Aktueller Hinweis: Besprechung von VG Gelsenkirchen zu "Abstinenzzeit von mindestens 6 Monaten nach Trunkenheitsfahrt"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.08.2014
Rechtsgebiete: VG GelsenkirchenVerkehrsrecht|2600 Aufrufe

Nur einmal wieder ein kurzer Hinweis an dieser Stelle: Bei den kostenfrei abzurufenden Urteilsanalysen findet  sich H I E R eine Besprechung von VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21.05.2014 - 7 K 6071/13, BeckRS 2014, 53961. Hier im Blog nur zur Einordnung der LEITSATZ:

Eine Trunkenheitsfahrt mit 1,75 Promille belegt einen Alkoholmissbrauch des Betroffenen. Die Wiederherstellung der Fahreignung erfordert eine ausreichende Änderung des Trinkverhaltens. Dazu ist Alkoholabstinenz erforderlich. In der Regel sollte eine Abstinenzzeit ein Jahr, mindestens jedoch sechs Monate betragen. 

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