Keine Absenkung des Verfahrenswerts bei einstweiliger Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses
von , veröffentlicht am 21.10.2014Nach § 41 FamGKG ist in der Regel im Verfahren der einstweiligen Anordnung der Wert gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Ob dies auch bei einer auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gerichteten einstweiligen Anordnung auch gilt, ist unter den Oberlandesgerichten umstritten. Das OLG Bremen hat sich im Beschluss vom 24.09.2014 – 5 WF 72/14 - auf den – zutreffenden – Standpunkt gestellt, dass eine auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gerichtete einstweilige Anordnung gegenüber der Hauptsache keine geringere Bedeutung hat, weil aus ihr zeitnah vollstreckt werden kann, wodurch das Hauptsacheverfahren obsolet wird. Bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Verfahrenskostenvorschuss bestimmt sich somit der Verfahrenswert auch im Verfahren des einstweiligen Anordnung nach dessen voller Höhe und ist nicht nach § 41 FamGKG zu ermäßigen.
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