern mit einer Gewerkschaft Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrages auf, ist der Arbeitgeber oder die Vereinigung von Arbeitgebern verpflichtet, dies rechtzeitig und in geeigneter Weise bekanntzugeben. Eine andere Gewerkschaft, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben der Abschluss eines Tarifvertrags nach Satz 1 gehört, ist berechtigt, dem Arbeitgeber oder der Vereinigung von Arbeitgebern ihre Vorstellungen und Forderungen mündlich vorzutragen." 

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4 Kommentare

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Wie soll eigentlich die Anzahl der Mitglieder bestimmt werden?

Nach Köpfen, Vollzeitequivalenten - zählen Altersteilzeitler, Auszubildende, Freigestellte und im Kündigungsschutzlimbus gefindliche mit? 

 

Was passiert bei einer ungerechtfertigten Entlassung einiger A-Gewerkschafler zum Zwecke des Tarifabschlusses mit der B-Gewerkschaft nach Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung? Der andere Tarfivertrag ex ante?

 

 

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Willkommen beim FDGB 2.0 ! Das Gesetz dient ausschließlich dazu, dem quasi SPD-eigenen DGB eine gewerkschaftliche Alleinherrschaft zu sichern und die Kleingewerkschaften zu zwingen, mit diesem eine Art Nationale Front zu bilden. Freiheit sieht anders aus.

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Und wie soll das bitte mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar sein?

 

BVerfG NJW 1991, 2549: "Ein wesentlicher Zweck der von Art. 9 III GG geschützten Koalitionen ist der Abschluß von Tarifverträgen. Darin sollen die Vereinigungen nach dem Willen des Grundgesetzes frei sein." und "Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltlos gewährleistet. Damit ist aber nicht jede Einschränkung von vornherein ausgeschlossen. Sie kann durch Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte gerechtfertigt sein."

 

Also selbst mit gutem Willen, ich bekomme das Gesetz nicht darunter subsumiert. Wenn eine Koalition zwar Tarifverträge aushandeln darf (theoretisch), diese aber aufgrund ihrer im Vergleich geringerne Mitgliederzahl keine Anwendung finden, wird sie in ihrem Grundrecht eindeutig eingeschränkt. Ich sehe kein Grundrecht Dritter, das diese Einschränkung rechtfertigen würde.

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Es wäre nur folgerichtig, wenn man das TVG dahingehend ergänzen würde, dass alle Arbeitgeber derselben Branche dann den TV des Betriebs mit den meisten Beschäftigten übernehmen müssten. Schließlich kann einer Gewerkschaft genauso wenig zugemutet werden, mit mehreren Betrieben und Arbeitgebern zu verhandeln wie es Arbeitgebern anscheinend zuzumuten ist, mit mehreren Gewerkschaften zu verhandeln.

Ansonsten siehe Sebastian #3.

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