Verkauf von Kräutermischungen mit zugesetzten synthetischen Cannabinoiden – Weitere BGH-Entscheidung in Folge des EuGH-Urteils

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 15.09.2014

Über das Urteil des EuGH, wonach Neue psychoaktive Substanzen, die nur zu Rauschzwecken eingenommen werden, mangels therapeutischer Wirkung nicht dem Arzneimittelgesetz unterfallen, sowie die erste freisprechende Entscheidung des BGH habe ich bereits berichtet (s. meinen Beitrag vom 20.08.2014).

Mittlerweile hat sich der BGH in einem weiteren Fall mit dem Verkauf von Kräutermischungen beschäftigt:

Der 2. Strafsenat hat einen Headshop-Betreiber im Verfahren 2 StR 22/13 mit Beschluss vom 13.08.2014 ebenfalls vom Vorwurf des vorsätzlichen Inverkehrbringens von Arzneimitteln freigesprochen (BeckRS 2014, 17588). Lediglich zwei Fälle des fahrlässigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln blieben aufrecht erhalten, da hier dem BtMG unterstellte Stoffe enthalten waren. Und damit habe der Angeklagte auf Grund der ihm bekannten Ergebnisse der chemischen Untersuchung durch das Hessische Landeskriminalamt rechnen müssen.

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