BAG: Cockpit-Mütze nur für Piloten unzulässig

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 03.10.2014

Die Piloten kämpfen offenbar an allen Fronten und dies auch mit beachtlichem Erfolg: eine tarifvertragliche Altersgrenze von 55 Jahren müssen sie nicht hinnehmen, für die Beibehaltung der sehr günstigen Übergangsversorgung wird mit Macht gestreikt. Und nun als I-Tüpfelchen auch ein Sieg im Mützen-Streit vor dem BAG (Urteil vom 30. September 2014 - 1 AZR 1083/12). Stein des Anstoßes war die „Betriebsvereinbarung Dienstbekleidung“, die vorsieht, dass das Cockpitpersonal während des Flugeinsatzes eine Uniform zu tragen hat. Zu dieser gehört bei Piloten eine „Cockpit-Mütze“, die in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereich getragen werden muss, während Pilotinnen hierüber frei entscheiden können. Bei ihnen gehört die „Cockpit-Mütze“ auch nicht zur Uniform. Der Kläger hat diese unterschiedliche Ausgestaltung für unwirksam gehalten. Der Anwalt der Lufthansa hatte argumentiert, zur Außendarstellung der traditionellen Pilotenuniform gehöre die Kopfbedeckung. Außerdem verwies die Airline darauf, dass die Cockpitmütze von Pilotinnen nicht mit jeder Frisur getragen werden könne. Der Erste Senat folgte dieser Argumentation nicht und gab dem klagenden Piloten recht. Allerdings geht das BAG nicht darauf ein, ob eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vorliegt. Vielmehr stützt das Gericht sich auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 BetrVG). Zwar könnten Arbeitgeber und Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung das Tragen einer einheitlichen Dienstkleidung regeln. Werde die Dienstkleidung für Arbeitnehmergruppen unterschiedlich ausgestaltet, verlange der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dass eine solche Differenzierung entsprechend dem Regelungszweck sachlich gerechtfertigt ist. Im Hinblick auf die die unterschiedliche Ausgestaltung der Tragepflicht der Kopfbekleidung konnte der Senat einen solchen sachlichen Grund nicht erkennen. Die einheitliche Dienstkleidung solle das Cockpitpersonal in der Öffentlichkeit als hervorgehobene Repräsentanten des beklagten Luftfahrtunternehmens kenntlich machen. Gemessen an diesem Regelungszweck sei eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt. Die Gerichtspräsidentin und Vorsitzende des Ersten Senats soll ihm Rahmen der Urteilsbegründung darauf hingewiesen haben, dass nicht nur nur Frauen mit Langhaarfrisur, sondern auch Männern mit Gel im Haar könnte es Probleme bereiten, die Mütze aufzusetzen. Die BAG-Präsidentin ging sogar noch einen Schritt weiter und warf die Frage auf, ob nicht andersherum eine subtile Benachteiligung von Pilotinnen vorliege. Wenn drei Flugzeugführer, darunter zwei Männer mit Mütze, auf einem Flughafen zusammenständen: "Wen halte ich für den Piloten?" 

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