DJT: Kultur, Religion, Strafrecht – Neue Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 16.09.2014

Morgen werden sich in der strafrechtliche Abteilung des 70. Deutschen Juristentags in Hannover die Referate mit der Frage befassen, ob als Folge der kulturellen und religiösen Pluralisierung der in Deutschland lebenden Bevölkerung Änderungen im Strafrecht zu empfehlen sind.

Ist ein Arzt zu bestrafen, der einen Jungen nach muslimischen braucht beschneidet? Wie ist ein Mann zu bestrafen, der seine Tochter umbringt, weil sie aus seiner Sicht die Ehre der Familie beschmutzt hat?

 

Nach Auffassung der Gutachterin Gutachterin Prof. Dr. Tatjana Hörnle (hier zu Thesen der Gutachter und Referenten) gibt es keinen Rabatt für Kultur und Religion. Entscheidend sind nach ihrer Auffassung allein die Wertungen der deutschen Rechtsgemeinschaft. Für die Bewertung des Unrechts dürfte es keine Rolle spielen, ob kulturelle oder religiöse Prägungen ist erschwert haben, das Recht zu beachten. Beim Ehrenmord sei für das Tatmotiv – ganz auf der Linie der Rechtsprechung – der kulturelle Hintergrund irrelevant.

 

Der neugeschaffenen Tatbestand „Verstümmelung weiblicher Genitalien“ (§ 226a StGB)  soll nach Auffassung der Gutachterin nicht auf Frauen und Mädchen beschränkt bleiben, sondern geschlechtsneutral gefasst werden. Dem kann nur zugestimmt werden; denn auch männliche Opfer können an den Genitalien verstümmelt werden.

Ich bin gespannt, welche Diskussionen der DJT anstoßen wird.

 
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1 Kommentar

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JBY.bernd.heintschel-heinegg schrieb:
Ich bin gespannt, welche Diskussionen der DJT anstoßen wird.
Höchstwahrscheinlich fruchtlose.

Der Gesetzgeber hat erst vor Kurzem grundgesetzwidrig klargestellt, dass er Genitalverstümmelung an männlichen Kindern zulässt, bei weiblichen dafür einen Sonderstraftatbestand eingeführt.

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