Kein Beschwerderecht des Bezirksrevisors

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 21.10.2014

Manche Strafverfahren bringen einen großen Aktenumfang mit sich. Wenn die Akte nicht in Papierform, sondern sie digital zur Verfügung gestellt wurde, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang die Anfertigung von Kopien notwendig ist. Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Möglichkeit, nach § 46 Abs. 2 Satz 1 und 3 RVG eine gerichtliche Feststellung der Erforderlichkeit von Ausdrucken im Vorfeld zu beantragen. Nach dem OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2014 – III – 1 Ws 236/14 - ist eine solche vom beigeordneten Rechtsanwalt erwirkte gerichtliche Feststellung der Erforderlichkeit von Ausdrucken aus einer E-Akte nicht vom Bezirksrevisor anfechtbar. Die Zulassung einer Beschwerde würde nach dem OLG Düsseldorf dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, die dem Pflichtverteidiger vor der unter Umständen kurzfristig erforderlichen Tätigung von Auslagen für die Verteidigung eine verlässliche Vertrauensgrundlage für deren spätere Erstattungsfähigkeit verschaffen soll, sofern er dies beantragt.

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