Knöllchen = Korinthenkackerei?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.09.2014
Rechtsgebiete: VerwarnungKorintheStrafrechtVerkehrsrecht9|3205 Aufrufe

Über manche Sachverhalte wundert man sich schon - da bekommt einer ein Verwarnungsgeld und legt sich mit dem Mitarbeiter des Ordnungsamtes an. Schließlich äußert er sich wohl dahin, dass der Mitarbeiter "Korinthenkackerei" betreibe...na ja, sicher nicht wirklich stilvoll. Aber: Ist das auch eine Beleidigung nach § 185 StGB?

Ist ein Gemeindevollzugsbediensteter gerade damit beschäftigt, an einem kurzzeitig auf einer schraffierten Fläche geparkten Pkw ein "Knöllchen" anzubringen, als der Autofahrer bereits wieder zurückkommt und entspinnt sich ein Streitgespräch, kann die Äußerung "Das ist doch Korinthenkackerei!" auch und gerade bei einem derartigen "Kampf ums Recht" von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt sein. (Leitsatz des Gerichts)

AG Emmendingen, Urteil vom 08.07.2014 - 5 Cs 350 Js 30429/13, BeckRS 2014, 16340

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9 Kommentare

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Natürlich keine Beleidigung. Kritisiert wird die Tätigkeit oder Regelung, nicht die Person. Wer klagt so etwas überhaupt an!?

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Leser schrieb:

Wer klagt so etwas überhaupt an!?

Vermutlich derjenige, dessen "Tätigkeit" bzw. "Regelung" kritisiert wurde.

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Der Kontrolleur hat gemäß Urteil als Zeuge folgende Schilderung abgegeben:

Als er - der Zeuge - Anstalten gemacht habe, den Tatort zu verlassen, habe der Angeklagte ihm noch folgendes nachgerufen: „Wissen Sie, was Sie sind? Sie sind ein Korinthenkacker!“.

Das wäre eine Beleidigung nach § 185 StGB. Da sich das Gericht jedoch für die Version des Angeklagten (Korinthenkackerei) entschieden hat, war freizusprechen.

 

Kein Aufreger. Ganz normal.

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Normal vielleicht - aber auf welcher Grundlage wurde der Strafbefehl erlassen? Es liegt nahe - auch wenn wir das dem SV nicht entnehmen können -, dass der Betroffene sich auch in der Anhörung so geäußert hat. Damit wäre m. E. schon im Strafbefehlsverfahren der Tatbestand als nicht beweisbar beurteilt werden müssen.

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Der Zeuge (=Überwacher) hat sich erst vor Gericht in Widersprüche, Unsauberkeiten und Erinnerungslücken verstrickt. Dadurch ist sein Beweiswert massiv gesunken. Deswegen ist das Patt mit den Zweifeln zugunsten erst zementiert worden.

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Es drängt sich auf, dass es sich um eine zutreffende Tatsachenbehauptung handelt, wenn tatsächlich jemand allen Ernstes deswegen Anzeige erhebt.

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"Der Zeuge (=Überwacher) hat sich erst vor Gericht in Widersprüche, Unsauberkeiten und Erinnerungslücken verstrickt. Dadurch ist sein Beweiswert massiv gesunken. Deswegen ist das Patt mit den Zweifeln zugunsten erst zementiert worden."

Auch vorher schon standen doch wohl Aussage gegen Aussage. Wieso war die des Kollegen vom Amt um so viel glaubwürdiger, dass dies für den Erlass eines Strafbefehls reichte? Man beachte: Strafbefehl, nicht Einstellung gegen Auflage o. ä. Der Staats-/Amtsanwalt muss von der Schuld überzeugt gewesen sein... oder hätte überzeugt sein müssen.

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Wo soll das nur hinführen, wenn Amtsträger auch deutlich kritisiert werden dürfen ...

Dorthin: jetzt hat das BVerfG gar den Heiligsten der Heiligen, den Richtern, klarmachen müssen, dass sie nicht besser dastehen als ein Parkuhrkontrolleur:

Bundesverfassungsgericht hebt Strafurteil wegen Richterbeleidigung auf (TP)

Schon blöd, wenn die Richter bescheinigt bekommen, die Maßstäbe des Kollegenschutzes der Schmähkritik unzulässig ausgelegt und überdehnt zu haben (1 BvR 482/13).

 

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