Wenn der Betroffene schweigt...kann das Gericht einfach die BKat-Geldbuße festsetzen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.09.2014
Rechtsgebiete: GeldbußeOLGStrafrechtVerkehrsrecht|6265 Aufrufe

Anlässlich anderer Recherchen kam ich an diesem sehr interessanten Absatz einer schon älteren OLG-Entscheidung vorbei, der sich damit befasst, wie eigentlich weiter vorzugehen ist, wenn der Betroffene nichts zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen sagt. Das OLG sagt ganz praxisfreundlich: Da hat er mit Zitronen gehandelt! Das AG kann dann einfach die Regelahndung festsetzen...und ist mit der Geldbußenzumessung schon fertig! 


Für die neue Verhandlung ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass dem Amtsgericht zwar zuzustimmen ist, dass auch die Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse und zur Frage der etwaigen außergewöhnlichen Härte bzgl. des Fahrverbots verhandlungsrelevant sein können und die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung gebieten kann. Der Senat hat allerdings im Anschluss an den BGH in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass für den Fall, dass der Betroffene erklärt, keine Angaben machen zu wollen, was sein gutes Recht ist, das Amtsgericht dann von der Sanktion im Bußgeldkatalog ausgehen kann, ohne den Betroffen persönlich zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu hören, und dann auch keine Ausführungen zu möglichen Ausnahmen machen muss. Wer auf den persönlichen Vortrag in der Hauptverhandlung verzichtet, kann nicht damit gehört werden, dass das Gericht besondere Härten und Ausnahmen nicht berücksichtigt hat (vgl. nur OLG Frankfurt/Main -Ss OWi 774/11; -2 Ss OWi 461/11; -2 Ss OWi 153/11). Entsprechendes muss auch dann gelten, wenn - wie hier - der bisherige (schriftliche) Vortrag des Betroffenen in der Rechtsbeschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erkennbar nicht ausreicht, um eine außergewöhnliche Härte, die auch durch eine Kombination zumutbarer Maßnahmen nicht überbrückt werden kann, annehmen zu können.

  OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.11.2012 - 2 Ss OWi 909/12 BeckRS 2013, 02962

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