Das Ende der "Online"-Scheidung?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 25.09.2014
Rechtsgebiete: Familienrecht6|4053 Aufrufe

Das nachfolgende Urteil des LG Berlin (Urteil v. 05.06.14 - 14 O 395/13, nicht rechtskräftig, Berufung ist eingelegt) macht deutlich, welches Risiko ein Anwalt eingeht, der sogenannte "Online"-Scheidungen anbietet.

Die beklagte Anwaltskanzlei besteht aus zwei Fachanwälten für Familienrecht und wirbt im Internet unter der Überschrift: "Scheidung Online" damit, dass eine bundesweite Ehescheidung ohne Anwaltsbesuch zu den geringstmöglichen Kosten von Fachanwälten durchgeführt werden kann. Sie wirbt u. a. mit einem "Onlineberatungsservice", wonach die beklagte Anwaltskanzlei den potentiellen Interessenten auf ihrer Homepage kostenlos umfassende Informationen über Trennung, Scheidung, Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht zur Verfügung stelle und bietet einen persönlichen Telefonservice an. Zum Download bietet sie Scheidungsformulare an.

Die Klägerin stammt aus Russland und ist Pianistin und kam im Jahre 2000 in die Bundesrepublik. Sie war verheiratet mit einem chilenischen Staatsangehörigen, der dort als Musikdozent tätig ist. Aus der Verbindung ging ein Kind hervor.

Die Eheleute trennten sich zum 01.10.2010

Die Klägerin wollte sich scheiden lassen und füllte am 27.12.2010 das von der beklagten Anwaltskanzlei ins Internet gestellte so bezeichnete Scheidungsformular aus. Darin gab sie u.a. die vorgenannten Daten an, ferner u.a., dass der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle erfolge, beide Eheleute im Scheidungsverfahren auf den Versorgungsausgleich verzichten wollten und ebenso auf den Ehegattenunterhalt und dass das Nettoeinkommen beider Eheleute im Monat circa 1.600,00 € betrage.

Vor dem Scheidungstermin rief die Gesellschafterin der Beklagten, Rechtsanwältin K., die das Mandat federführend übernommen hatte, bei der Klägerin an und erörterte Einzelheiten in Bezug auf den nahen Ehescheidungstermin vor dem Amtsgericht Leipzig. Welche Einzelheiten bei diesem Telefonat besprochen worden sind, ist zwischen den Parteien streitig.

Im Termin am 14.01.11 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann folgenden Vergleich:

"Die Parteien verzichten auf die Durchführung eines Versorgungsausgleiches sowie auf einen nachehelichen Unterhalt und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.

Der Verzicht auf einen nachehelichen Unterhalt bezieht sich nicht auf den Fall der Not."

Die Klägerin ist der Auffassung, die sie vertretenden Anwälte hätten mit diesem Vergleich pflichtwidrig gehandelt. Der Vergleich habe für sie sehr nachteilige Folgen, weshalb die beklagten Anwälte ihr von einem solchen Vergleich hätten abraten müssen. Die Anwälte hätten sich ihre Daten über das Internet zukommen lassen, sie aber nicht über etwaige nachteilige Folgen eines Unterhaltsverzichts aufgeklärt und auch nicht über die Tragweite des Verzichts auf nachehelichen Unterhalt. Sie hätten nur kurze telefonische Kontakte gehabt, auch am 01.04.2011 sei sie nicht vollständig aufgeklärt worden. Sie habe mitgeteilt, dass sie aktuell zwar Einkünfte habe, allerdings nur geringe, weil sie als Pianistin bzw. selbständige Musiklehrerin tätig sei und die Einkünfte unregelmäßig kämen. Das gleiche gelte für ihren damaligen Ehemann bei seiner Tätigkeit als Musikdozent in Chile und in Leipzig. Er gebe Musikunterricht und komponiere. Wie hoch seine Einkünfte tatsächlich waren, habe sie nicht genau gewusst, was sie auch mitgeteilt habe. Sie habe auch darüber informiert, dass sie ein kleines Kind habe und sie sei der Meinung gewesen, dass sie deshalb, weil sie damals arbeitete, keine Alternative gehabt habe und deshalb erforderlich sei, auf den nachehelichen Unterhalt zu verzichten. Das hätten die Anwälte ihr auch nahe gelegt. Sie sei auch nicht darüber belehrt worden, dass sie im Ehescheidungsverfahren Anspruch auf Prozeßkostenhilfe hierfür habe. Jedenfalls sei eine nähere Erläuterung dieser Möglichkeit nicht erfolgt.

Das LG Berlin stellt in seinem Urteil fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jegliche Schäden zu ersetzen, die auf dem Vergleich vor dem Amtsgericht Leipzig in Sachen … gegen …, Aktenzeichen: 330 F ... - vom 14.04.2011 mit dem Verzicht auf nachehelichen Unterhalt gegenüber dem Beklagten im jenen Rechtsstreit beruht

Aus den Gründen

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zu 1. Ihren Auftrag zwar eingeschränkt, weil sie den beklagten Anwälten von vornherein schon in dem Scheidungsformular die Vorgabe gemacht hatte, dass beide Eheleute im Scheidungsverfahren auf den Versorgungsausgleich und den Ehegattenunterhalt verzichten, dennoch durften die Anwälte der Beklagten von einem solchen eingeschränkten Anwaltsauftrag nicht ausgehen. Es war von vornherein klar, dass ein über das Internet bereit gestelltes Scheidungsformular der Anwaltskanzlei nur ein erster Kontakt zum Mandanten sein kann und sich erst in einem Beratungsgespräch herausstellen wird, inwieweit der Mandant Beratung braucht. Der erkennende Richter hält es für grundsätzlich pflichtwidrig und fehlerhaft, allein aufgrund eines solchen Scheidungsformulars im Internet oder aufgrund einer telefonischen Rücksprache von einem bestimmten Sachverhalt auszugehen und die weitere Beratung auf diesen Sachverhalt zu beschränken, wenn der Mandant Vorgaben gemacht hat, die in den Formular oder in dem Telefonat geäußert werden. Die Tätigkeit des Anwalts ist schon nach den o.g. Anforderungen an die Beratung verantwortungsvoller und lässt sich weder in einem Telefonat erledigen noch durch ein Onlineformular ersetzen.

Es erscheint von vornherein verfehlt, auf der Homepage mit einer Ehescheidung "ohne Anwaltsbesuch zu den geringstmöglichen Kosten von Fachanwälten" zu werben.

Um die übernommene Rechtsbetreuung fehlerfrei vornehmen zu können eine zuverlässige Grundlage für sein weiteres Vorgehen zu haben, hat der Rechtsanwalt zunächst den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. In Wechselwirkung hierzu steht zwar die Informationspflicht des Mandanten, sind dessen Informationen aber unklar oder drängt sich auf, dass der Auftraggeber von falschen Vorstellungen ausgeht, muss der Anwalt nachfragen und aufklären. Dabei ist es Sache des Rechtsanwalts, Unklarheiten durch Rückfragen zu beseitigen und den Mandanten über alle Probleme aufzuklären. Der Anwalt muss die maßgeblichen tatsächlichen Umstände und ggf. die zu erwartenden Einwände des Gegners sammeln, ordnen und berücksichtigen. Dabei muss er den Mandanten gezielt befragen und um Vorlage der einschlägigen Unterlagen bitten (vgl. ausführlich: Handbuch der Anwaltshaftung, 3.Aufl., Rdnr.562ff). Das muss rechtzeitig geschehen, damit die richtigen Rechtsbehelfe ergriffen werden. Dies alles ist bei einer Vertretung eines Mandanten allein mit Hilfe eines Online-Formulars nicht möglich. Auch eine Erstberatung kurz vor oder nach einem Verhandlungstermin ist aus diesen Gründen verspätet.

Hier kam die Besonderheit hinzu, dass völlig unklar war, inwiefern die Klägerin Beratungsbedarf hatte. Die Klägerin wollte zwar auf Ehegattenunterhalt und Versorgungsausgleich verzichten, unklar war aber, warum. Beratungsbedarf bestand von vornherein insbesondere hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Ehepartner. Angesichts der unsicheren Einkommenslage beider Ehepartner und insbesondere der zukünftigen Einkommen durften die Anwälte der Beklagten sich nicht mit der angaben der Klägerin zu 1. Zufrieden geben, dieses belaufe sich ungefähr gleich hoch bei ca. 800 €. Das war völlig ungewiss und bedurfte der Nachfrage.

….. Sie war nicht nur aus Russland gekommen - hatte also keine Vorstellung von dem deutschen Recht - und mit einem Chilenen verheiratet, so dass verschiedene Rechtssysteme eine Rolle spielten, insbesondere aber waren die Einkommensverhältnisse völlig unklar.

Wenn die Klägerin zu 1. den Beklagten erklärte, auf den Ehegattenunterhalt und den Versorgungsausgleich solle verzichtet werden, war hier klar, dass Beratungsbedarf vorlag und die Klägerin - bevor sie den Verzicht ausdrücklich erklärte - beraten werden musste. Zumindest hätten die beklagten Anwälte Rückfragen stellen müssen und auch in Frage stellen müssen, inwieweit die Klägerin den von ihr in Aussicht genommenen Verzicht insbesondere in Bezug auf seine Tragweite verstanden hatte.

Heinemann stellt in einer Besprechung der Entscheidung (NZFam 2014, 864) zudem zutreffend fest:

Mit ihrer Werbung für eine schnelle und günstige „Online“-Scheidung begibt sich die Anwaltschaft auf dünnes Eis. Wenn hierunter die Qualität der Beratungsleistung leidet, steht die Erforderlichkeit des Anwaltszwangs in Scheidungssachen in Frage.

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6 Kommentare

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Und was ist mit dem Richter, der solch einen Vergleich protokolliert hat?!? Nach dem das Spruchrichterprivileg für Vergleiche nicht gilt, wäre es vielleicht auch mal an der Zeit die Grundsätze der Notarhaftung zu übertragen. Der Gesetzgeber ist bei der Einführung des 127a BGB schließlich davon ausgegangen, dass der Richter ähnlich dem Notar belehrt.

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Wenn Notare und Rechtsanwälte über Richter urteilen würden, wäre das vielleicht mit gleichem oder sogar schärferem Maß zu messen. Aber das Gegenteil ist der Fall. Und so haben Rechtsanwälte und Notare höheren Ansprüchen zu genügen als die Kollegen hinter der Richterbank. Recht hat, wer den Hammer hält.

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Notar: im Dienste beider Parteien
Anwalt: im Dienste einer Partei
Richter: im Dienste keiner Partei

Wer sein Brot durch Vertretung von Individualinteressen verdienen möchte, muss auch dafür einstehen.

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Die Tätigkeit des Richters dient der Allgemeinheit - und sind die Parteien nicht Teil dieser Allgemeinheit?

Die Rechtsprechung der Zivilgerichte ist eine staatliche Dienstleistung. Eine gewisse Verpflichtung gegenüber den "Kunden" sehe ich da schon.

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Habe ich schon immer gesagt: "Online-Scheidung" ist Käse, in jeder Hinsicht. Allein schon das unsinnige Versprechen, eine Online-Scheidung sei schneller und günstiger. Warum sollte das der Fall sein? Die sich nach dem vom Gericht festgesetzten Gegenstandswert richtenden Anwaltsgebühren sind die gleichen. In der Regel kommen auch noch erhebliche Reisekosten hinzu, da der "Online-Anwalt" nicht vor Ort wohnt, sondern entweder anreisen oder einen Terminsvertreter beauftragt muß, der ebenfalls Zusatzkosten verursacht. Schneller geht es auch nicht, weil immer noch die Gerichte das Tempo eines Rechtsstreits bestimmen. Also alles Quark.

 

Das einzige, was der Mandant und der Anwalt sich vielleicht sparen, ist ein persönliches Beratungsgespräch - mit den hier zu beobachtenden Folgen.

 

Allerdings ist man als Anwalt auch bei ausführlichster Beratung natürlich nie davor gefeit, daß der Mandant alles falsch versteht und am Ende behauptet, er habe etwas ganz anderes gewollt, ihm sei nichts erklärt worden. Eine Frage der Darlegungs- und Beweislastverteilung, die das LG Berlin hier vielleicht nicht ganz richtig beurteilt hat. Oder der "Online-Anwalt" hat sich auch noch blöd gegen die Klage verteidigt.

 

 

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Natürlich ist es ein holpriger Weg, aber wie so vieles ist auch das Thema eine Grauzone. Online Scheidungen funktionieren nach wie vor, aber der Mandant muss sich vorher natürlich informieren was genau er bekommt und was er bezahlt. Ob das nun Käse ist oder nicht liegt natürlich im Auge des Betrachters, ich denke aber, dass viel Käse ist wenn man sich nicht informiert. 

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