Auch der BGH geht davon aus, dass Polizeibeamte vor der Zeugenaussage natürlich ihre Unterlagen lesen...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.09.2014
Rechtsgebiete: PolizeiBGHStrafrechtVerkehrsrecht11|10910 Aufrufe

Ein sicher kontrovers zu diskutierendes Thema ist die Frage, was eine Zeugenaussage eigentlich Wert ist, die nicht mehr tatsächlich auf eigener Erinnerung beruht, sondern vielmehr darauf, dass man vor langer Zeit erstellte Unterlagen liest. Hier ist es dann natürlich schwer abzugrenzen, was noch Erinnerung bzw. wiedergekehrte erinnerung ist und was nur Wiedergabe von Akteninhalt. Gerade Polizeibeamte greifen auf alte Unterlagen zurück - dies ist angesichts der Anzahl ihrer Vernehmungen meist auch gar nicht verwunderlich. Der BGH hält das auch nicht für anrüchig, sondern für normal:

Denn es liegt nahe anzunehmen, dass Polizeibeamte, die sich erfahrungsgemäß im Wege der vorherigen Durchsicht ihrer Ermittlungsunterlagen auf ihre Vernehmung intensiv vorbereiten, sich an Einzelheiten erinnern können und ihnen die entscheidenden Passagen wörtlich präsent sind (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2001 – 2 StR 111/01, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 39).

 BGH, Urteil vom 17.7.2014 - 4 StR 78/14

Sicher gibt es bei den Blogleserinnen und -lesern dazu auch Widerspruch, oder?

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11 Kommentare

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Widerspruch dürfte es schon deshalb eher nicht geben, weil es gefestigter Rechtsprechung entspricht, dass Zeugen ihre Erinnerung anhand vorhandener Unterlagen aufzufrischen haben (§§ 48, 69 StPO, vgl. nur BGH St, 1, 5, 8; BGHSt 51, 298-317, Rz 58 - juris). Kurzum: tut ein Polizeibeamter dies nicht, verletzt er seine Zeugenpflichten (vgl. zu alledem: Meyer-Gossner/Schmitt, StPO, 57. A., § 69 Rz. 8). Und das wäre nicht im Sinne der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), denn die Erforschung des wahren Sachverhalts, ohne den das materielle Schuldprinzip nicht verwirklicht werden kann, ist das zentrale Anliegen des Strafprozesses (BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81 –, BVerfGE 57, 250-295).

Die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 2001 sollte daher auch 2014 niemanden verwundern.

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Die Meinung zur Vorbereitungspflicht stützt sich im Kern auf antiquierte Rechtsprechung. Nicht umsonst versucht "OStA50" BGHSt 1, 5 (8) mit einer Fundstelle aus dem 51. Band aufzuhübschen, die über die Vorbereitungspflicht etwa so viel sagt wie die §§ 48, 69 StPO.
Jedenfalls aber setzt diese h.M. voraus, dass im Rahmen der Befragung des vorbereiteten Zeugen ermittelt wird, welche Teile seiner Aussage auf Vorbereitung und welche auf ursprünglicher Erinnerung beruhen, bzw. in welchem Maße der Zeuge auf die Auffrischung seiner Erinnerung angewiesen war. Wie es um darum bestellt ist, ist schon daran erkennbar, dass der BGH hier einen Erfahrungssatz über die Vorbereitung von Zeugen bemühen muss.

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@Gast:

Was, bitte, ist eine "antiquierte" Rechtsprechung, falls sie, wie hier, weder durch aufgebende Entscheidungen noch eine Rechtsänderung überholt wurde? Zumal, wenn sie nicht nur nicht aufgegeben und auch nicht durch neuere Entscheidungen "aufgehübscht", sondern als ständige Rechtsprechung erkennbar wird?

Sicherlich - privat darf jeder auch obergerichtliche Rechtsprechung mit dem (sagte ich es schon? juristisch hier nichtssagenden) Begriff "antiquiert" abtun - nicht aber die an Recht und Gesetz gebundenen Gerichte und Staatsanwaltschaften. D.h. für Zeugen weiterhin, dass sie sich ihrer Erinnerung anhand etwa vorhandener Unterlagen zu versichern haben. Dass dies nicht mit der Ersetzung der Erinnerung durch Verlesung oder Bericht verwechselt werden darf, ist wieder StPO-Basiswissen.

Zeugen werden gemeinhin als das schlechteste Beweismittel bezeichnet, was seinen Grund z.B. in den Grenzen menschlicher Wahrnehmungsfähigkeit, Interessenkonflikten (..., usw. usf.) hat. Aber eben auch in der geringen Verlässlichkeit der Erinnerung - und hier kann man immerhin etwas dagegen tun. Sollte der Versuch, sich der Wahrheit so gut wie möglich anzunähern, tatsächlich von des Gedankens Blässe angekränkelt sein?

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Die Kommentare von OStA50 bedürfen der Richtigstellung:

Richtig ist, dass der BGH - und ihm unkritisch folgend leider bislang fast die übrige Rechtsprechung - die Vorbereitungspflicht mittlerweile für normal hält. Allerdings: Wenn die zur Begründung dieser Ansicht herangezogene BGH-Entscheidung BGHSt 1,4,8 wie hier von OStA50 z.B. als BGHSt 1,5,8 bezeichnet wird, ist dies ein Indiz dafür, dass die Entscheidung offenbar nicht im Original gelesen wurde.

OStA50 hat zwar Recht, wenn er sagt, dass die schlechte Erinnerungsfähigkeit der meisten Menschen den Zeugenbeweis zu einem schlechten Beweismittel macht. Ebenso mag zutreffen, dass man etwas dagegen tun könnte. Für die von den Gerichten entwickelte Lösung über die Vorbereitungspflicht insbesondere von Polizeizeugen spricht aber wenig, zumal nicht erklärbar ist, warum dann nur die „amtlichen“ Zeugen von dieser Pflicht betroffen sein sollen. Es ist dabei weiter zu bedenken, dass der StPO-Gesetzgeber vom Kaiserreich (!) bis heute ersichtlich nicht wollte, dass Polizeivermerke eine tragende Rolle bei der Urteilsfindung spielen. Die Verlesungsvorschriften sprechen deutlich dagegen. Diese Abneigung sogar schon des Gesetzgebers "zu Kaisers Zeiten" hat einen guten Grund: Denn je mehr Gewicht man Polizeivermerken in der Hauptverhandlung Gewicht gibt, desto mehr bestimmt die nicht unabhängige Polizei über deren Ergebnis und die Justiz kontrolliert deren Ermittlungsergebnisse nicht mehr in einem unabhängigen Verfahren, sondern stützt sich auf sie. Diese Fragen berühren daher das grundlegende Verhältnis zwischen den Gewalten.

In meinem Aufsatz "Polizeizeugen – Zeugen im Sinne der StPO?" - HRRS 2015, 277 (283) habe ich detailliert nachgewiesen, dass die Auffassung, es bestünde eine Vorbereitungspflicht insbesondere der Polizeizeugen, keine Grundlage in StPO und StGB hat. Der BGH hat hier eine Norm der Rechtsprechungsprozessordnung geschaffen, die auch mit Blick auf die "Erforschung der materiellen Wahrheit", die der BGH sonst so gerne bemüht, problematisch ist. Sie belegt Ermittlungsbeamte (und seit neuerem nach Ansicht des 1. Senats - 1 StR 43/12 - auch Ermittlungsrichter) mit einem Strafbarkeitsrisiko sogar bei wahrheitsgemäßer Aussage (!) [nämlich: "Ich kann mich nicht konkret erinnern, wir haben ca. 50 ähnliche Fälle im Monat"] und verhindert damit auch eine Fehlerkorrekturkultur bei den Beamten, die ohnehin schon nur schwach ausgeprägt ist. Denn diesen wird auf dieser Grundlage - etwa auf Fortbildungen durch (Amts-)Richter und (Ober-)Staatsanwälte - eingehämmert, dass vor Gericht tunlichst das wiederzugeben ist, was im Vermerk steht. Nur was, wenn dieser Vermerk nicht stimmt? Gründe dafür gibt es viele, einige habe ich in meinem Aufsatz dargelegt. Insbesondere bei einer permanent überlasteten Polizei, die zudem nicht nur wenig Verständnis für die Belange und Arbeitsweise der Strafjustiz hat, sondern oft sogar ihr Interesse, Täter bestraft sehen zu wollen mehr oder weniger offen formuliert (Belege siehe nur aktuelle Presse oder fast jede Äußerung von DPOlG/Rainer Wendt), ist Kontrolle durch unabhängige Richter nötig.

Ein (noch) großer Teil der Richter möchte aber die Abneigung der StPO gegen Polizeivermerke als Grundlage für die Urteile einer unabhängigen Justiz nicht akzeptieren und hat seit Langem den ein oder anderen "Trick" entwickelt, um Polizeivermerke doch in die Hauptverhandlung einzuführen, etwa durch Missbrauch weite Auslegung des Vorhalts. Dieser "Trick" ist Gegenstand der von Carsten Krumm vorgestellten Entscheidung 4 StR 78/14:

"Im angefochtenen Urteil hat das Landgericht die polizeilichen Angaben, die in den Niederschriften insgesamt knapp 13 Seiten einnehmen, von den jeweiligen Belehrungen abgesehen, in wörtlicher Rede wiedergegeben. Diese Darstellung nimmt im Urteil - mit textlichen Überleitungen - annähernd neun Seiten ein. Der Beschwerdeführer trägt vor, die polizeilichen Niederschriften seien in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden; durch Vorhalt an den Zeugen P. hätten sie schon wegen ihres Umfangs nicht eingeführt werden können."

Der BGH hält dagegen (und damit die Verfahrensrüge der Nichtverlesung für unzulässig), indem er im Prinzip sagt: Doch, bei guter Vorbereitung kann man auch 13 Seiten Vernehmungsvermerk fast wörtlich per Vorhalt wiedergeben. Es darf halt sein, was sein muss.

Eine andere Variante ist eben, nicht verlesungsfähige Protokolle und Vermerke durch einen Zeugen, der diese möglichst auswendig gelernt hat, direkt über den Zeugenbeweis in die Hauptverhandlung einzuführen, so dies zulässig ist. Dann braucht es den Umweg über den Vorhalt nicht.

(Allein) für diese Umgehung der StPO braucht es eine nur auf Ermittlungsbeamte beschränkte Vorbereitungspflicht, wie auch die von Carsten Krumm hier vorgestellte Entscheidung - sogar sehr eindrücklich - bestätigt.

Bei einer genaueren Prüfung der Entscheidung BGHSt 1,4,8 zeigt sich allerdings, dass sich diese BGH-Entscheidung gar nicht zur Begründung einer Pflicht zur Vorbereitung eignet. Insoweit sei mir ein Eigenzitat gestattet:

"Denn der BGH hat dort nur vage und auch nur im Rahmen eines obiter dictum ohne jede weitere Begründung angedeutet, dass eine Verpflichtung zur Vorbereitung 'unter Umständen', "möglicherweise" besteht und bei Verletzung den Zeugen 'der Gefahr aussetzen' kann, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden."

Wichtig ist aber:

"Interessanterweise hat der BGH in dieser Entscheidung zudem selbst deutlich auf den beeinträchtigten Wert von Aussagen, die erst aufgrund einer Gedächtnisstütze zustande kamen, hingewiesen, er nimmt insoweit den Tatrichter ausdrücklich in die Pflicht. Aufgrund der zentralen Bedeutung dieser Entscheidung lohnt sich ein Blick in die Urteilsgründe, um zu verdeutlichen, auf welch dünner Grundlage diese Auffassung aufbaut.[59]"

In der Fußnote 59 habe ich die entsprechende Passage aus BGHSt 1,4,8 wörtlich wiedergegeben, falls man sie einmal nachlesen will.

Kurz noch zu BGHSt 51, 298: Dort ging es um die Erinnerung der Urkundsbeamtin an das Protokoll der Hauptverhandlung. Die Urkundsbeamtin stützte dort ihre Erinnerung an während der Verhandlung getätigte Aufzeichnungen, die Grundlage der Sitzungsniederschrift waren. Dies hat der BGH (zweifelhaft) als Grundlage für eine sichere Erinnerung genügen lassen. Eine derartige Sachlage liegt bei den Vermerken von Polizeizeugen aber schon nicht vor. 

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Grüß Gott Herr Kollege,

vielen Dank für die Vorstellung Ihres Aufsatzes, den ich noch nicht kannte.

Viele kollegiale Grüße aus München

Kleine Korrektur meines obigen Kommentars, da leider die Durchstreichen-Funktion nicht richtig übertragen wurde. Hier muss es richtig heißen:

Ein (noch) großer Teil der Richter möchte aber die Abneigung der StPO gegen Polizeivermerke als Grundlage für die Urteile einer unabhängigen Justiz nicht akzeptieren und hat seit Langem den ein oder anderen "Trick" entwickelt, um Polizeivermerke doch in die Hauptverhandlung einzuführen, etwa durch Missbrauch weite Auslegung des Vorhalts.

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Und komischerweise hat es immer noch nicht funktioniert, obwohl ich nun extra peinlich genau darauf geachtet habe. Eventuell eine Fehlfunktion? Sei's drum. Einfach das Wort Missbrauch im oben genannten Zitat durchgestrichen denken. 
 

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Wer möchte, dass Strafverfolgung effektiv ist, muss den zeitnah gefertigten Vermerken mehr Gewicht einräumen als einem "Das haben wir laufend. an den Fall habe ich jetzt keine Erinnerung mehr."

Würde der Strafprozess moderner und sinnvoller, würde wie im Zivilprozess das Schriftlichkeitsprinzip mehr Gewicht erhalten. Kurz: das, was FDP und Teile der Anwaltslobby massiv und leider sehr effektiv seit Jahrzehnten bekämpfen.

 

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Sehr geehrte(r) Frau/Herr Schulze,

wenn es nur um Effektivität ginge, bräuchten wir keine StPO, denn diese schränkt ja letztendlich vor allem die Ermittlungsbehörden und Gerichte ein und zwingt sie zu einer bestimmten, eben gesetzlich vorgegebenen, Vorgehensweise. Warum macht die StPO das? Weil sie mit dem von ihr vorgesehenen Verfahren nicht nur Effektivität, sondern eben auch eine bestimmte Qualität des Verfahrens verfolgt. Und wer an diesen Regeln etwas verändert, sollte bedenken, dass er vielleicht auch hinter den Qualitätsmaßstäben aus der Kaiserzeit zurückbleibt.

Nun ist es ja dennoch nicht so, dass man dieses von der StPO vorgegebene Verfahren nicht auch kritisieren bzw. ändern kann. Man sollte aber gute Gründe dafür haben. Wie ich schon in meinem vorstehenden Kommentar erwähnt habe, kann man z.B. durchaus überlegen, wie man mit dem schlechten Beweismittel "Zeuge" umgehen will. So ist eine allgemeine Vorbereitungspflicht (also für alle Zeugen) dem Gesetzgeber prinzipiell nicht unbekannt, siehe etwa § 378 ZPO. Im Strafrecht wollte der Gesetzgeber diese dagegen gerade nicht, das übersehen Sie. Darüber darf sich die Rechtsprechung eigentlich auch nicht einfach hinwegsetzen und sich zum Gesetzgeber aufschwingen - insbesondere dann ist das problematisch, wenn allein die Rechtsprechung hiervon profitiert. Da macht sich der sprichwörtliche Bock zum Gärtner, was immer ein "G'schmäckle" hat.

Aber auch inhaltlich überzeugt der Alleingang der Rechtsprechung nicht, siehe dazu u.a. meinen Aufsatz, daher hier nur nochmal in aller Kürze: Zum einen belegt sie allein die "amtlichen" Zeugen mit der von ihr erfundenen Vorbereitungspflicht. Das ist inkonsequent. Zum anderen hat es die Rechtsprechung versäumt, parallel auch nur irgendwelche Regeln für die Erstellung der Vermerke zu entwickeln, was eigentlich angezeigt wäre, wenn man derart wichtige Weichen im Strafprozess stellt. Aufgrund dieser fehlenden Rechtsprechung zu Qualitätsmerkmalen besteht bei vielen Richtern zudem keine Neigung, eine eigene Kontrolle durchzuführen.

Sie schreiben:

muss den zeitnah gefertigten Vermerken mehr Gewicht einräumen als einem "Das haben wir laufend. an den Fall habe ich jetzt keine Erinnerung mehr."

Allerdings: Man weiß bei den Polizeivermerken bereits nicht, ob sie wirklich zeitnah gefertigt wurden. Die eine Dienstgruppe macht das vielleicht sofort, die nächste am Ende der Schicht, die nächste zu Beginn der nächsten Schicht, die nächste, wenn Zeit ist. Auch sonst bestehen Bedenken gegen die Qualität der Vermerke, wie wir sie derzeit ohne jegliche Vorgaben im Strafverfahren haben: Da es Papierkram ist, schreibt oft nur einer der Beamten einen Vermerk, den alle anderen abschreiben. Ebenso oft lassen die Beamten Einiges weg, weil sie denken, dass es ihre Aufgabe ist, den Vermerk auf die ihnen bekannten Straftatbestände "einzudampfen". In großen Verfahren geht immer wieder alles nochmal über den Tisch des Vorgesetzten, der darauf achtet, dass keine Fehler seiner Beamten zutage treten. Dann gibt es auch unter den Polizeibeamten "Jäger", die ihre Auffassung vom Geschehen vom Gericht bestätigt sehen wollen, usw. usf.

Das alles habe nicht ich oder die "Anwaltslobby" erfunden, vielmehr ist dies durch Forschung belegt. Ich empfehle etwa nur den Band aus der BKA-Forschungsreihe von Jürgen Banscherus "Polizei­liche Ver­neh­mung: For­men, Ver­hal­ten, Pro­to­kol­lie­rung" (1977), der unverdächtig sein dürfte aus der Feder der "Anwaltslobby" zu stammen, und der nach einer einfachen Suche im Internet - die Verlinkung hier funktionierte leider nicht - von den Seiten des BKA in Vollversion frei herunterladbar ist. Ergänzend das Werk von Peters "Fehlerquellen im Strafverfahren" und von Fahl "Rechtsmißbrauch im Strafprozeß". Im Rahmen der Recherche zu meinem Aufsatz habe ich außerdem aktive Ermittlungsbeamte befragt, die mir dies bestätigten.

Die "Anwaltslobby" bemüht sich übrigens seit Jahren um eine Reform des Ermittlungsverfahrens und fordert auch deswegen eine bessere Dokumentation im Ermittlungsverfahren, insbesondere aufgrund der heutigen technischen Möglichkeiten in Form von Ton- und/oder Videoaufzeichnungen. Dagegen sperrte sich zuletzt eher die Richterschaft, die sich ihre bislang relativ weite Freiheit, den Sachverhalt im Urteil revisionsfest (was nicht das gleiche wie "wahr", bestenfalls vielleicht "wahrhaftig" ist) zu schreiben nicht nehmen lassen wollen.

Kein vernünftiger Anwalt hat etwas gegen Effektivität und Qualität. Effektivität zulasten der Qualität ist aber zu bekämpfen.

Zusammenfassung:

  • Die Erfindung der Vorbereitungspflicht ist an sich bereits bedenklich. 
     
  • Wenn die Rechtsprechung dennoch an ihr festhalten will, sollte sie parallel auch Qualitätsmaßstäbe entwickeln. Anderenfalls gibt sie wesentliche Verfahrenselemente unkontrolliert an die Polizei ab, womit die Justiz zugleich einen Teil ihrer eigenen Daseinsberechtigung abschafft.

Ich stimme Ihnen weitgehend zu und wäre auch erfreut, wenn man sich die Diskussionen in der Hauptverhandlung darüber, ob, was, wann, wie gesagt wurde sparen könnte durch eine audiovisuelle Aufzeichnung. Ob sich das immer zur Freude Aller auswirkt, wenn man dann die AV_Aufzeichnung einer 3stündigen Zeugenvernehmung mit allen Ähhhs, Oooohs, hmmmms abspielt oder ob das nur ergänzend oder in Zweifelsfällen geschehen soll, ist dann die nächste Frage.
Dass bei der "Anwaltslobby" TEILWEISE ein profundes Misstrauen gegenüber jeglicher Ermittlungstätigkeit und geradezu paranoides Wittern von Manipulation herrscht, zeigt aber mE die Forderung  des Strafverteidigertages (neben einer Ausweitung der Neuregelungen zur Aufzeichnung von Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen):

"Das Recht auf umfassende Einsicht in den elektronischen Datenbestand und damit in den gesamten Metadatenstamm, um die Vollständigkeit zu prüfen. Hierfür muss die Stellung eines Beweisantrags ohne konkreten Verdacht („ins Blaue hinein“) zulässig sein, um eine etwaige Manipulation oder sonstige Veränderung des Datenstamms nachweisen zu können."

Dass die Aufzeichnung vermeintliche Erwartungen  nicht unbedingt erfüllt, zumindest was die Geständnisquote angeht, zeigt sich an Großbritannien, wo man im Rahmen der PACE-Regelungen schon lange die Aufzeichnung praktiziert:
"Gleichwohl hat die Einführung von PACE in Großbritannien zu einer erheblichen Verbesserung der Situation geführt und manipulative und nötigende Vernehmungen sind beträchtlich reduziert worden, wobei die allgemeine Geständnisquote gleich geblieben ist." (Quelle: Geipel Handbuch der Beweiswürdigung Rdn. 45 zu § 33).

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Effektivität und Qualität - das ist gut. Es wäre schon viel gewonnen, wenn die ganze Verleserei und die auf die Spitze getriebene Mündlichkeit verdampft würden. Der Strafprozess kann viel vom Zivilprozess lernen.

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