Keine Streitwerterhöhung durch Hilfsantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung bei Vergleichsschluss

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 04.10.2014

Das BAG hat sich im Beschluss vom 13.08.2014 – 2 AZR 871/14 - mit dem Antrag des Arbeitnehmers, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits vorläufig weiterzubeschäftigen, befasst. Nach dem BAG handelt es sich dabei um einen unechten Hilfsantrag, dieser erhöht den Gegenstandswert für das Revisionsverfahren nur, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Auch erhöht der unechte Hilfsantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung den Gegenstandswert eines im Revisionsverfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleichs nicht, sofern in den Vorinstanzen eine Entscheidung über ihn nicht ergangen ist und die Parteien sich in dieser prozessualen Lage auf eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der mit dem Hauptantrag angegriffenen Kündigung verständigt haben.

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