Kein Beschwerderecht des beigeordneten Anwalts gegen Ratenzahlungsaufhebung bei VKH/PKH
von , veröffentlicht am 12.09.2014Die Bewilligung von VKH/PKH mit Ratenzahlungsverpflichtung verhilft dem beigeordneten Anwalt unter Umständen zu der Chance, nicht lediglich die Gebühren nach der Tabelle des § 49 RVG, sondern sogar die Wahlanwaltsgebühren nach § 13 RVG erhalten zu können. Allerdings steht dem beigeordneten Rechtsanwalt, worauf das OLG Celle im Beschluss vom 13.08.2014 – 10 WF 401/13 - hingewiesen hat, für den Fall kein Beschwerderecht zu, wenn das Gericht auf Grund veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse den Wegfall der Ratenzahlungsverpflichtung eines Verfahrensbeteiligten angeordnet hat. Die nachträgliche Aufhebung zunächst angeordneter Ratenzahlungen stelle aufgrund ihrer ebenfalls dem kostenarmen Beteiligten zugute kommenden Funktion einen (weitergehenden) Akt der Prozess– bzw. Verfahrenskostenbewilligung dar und sei insofern durch den dem Begünstigten beigeordneten Rechtsanwalt nicht anfechtbar.
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