Kostenfestsetzung nach erfolgreichem Abänderungsverfahren nach § 80 VII VwGO

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 16.09.2014

Nach § 16 Nr. 5 RVG stellen das Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit dar. In der Rechtsprechung wird leider vielfach – so z. B. das VG Düsseldorf im Beschluss vom 15.08.2014 – 13 L 644/14.A - , der unzutreffende Schluss gezogen, dass, wenn im Anordnungsverfahren und im Abänderungsverfahren gegenläufige Kostengrundentscheidungen entstanden sind, die anwaltlich vertretene Partei, die erst im Abänderungsverfahren erfolgreich ist, gleichwohl keine Kostenerstattung verlangen kann, weil ihre diesbezüglichen Anwaltskosten ja schon auch im Anordnungsverfahren entstanden sind. Dabei wird jedoch verkannt, dass die Anwaltsgebühren in derselben Angelegenheit immer wieder neu entstehen. Bei gegenläufigen Kostengrundentscheidungen in derartigen Angelegenheiten kann somit jede Partei die ihr in der jeweils siegreichen Instanz entstandenen Kosten gegen die andere Seite geltend machen.

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12 Kommentare

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Die Verwaltungsgerichte werden gegenwärtig zunehmend mit derartigen Festsetzungsbegehren befasst.

Dies mag dem Beschluss des VG Stuttgart vom 29.04.2014 in A 7 K 226/14 geschuldet sein, der in dieser Frage eine Mindermeinung vertritt.

Das VG Düsseldorf vertritt in seinem Beschluss erneut die ganz herrschende auch obergerichtliche Auffassung - so zuletzt auch VGH Baden-Württemberg, B. v. 08.11.2011 in 8 S 1247/11 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 23.07.2003 in 7 KSt 6/03, 7 VR 1/02 (welcher sich jedoch streng genomnmen nicht zu der Problematik verhält sondern nur zu der Frage, ob dem Anwalt im Abänderungsverfahren erneut ein Vergütungsanspruch zusteht).

Kontrovers entschieden wird gegenwärtig hingegen die Erstattung der Kosten, die dem im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Unterlegenen aufgrund eines (nicht notwendigen - kommt es nach § 91 Abs. 2 ZPO darauf überhaupt an?) Anwaltswechsels im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstanden sind.

Es handelt sich um ein Folgeproblem, das der eingangs erwähnten Rechtsprechung geschuldet ist.

Bejahend VG Düsseldorf, Beschluss vom 05.08.2014 in 7 L 1224/14.A - verneinend VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.08.2014 in 3a L 434/14.A und VG Potsdam, Beschluss vom 03.09.2014 in VG 11 KE 27/14.

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Kontrovers entschieden wird gegenwärtig hingegen die Erstattung der Kosten, die dem im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Unterlegenen aufgrund eines (nicht notwendigen - kommt es nach § 91 Abs. 2 ZPO darauf überhaupt an?) Anwaltswechsels im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstanden sind.

Es handelt sich um ein Folgeproblem, das der eingangs erwähnten Rechtsprechung geschuldet ist.

Bejahend VG Düsseldorf, Beschluss vom 05.08.2014 in 7 L 1224/14.A - verneinend VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.08.2014 in 3a L 434/14.A und VG Potsdam, Beschluss vom 03.09.2014 in VG 11 KE 27/14.

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Im Sinne von VG Düsseldorf und entgegen VG Gelsenkirchen und VG Potsdam bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.7.2011 in 1 K 118.08 und BGH, Beschluss vom 20.05.2014 in VI ZB 9/13. Danach stellt sich zumindest  in Verfahren ohne Anwaltszwang die Frage der Notwendigkeit eines mehrkostenauslösenden Anwaltswechsels nicht, wenn lediglich die Kosten eines  (des neuen) Anwaltes geltend gemacht werden.

 

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Kontrovers entschieden wird gegenwärtig hingegen die Erstattung der Kosten, die dem im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Unterlegenen aufgrund eines (nicht notwendigen - kommt es nach § 91 Abs. 2 ZPO darauf überhaupt an?) Anwaltswechsels im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstanden sind.

Es handelt sich um ein Folgeproblem, das der eingangs erwähnten Rechtsprechung geschuldet ist.

Bejahend VG Düsseldorf, Beschluss vom 05.08.2014 in 7 L 1224/14.A - verneinend VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.08.2014 in 3a L 434/14.A und VG Potsdam, Beschluss vom 03.09.2014 in VG 11 KE 27/14.

Bejahend ebenfalls brandaktuell:

OVG NW, B. v. 16.10.2014 in 11 B 789/14.A, nrwe.

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Gast schrieb:

Kontrovers entschieden wird gegenwärtig hingegen die Erstattung der Kosten, die dem im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Unterlegenen aufgrund eines (nicht notwendigen - kommt es nach § 91 Abs. 2 ZPO darauf überhaupt an?) Anwaltswechsels im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstanden sind.

Es handelt sich um ein Folgeproblem, das der eingangs erwähnten Rechtsprechung geschuldet ist.

Bejahend VG Düsseldorf, Beschluss vom 05.08.2014 in 7 L 1224/14.A - verneinend VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.08.2014 in 3a L 434/14.A und VG Potsdam, Beschluss vom 03.09.2014 in VG 11 KE 27/14.

Bejahend ebenfalls brandaktuell:

OVG NW, B. v. 16.10.2014 in 11 B 789/14.A, nrwe.

 

Entgegen OVG NW und 7. Kammer des VG Düsseldorf hingegen VG Düsseldorf, B. v. 23.10.2014 in 17 L 1610/14.A in NRWE - abstellend auf die nicht ersichtliche Notwendigkeit des Anwaltswechsels.

In die bis dato einheitlich ablehnende Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Kostenrechtsprechung ist Bewegung gekommen.

Wer liefert die überzeugenderen Argumente in der bisher in diesem blog nicht aufgegriffenen Frage?

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@ Dr. Meyer:

Das in dem einleitenden Verfahren und im Abänderungsverfahren "gegenläufigen Kostengrundentscheidungen" vorliegen können ist für mich nachvollziehbar, worauf gründet indes Ihre Formulierung "jeweils siegreiche Instanz", wo sich das Ganze doch grade in derselben Instanz abspielt?

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Die Entscheidung des VG Stuttgart ist richtig und kann wohl so nicht ohne weiteres als Mindermeinung qualifiziert werden vgl. auch VG Halle, 11.01.2011- 3 W 128/10, OLG Schleswig, 18.11.1994- 9 W 167/94 und auch VG Augsburg, 29.8. 2002- Au 4 S01.30125.

Die Wendung- jeweils siegreiche "Instanz"- ist sicher ungenau, besser wohl " Verfahren"- danke für den aufmerksamen Hinweis

Es handelt sich unstreitig gebührenrechtlich für den Anwalt um dieselbe Angelegenheit innerhalb der 1. Instanz selbst dann, wenn das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vor dem VG und das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO parallel zum zweitinstanzlichen Hauptsacheverfahren bei dem OVG/VGH geführt wird (ebenso  OVG/VGH und dann BVerwG).

Die Einführung der OLG-Rechtsprechung in #3 als Begründung erschließt sich noch nicht so recht, nachdem das BVerwG und insbesondere der VGH Bad.-Württ. in den in #1 zitierten Entscheidungen die verwaltungsgerichtlichen Besonderheiten herausgearbeitet hat.

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Wie viele Angelegenheiten vorliegen ist nur bedeutsam für die Frage, wie oft der Anwalt die Gebühren verlangen darf. Entscheidend ist aber hier, dass die Gebühren im Ausgangs- und im Abänderungsverfahren immer wieder neu entstehen. Dies ist auch keine Besonderheit der Verwaltungsrechts, sondern entspricht allgemeiner gebührenrechtlicher Grundsätze.

hans-jochem.mayer schrieb:

Wie viele Angelegenheiten vorliegen ist nur bedeutsam für die Frage, wie oft der Anwalt die Gebühren verlangen darf. Entscheidend ist aber hier, dass die Gebühren im Ausgangs- und im Abänderungsverfahren immer wieder neu entstehen. Dies ist auch keine Besonderheit der Verwaltungsrechts, sondern entspricht allgemeiner gebührenrechtlicher Grundsätze.

 

Sehr geehrter Herr Dr. Mayer, als Fachanwalt für Verwaltungsrecht seit 1983 und längjähriger Kommentator des Gebührenrechts werden Sie mit der auf die Besonderheiten des Verwaltungsrechts abstellenden herrschenden verwaltungsgerichtlichen Kostenrechtsprechung sicherlich nicht zum ersten Mal konfrontiert.

Ein kleiner Überblick:

OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.08.2001 in 1 MN 1194/01 mit einem Hinweis auf Rechtsprechung des Nds. OVG, BayVGH und OVG Münster aus den Jahren 1983 bis 2000),

BVerwG, Beschluss vom 23.07.2003 in 7 KSt 6/03, 7 VR 1/02

Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.04.2007 in 22 M 07.40006 und sinngemäß im Beschluss vom 26.01.2012 in 9 C 11.3040

VGH Baden-Württemberg, Bewchluss vom 08.11.2011 in 8 S 1247/11

VG München, Beschluss vom 10.01.2008 in M 11 M 07.60183

VG Regensburg, Beschluss vom 23.04.2009 in RO 7 M 08.2020

VG Sigmaringen, Beschluss vom 30.03.2011 in 5 K 3036/10

VG Ansbach, Beschluss vom 14.08.2013 in AN 6 M 12.30309

Kernaussage dieser Entscheidungen ist:

Bei dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO handelt es sich um zwei Verfahren innerhalb derselben Instanz, die für den Anwalt vergütungsrechtlich dieselbe Angelegenheit bilden. Durch die unverändert bleibende Kostenentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO sind die in diesem Verfahren entstandenen Anwaltskosten bereits erfasst. Daher betrifft die im Abänderungsverfahren getroffene Kostenentscheidung lediglich die darüber hinausgehenden Anwaltskosten.

Diese Kernaussage haben Sie m.E. bisher nicht entkräftet auch wenn es zum Allgemeingut gehört, dass Anwaltsgebühren nicht mehrfach jedoch innerhalb einer Instanz immer wieder neu entstehen können.

 

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@ Dr. Mayer:

Ist die von Ihnen (bewusst oder unbewusst) gewählte Wendung jeweils siegreiche "Instanz" lediglich ungenau oder bei erneuter Betrachtung sogar falsch?

Die Nachfrage sei erlaubt, weil Sie mit dieser Wortwahl einen Eindruck erwecken, der Ihrer Argumentation förderlich ist.

Wenn richtig ist, dass dem zunächst unterlegenen Antragsteller in dem/durch das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO keine zusätzlichen Anwaltskosten entstehen, mag der in der von Ihnen kritisierten Entscheidung gezogene Schluss so unzutreffend nicht sein.

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Vielleicht ist hier ja im Sinne von § 15a RVG ein klarstellender § 15b RVG von Nöten etwa:

Abs. 1: In derselben Angelegenheit kann der Anwalt seine Vergütung in jedem Verfahren fordern, soweit diese bei gesonderter Vertretung in dem jeweiligen Verfahren angefallen wäre, insgesamt jedoch nur einmal.

Abs. 2:

Ein Dritter kann sich gegen eine Inanspruchnahme in derselben Angelegenheit nur wenden, soweit er die Vergütung erfüllt hat, wegen der Vergütung gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder die Vergütung in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

 

Gut begründet ist es, die mit einer abschlägigen Kostenentscheidung im Eingangsverfahren bereits belegten Anwaltskosten nicht einer Festsetzung im Abänderungsverfahren zugänglich zu machen, weil der vorherigen (nicht abgeänderten) Kostenentscheidung insoweit eine Sperrwirkung zukommt.

 

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So aktuell auch, gleichwohl der angefochtene Beschluss des VG Köln nach § 80 AsylVfG unanfechtbar war, auf eine Beschwerde hin das OVG Münster im Beschluss vom 14.05.2014 in 19 E 524/14.A.

In der in #1 angesprochenen Problematik des Anwaltswechsels hingegen hat das OVG Münster mit Beschluss vom 15.09.2014 in 11 € 909/14.A die Beschwerde gegen den Beschluss des VG Düsseldorf vom 05.08.2014 in 7 L 1224/14.A als unzulässig verworfen.

 

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