Basiswissen Strafzumessung: Wann greift der BGH ein?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.10.2014

Mal wieder etwas aus der Rubrik "Basiswissen". Heute zum Strafzumessungsrecht. Hier reicht es nicht, im Rahmen der Sachrüge nicht mehr anbringen zu können, als die Bitte, die Strafzumessung zu überprüfen, weil die Strafe zu hoch scheint. Wichtig für die erfolgreiche Revision sind "echte Fehler":

Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Strafzumessung ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt.

  BGH, Beschluss vom 12.8.2014 - 4 StR 329/14
Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen