OLG Hamm zu „Wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich „Alles“.“

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 13.09.2014

Die Rechtsprechung bleibt leider trotz der erheblichen Kritik aus der Fachliteratur (etwa Keim ZEV 2014, 72; Horn/Kroiß NJW 2013, 2977 in ihrer Anmerkung zu OLG München; Otte in Staudinger § 2065 BGB Rn. 16 ff.; Nieder/Kössinger § 8 Rn. 39; Horn/Kroiß Testamentauslegung § 12 Rn. 33 ff.) seiner Linie treu: Das OLG Hamm hatte über die Frage der wirksamen Erbeinsetzung bei der Formulierung „Wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich „Alles“.“ zu entscheiden (Beschluss vom 22.07.2014, Az. I-15 W 92/14, BeckRS 2014, 17377). Der ehemalige Nachbar der Erblasserin hatte einen auf sich lautenden Alleinerbschein beantragt, der von I. und II. Instanz zurückgewiesen wurde. Er begründete seinen Erbscheinsantrag wie folgt: „Dies sei er, …, gewesen, der die Erblasserin im Krankenhaus aufgesucht und ihr in den letzten 2,5 Stunden ihres Lebens beigestanden habe, indem er ihre Hand gehalten, ihr etwas erzählt und ihre Wange gestreichelt habe. Hinzu komme, dass die Erblasserin die Person, die ihr in den letzten Stunden beistehen sollte, dadurch bestimmt habe, dass sie ihn gegenüber dem Krankenhauspersonal als Bezugsperson benannt habe und er im Krankenblatt unter der Überschrift „Angehöriger/Bezugsperson“ aufgenommen worden sei (…).“

Das OLG Hamm sah die Erbeinsetzung als zu unbestimmt an und stellte einen Verstoß gegen den Höchstpersönlichkeitsgrundsatz aus § 2065 Abs. 2 BGB fest, zumal eine Wertung des Nachlassgerichts und des Senates erforderlich sei.

Richtig ist dabei, dass eine Wertung durch die Rechtsprechung schon stattzufinden hat. Jeder Fall ist durch Richter zu (be)werten! Hier hätte das Testament näher erläuternd ausgelegt werden müssen, auch anhand von Umständen außerhalb der Testamentsurkunde. Zuzustehen ist dem OLG Hamm aber, dass dieser Fall nicht so eindeutig ist wie der von OLG München NJW 2013, 2977.

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3 Kommentare

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Laut beck-online ist unter "Beschluss vom 22.07.2014, Az. I-15 W 92/14, BeckRS 2014, 17377" eine Entscheidung des OLG Hamm zu finden, nicht des OLG Köln

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Nu ist es oben einmal Hamm, dann zwei mal Köln. Lesbarer wird es so leider nicht, man vermutet jetzt einen Streit zweier OLGs, bis man auf den Kommentar 1 und 2 stößt.

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