Betrug durch Unterlassen beim Erfolgshonorar!

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 21.10.2014

 Dass der Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nicht nur den Anwalt vor die Berufs- oder Zivilgerichtsbarkeit führen, sondern auch ein Fall für das Strafgericht sein kann, zeigt das Urteil des BGH vom 24. September 2014 - 4 StR 586/13.  Der der Entscheidung des BGH zugrundeliegende sicherlich sehr krasse Fall hat den BGH zu dem Leitsatz veranlasst, dass § 4a Abs.2 Nr. 1 RVG kraft Gesetzes eine Garantenstellung des Rechtsanwalts begründet, der vor Abschluss einer  Erfolgshonorarvereinbarung seinen Mandanten über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufzuklären hat. Unterlässt der Anwalt dies, macht er sich somit unter Umständen wegen Betrugs doch Unterlassen strafbar.  Die Entscheidung des BGH dürfte damit noch eine weitere größere Hürde für den Abschluss von Erfolgshonorarvereinbarungen errichten.  Denn wenn die Erfüllung einer Anforderung an eine zulässige Erfolgshonorarvereinbarung praktisch schwierig ist, dann die Mitteilung der voraussichtlichen gesetzlichen Vergütung nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG.  Den vielfach steht bei Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung der Gegenstandswert nicht eindeutig fest, welche Gebührentatbestände anfallen können ist nicht sicher und auch manche Prozessentwicklungen, die sich wiederum auf die Höhe der Gebühren oder den Gegenstandswert auswirken, sind nicht klar vorhersehbar. Platt ausgedrückt:  Beim Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung steht der Anwalt nunmehr schon mit einem halben Fuß zumindest vor dem Strafrichter.

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5 Kommentare

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Nur, wer seinen betreffenden Mandanten bereits lange und gut kennt, und ihm wirklich vertraut, sollte sich auf Erfolgshonorarvereinbarungen einlassen.

Ansonsten dürfte hierzulande davon abzuraten sein.

Es sei denn, es ließe sich die Anwendbarkeit ausländischen, etwa Us-amerikanischen Rechts, auf das Mandatsverhältnis wirksam begründen.

 

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Im Ergebnis wollen weite Teile der Rechtsprechung Anwälten contra legem weder ein Erfolgshonorar noch eine Honorarvereinbarung zubilligen. Schon bei Rahmengebühren tut sich die Rechtsprechung schwer, die Bemessung des Gegenstandswertes oder der Gebühr durch den Anwalt zu akzeptieren. Rechtliche Auseinandersetzungen mit (früheren) Mandanten um Honoraransprüche sollte man tunlichst vermeiden.

 

Fraglos ist der Fall seltsam und ein in Vermögensverfall geratener Anwalt u./o. Notar immer ein fragwürdiger Vertreter seines Standes. Gänzlich aus dem Blick verliert der BGH jedoch, daß der Anwalt beim Erfolgshonorar auf eigenes Risiko tätig wird und gar kein Honorar erhält, wenn er nicht erfolgreich ist. Aus der Informationspflicht eine Garantenstellung zu konstruieren, um dem Anwalt bei Verletzung dieser Formalie eine vorsätzliche Täuschungshandlung und die Absicht der rechtswidrigen (!) Bereicherung anlasten zu können, überzeugt jedoch nicht.

 

 

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Das Erfolgshonrar steht im Konflikt zum politisch gewünschten Ziel, Rechtsstreite zu vermeiden oder da, wo sie unvermeidbar sind, schnell zu vergleichen. Deshalb bekommt der Anwalt mehr Geld, wenn er einen Fall schlecht vergleicht, als wenn er ein erfolgreiches Urteil erstreitet.

Für das Erfolgshonorar ist in diesem System kein Platz. Jeder Richter weiß doch, dass er mehr zu arbeiten hätte, wenn dieses Institut breitflächig Verwendung fände.

 

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@Alan Shore:

Ich weiß nicht, ob Sie da andere Erfahrungen haben, aber ich nehme nicht an, dass  RAe, die mit Erfolgshonorar arbeiten,  ein reines Erfolgshonorar, sondern mindestens auch  gesetzlichen Gebühren minus Abschlag mit dem Mandanten  vereinbaren, wie es 4a Abs. 1 RVG ja auch ermöglicht.  Und dann sieht das mit dem "gar kein Honorar" schon etwas anders aus.

 

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Machen sich auch Richter eines (fremdnützigen) Betruges strafbar, wenn sie eine gebotene Aufklärung unterlassen?

Und wie sieht es mit Nichtjuristen aus - machen sich auch Steuerberater, Architekten, Ärzte, Psychoanalytiker, Zimmerleute, Instalateure, Elektriker, Maler, Gärtner, Bäcker, Metzger, Fahrlehrer, Taxifahrer, Politiker, usw. usf. strafbar, wenn sie eine an sich gebotene Aufklärung von Bürgern bzw. Kunden unterlassen?

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