Novellierung der Pflegezeit

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 22.10.2014
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtPflegezeitFamilienpflegezeit|2607 Aufrufe

Am 15.10.2014 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf beschlossen. Darin werden die Instrumente für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf weiter entwickelt. Die Novelle sorgt für eine Reihe von Verbesserungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die pflegebedürftige Familienangehörige pflegen. Entgegen der Ankündigung im Koalitionsvertrag bleibt es aber bei dem Nebeneinander von PflegeZG und FPfZG. Die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzes sind:

Lohnersatzleistung für die 10-tägige Auszeit im Akutfall

Beschäftigte, die kurzfristig Zeit für die Organisation einer neuen Pflegesituation benötigen, können wegen einer sogenannten kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben. Neu ist, dass dies mit einem Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, vergleichbar dem Kinderkrankengeld, verbunden wird – eine Lohnersatzleistung, die den Verdienstausfall in dieser Zeit zu einem Großteil auffängt.

Zinsloses Darlehen für sechs Monate Pflegezeit

Beschäftigte, die sich nach dem Pflegezeitgesetz für eine bis zu sechsmonatige teilweise oder vollständige Freistellung entscheiden, haben künftig einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen. Dieses Darlehen zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts können sie direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgabe beantragen. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Auf entsprechenden Antrag kann auch ein niedrigeres Darlehen – bis zu einer Mindesthöhe von 50 Euro monatlich – genommen werden.

Familienpflegezeit mit zinslosem Darlehen und Rechtsanspruch

Den Anspruch auf ein zinsloses Darlehen haben auch diejenigen Beschäftigten, die eine Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen. Neu im Gesetzentwurf ist die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit. Beschäftigte sind künftig für die Dauer von bis zu 24 Monaten bei einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie hier.

(mit Material der Pressemitteilung des BMFSFJ)

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