Nahles will Hartz-IV-Sanktionen entschärfen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 16.09.2014
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtHartz IVSanktionenNahles2|3479 Aufrufe

Für Hartz-IV-Empfänger könnten in Zukunft abgemilderte Strafmaßnahmen gelten. Wer einen Termin verpasst oder einen Arbeitsplatz ablehnt, soll laut den Plänen des Arbeitsministeriums unter Ministerin Andrea Nahles in Zukunft weniger hart bestraft werden. Einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 15.9.2014 zufolge will die Ministerin in Zukunft unnötige Härten vermeiden, das Strafsystem vereinfachen und die Sanktionen teilweise lockern. Dies geht aus dem Konzept des Ministeriums "zur Weiterentwicklung des Sanktionenrechts" in der staatlichen Grundsicherung hervor, das der Süddeutschen Zeitung nach eigenem Bekunden vorliegt. Bislang wird den Hartz-IV-Empfängern der Regelsatz von derzeit 391 Euro für einen Alleinstehenden nach einem bestimmten Prozentsatz gekürzt, beim ersten Meldeversäumnis zum Beispiel um zehn Prozent. Dies hält das Ministerium für "verwaltungsaufwendig" und "fehleranfällig". Künftig sollen die Mitarbeiter in den Jobcentern den Hartz-IV-Satz pauschal um zum Beispiel 50 oder 100 Euro mindern können. Die strengeren Sonderregeln für unter 25-Jährige sollen ganz entfallen. Rechte und Pflichte sollen künftig "für alle Leistungsberechtigten in gleicher Weise" gelten. Auch die bisher angewandten Sanktionen auf Miete und Heizkosten sollen entfallen. Das Arbeitsministerium sieht die Pläne als „Diskussionspapier“. Die parlamentarische Staatssekretärin, Anette Kramme (SPD) hat es vergangene Woche einigen Teamleitern von Jobcentern, Richtern und Bundestagsabgeordneten präsentiert. Offenbar ist das Papier noch nicht mit dem Koalitionspartner abgestimmt. Neben den Überlegungen zu den Vereinfachungen ist zudem geplant, die betroffenen Hartz-IV-Empfänger besser über die Sanktionen und Regelungen aufzuklären. Man darf gespannt sein, ob auch hier die Hartz-Reformen wieder ein Stück weit zurückgenommen werden. Bedenklich ist in der Tat die Sonderregelung für unter 25jährige, da es sich hier um eine verfassungs- und europarechtlich problematische Ungleichbehandlung unter Anknüpfung an das Lebensalter handelt. Nicht zur Debatte steht offenbar die Höhe der Hartz-IV-Leistungen. Hier hatte das BVerfG vor wenigen Wochen entschieden, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II derzeit noch verfassungsgemäß sind. Die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, würden im Ergebnis nicht verfehlt. Die vom Gesetzgeber festgelegte Höhe der existenzsichernden Leistungen sei auch tragfähig begründet (BVerfG 23.7.2014, 1 BvL 10/12 u.a., BeckRS 2014, 55837 und 9.9.2012, 1 BvR 1691/13).

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