"Arbeitsbedingungen wie im KZ"

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 07.10.2014

Der Arbeitnehmer ist seit 2003 als Schichtleiter bei der Antragstellerin beschäftigt und Mitglied des Betriebsrats. An der regulären Betriebsratssitzung am 7.11.2013 nahm neben den sieben Betriebsratsmitgliedern ab 15:45 Uhr auch die Personalleiterin des Werkes Frau B teil. Mit ihr wurde u.a. das Thema "Zeiterfassung" diskutiert. Auch die Arbeitszeit der Schichtleiter wurde in ihrer Gegenwart erörtert. Dabei ergriff der Arbeitnehmer das Wort und der Ton wurde zunehmend schärfer. Er beklagte sich über die schlechten Arbeitsbedingungen für die Vier-Schicht-Mitarbeiter. Zum Schluss soll er geäußert haben, im Unternehmen herrschten "Arbeitsbedingungen wie in einem KZ".

Die Arbeitgeberin beabsichtigt die außerordentliche Kündigung und hat dafür beim Arbeitsgericht die Zustimmungsersetzung (§ 103 Abs. 2 BetrVG) beantragt. Über diese ist noch nicht entschieden. Im Wege der einstweiligen Verfügung will sie erreichen, dass dem Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens die Ausübung seines Betriebsratsamts untersagt wird. Der Antrag blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg:

Die gesamte Darstellung des Sachverhalts in der eidesstattlichen Versicherung der Personalleiterin spreche nicht dafür, dass der Arbeitnehmer Frau B persönlich mit Schmähkritik habe beleidigen wollen. Vielmehr handele es sich lediglich um eine – wenn auch in dieser Form völlig unpassende – Sachkritik bezüglich der Arbeitsbedingungen der Vier-Schicht-Mitarbeiter. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob angesichts der Regelung des § 23 BetrVG überhaupt ein Anspruch auf vorübergehende Untersagung der Betriebsratstätigkeit bestehen könne.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 5.6.2014 - 10 TaBVGa 146/14, NZA-RR 2014, 538

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Angesichts

Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die - von der Arbeitgeberin behauptete und hier unterstellte - Äußerung einmalig und in einer nicht betriebsöffentlichen Sitzung des Betriebsrates gefallen sei, so dass der Betriebsfrieden durch die Äußerung nicht gestört worden sei

dürften die Erfolgsaussichten des Antrags auf Zustimmungsersetzung ebenfalls gering sein.

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