Erfolgreiche Einlassung nach Unfallflucht: "Fluchtimpuls und verletzte Fingerkuppe"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.10.2014
Rechtsgebiete: UnfallfluchtFingerStrafrechtVerkehrsrecht|2814 Aufrufe

Wenn man denkt, zur Unfallflucht wäre eigentlich schon alles entschieden, dann  ist das ein Irrtum. Der BGH hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem der Betroffene aufgrund eines Fluchtimpulses offenbar zu einem Bekannten in dessen Auto in eine Seitensttraße geflüchtet war. Klingt so, als wäre da schon § 142 StGB verwirklicht. Da stellt er dann fest: "Mist, Finger ist kaputt". Er lässt sich ins Krankenhaus fahren. Der BGH meint zu der Verurteilung wegen UUnfallflucht: "Bitte nochmal!"

Die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort hält recht-licher Nachprüfung nicht stand. Die vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen sind lückenhaft; sie erlauben nicht die Prüfung, ob sich der Ange-klagte möglicherweise berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat (vgl. § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Ausweislich der Urteilsgründe lief der Angeklag-te nach dem von ihm verursachten Unfall einem Fluchtimpuls folgend zu dem Pkw seines Bekannten N. W. , der an der Unfallstelle vorbeigefahren und nach rechts in die Straße abgebogen war. Beim Öffnen der Beifahrertür bemerkte er, dass die Fingerkuppe des Mittelfingers seiner rechten Hand abgeknickt war und die Wunde massiv blutete. Er bestieg das Fahrzeug und ließ sich zur Universitätsklinik nach M. fahren. Nachdem dort die Blutung gestillt worden war, rief der Angeklagte 40 Minuten nach dem Unfallgeschehen bei der Polizei an, um sich als Fahrer und Unfallverursacher zu erkennen zu geben.

Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, ob N. W. noch im Bereich der Unfallstelle gehalten hat. Wenn der Angeklagte noch vor Verlassen der Unfallstelle seine eigene Verletzung bemerkt hatte und die Unfallstelle zumindest auch deshalb verließ, um seine massiv blutende Wunde versorgen zu lassen, könnte sein Entfernen vom Unfallort gerechtfertigt gewesen sein (vgl. OLG Köln, VRS 63, 349, 350; OLG Frankfurt, VRS 65, 30; König in Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 142 StGB Rn. 51; Geppert in LK-StGB, 12. Aufl., § 142 Rn. 126). Hiermit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.

 BGH, Beschl. v. 27.08.2014 – 4 StR 259/14

Wer sich ganz intensiv mit § 142 StGB befassen möchte, dem sei nachfolgendes Buch empfohlen:

Verkehrsunfallflucht | Himmelreich / Krumm / Staub | Buch (Cover)

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